28.5.2026 03:13

Krank­heits- und Pflege­kosten steuerlich absetzen

Německo Stiftung Warentest Isabell Pohlmann
Der Artikel erklärt, dass private Gesundheits- und Pflegekosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen; deren Höhe hängt vom Einkommen und vom Familienstand ab. Zu den anerkannten Posten zählen Zuzahlungen zu Arzneien, Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte und Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke; Kosten für häusliche Pflege oder Heimaufenthalt sowie haushaltsnahe Dienste können ebenfalls berücksichtigt werden, wobei in manchen Fällen besondere Nachweise nötig sind. Zusätzlich gibt es den Behindertenpauschbetrag (je nach Grad der Behinderung 384–7.400 Euro, ggf. mit Fahrtkostenpauschale ab GD B70) und den Pflegepauschbetrag (600–1.800 Euro je Pflegegrad); der Text empfiehlt, Kosten zu planen, Rechner zu nutzen, Anträge frühzeitig zu stellen und zu prüfen, ob eine Übertragung auf Angehörige sinnvoll ist.
AI shrnutí

Arznei­mittel, Zahn­ersatz und Pflege­dienst kosten Geld, doch die Ausgaben lassen sich absetzen. Das Finanz­amt beteiligt sich, wenn die Belastung außergewöhnlich hoch ist.

Gesundheit hat ihren Preis: Selbst ohne eine schwere Erkrankung summieren sich die eigenen Ausgaben oft mit der Zeit – zum Beispiel für eine Brille sowie für Zuzah­lungen zu Zahn­krone und Grippemedikamenten. Wer mit einer Behin­derung lebt, pflegebedürftig ist oder einen Unfall hatte, der Reha- und Heilbe­hand­lungen nach sich zieht, für den kann die finanzielle Belastung noch einmal weit­aus höher sein.

Immerhin können Gesund­heits- und Pflege­kosten zumindest steuerlich eine Entlastung bringen. Für einen Teil der Ausgaben gilt dabei, dass sie so hoch sein müssen, dass das Finanz­amt nicht mehr von einer „zumut­baren Belastung“ ausgeht, sondern von einer „außergewöhnlichen Belastung“. Die Stiftung Warentest stellt vor, welche Ausgaben dazu gehören, ab wann die Grenze für den Steuer­vorteil erreicht ist und in welchen Situationen Sie Pauschalen ansetzen können, um Ihre Steuerbelastung zu senken.

Wie besondere Belastungen steuerlich berück­sichtigt werden

Ob Zahn­ersatz, Zuzahlung zur Physio­therapie oder Ausgaben für einen behindertengerechten Umbau des eigenen Fahr­zeugs: Steuerlich sind solche privaten Krank­heits- und Pflege­kosten im Normalfall nicht von Bedeutung. Ausnahme: Jemand muss unvor­hergesehen und zwangs­läufig höhere Ausgaben stemmen als andere Steuerzahlende mit gleichem Einkommen und Familien­stand. In diesem Fall kann er oder sie seine „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend machen. Viele Ausgaben bringen aber nicht ab dem ersten Euro einen Vorteil, sondern erst, sobald ein Eigen­anteil, die „zumut­bare Belastung“, über­sprungen ist.

Unser Rat

Ausgaben planen. Mit Krank­heits- und Pflege­kosten können Sie Steuern sparen, sobald Sie die zumut­bare Belastung knacken. Prüfen Sie daher, ob Sie in einem Jahr Ausgaben bündeln können, die sowieso in absehbarer Zeit anstehen – etwa die Kosten für eine neue Brille oder die Zahn­spange Ihres Kindes.

Selbst rechnen. Mit unserem Rechner können Sie über­schlagen, wann Ihnen Krank­heits- und Pflege­kosten einen Steuer­vorteil bringen. Dafür benötigen Sie die Höhe Ihrer Gesamt­einkünfte in einem Jahr. Als Orientierung dient der Wert in Ihrem jüngsten Steuer­bescheid. Passen Sie ihn jeweils an, wenn sich Ihre Einkommens­situation seither verändert hat.

Antrag stellen. Ab einem Grad der Behin­derung von 20 stehen Ihnen besondere Steuer­entlastungen zu. Die gibt es, wenn Sie beim Versorgungs­amt einen Schwerbehindertenausweis beantragen oder sich Ihren Grad der Behin­derung bescheinigen lassen.

Angehörige unterstützen. Sie pflegen einen Menschen, der Ihnen nahe­steht und mindestens Pfle­gegrad 2 hat, ohne Einnahmen zu bekommen? Dann können Sie einen Pflegepausch­betrag erhalten.

Zumut­bare oder außergewöhnliche Belastung?

Die Frage, ob die Belastung durch die Krank­heits- und Pflege­kosten noch als zumut­bar gilt oder ob sie als außergewöhnliche Belastung einen Steuer­vorteil bringt, prüft das Finanz­amt im Zuge der Steuererklärung. Neben den Ausgaben für die medizi­nische Versorgung können auch andere Ausgaben in diese Berechnung einfließen, zum Beispiel Beerdigungs­kosten und Ausgaben für die Beseitigung von Unwetterschäden.

Tabelle: So hoch ist die zumut­bare Belastung

Um die Höhe der zumut­baren Belastung zu ermitteln, sind die in einem Jahr erzielten steuer­pflichtigen Einkünfte und die familiäre Situation entscheidend. Das Finanz­amt unterteilt die Einkünfte in drei Stufen und setzt für jede Stufe einen Prozent­satz an:

Familien­stand

Zumut­barkeits­grenze, gestaffelt nach Einkünften (Prozent)

Bis 15 340 Euro

Über
15 340 bis 51 130 Euro

Über 51 130 Euro

Single ohne Kind

5

6

7

Ehepaar ohne Kind

4

5

6

1 oder 2 Kinder

2

3

4

ab 3 Kindern

1

1

2

Legende

Differenz zwischen den eigenen Einnahmen und Werbungs­kosten/Betriebs­ausgaben, gegebenenfalls vermindert um den Alters­entlastungs­betrag sowie den Entlastungs­betrag für Allein­erziehende.
Kinder, für die Anspruch auf Kinder­geld besteht.

Ein Beispiel: So rechnet das Finanz­amt

Wie das Finanz­amt in mehreren Schritten vorgeht, zeigt das folgende Beispiel einer vierköpfigen Familie, die 75 000 Euro Einkünfte im Jahr erzielt:

  • Für die ersten 15 340 Euro setzt das Finanz­amt 2 Prozent als zumut­bare Belastung an. Das sind 306,80 Euro.
  • Für die Einkünfte über 15 340 bis 51 130 Euro sind es 3 Prozent, also 1 073,70 Euro.
  • Für die Einkünfte über 51 130 bis 75 000 Euro kommen weitere 4 Prozent dazu. Das sind 954,80 Euro.

Die zumut­bare Belastung liegt damit in Summe bei rund 2 335 Euro. Zahlt die Familie nun in einem Jahr für Zahn­spange, Brille und Medikamente 3 200 Euro, ergibt sich somit eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 865 Euro (3 200 Euro – 2 335 Euro). Bei einem Steu­ersatz von 29 Prozent spart die ­Familie letzt­lich knapp 251 Euro Steuern.

Tipp: Nutzen Sie schon im Laufe des Jahres unseren Rechner und über­schlagen Sie damit, wie viele Ausgaben in etwa zusammen­kommen müssten, damit Sie Steuern sparen. Der Wert kann eine Orientierung sein, wenn Sie zum Beispiel Planungs­spielraum haben, wann Sie größere Ausgaben, etwa für Zahn­ersatz oder Gleitsicht­brille, in Angriff nehmen.

Von Arznei bis Zahn­spange: Welche Krank­heits­kosten zählen

Das Finanz­amt berück­sichtigt solche Ausgaben, die Kranken- und Pflege­versicherung nicht über­nommen haben. Die Kosten müssen in der Höhe angemessen und medizi­nisch notwendig gewesen sein. Ange­rechnet werden die eigenen Behand­lungs­kosten, aber auch solche, die Steuer­pflichtige etwa für den Ehepartner oder die Kinder gezahlt haben.

Zu den anerkannten Kosten gehören unter anderem Zuzah­lungen zu ärzt­lich verordneten Arznei- und Verbands­mitteln. Auch eigene Ausgaben für Zahnersatz wie Inlay oder Krone werden berück­sichtigt, ebenso die selbst getragenen Kosten für eine Zahn­spange. Wer Ausgaben für Brille, Hörgerät, Gehhilfe oder ortho­pädisches Schuh­werk hatte, gibt sie ebenfalls in der Steuererklärung an.

Fahrt­kosten mit ansetzen

Ausgaben für Fahrten zum Arzt und zur Apotheke können zusätzlich helfen, Steuern zu sparen. Fahren Patienten mit Bus oder Bahn, listen sie ihre tatsäch­lich entstandenen Kosten auf. Auto­fahrer rechnen 30 Cent pro gefahrenem Kilo­meter ab. Steht kein eigenes Fahr­zeug zur Verfügung, können ausnahms­weise Taxi­kosten zählen. Bedingung: Der Patient ist so krank, dass eine Nutzung öffent­licher Verkehrs­mittel unzu­mutbar wäre.

Manchmal besondere Belege notwendig

Während bei Ausgaben für Medikamente oder Heil- und Hilfs­mittel eine einfache Verordnung des Arztes als Beleg ausreicht, verlangt das Finanz­amt für manche Posten einen besonderen Nach­weis – ein vorab ausgestelltes Gutachten vom Amts­arzt oder eine ärzt­liche Bescheinigung des Medizi­nischen Dienstes (MD), der die Kranken- und Pflegekassen in medizi­nischen Fragen berät.

Der besondere Nach­weis ist zum Beispiel gefragt, wenn Patienten ihre Kosten für eine Kur oder Reha-Maßnahme geltend machen wollen. Liegt der Beleg vor, erkennt das Finanz­amt unter anderem die selbst getragenen Ausgaben für Medikamente, Behand­lung, Unterkunft und Verpflegung vor Ort an. Fahrt­kosten berück­sichtigt es bis zur Höhe der Ticket­kosten für Bus und Bahn.

Bei einer Psychotherapie ist selbst dann ein Gutachten vom Amts­arzt oder eine ärzt­liche Bescheinigung des Medizi­nischen Dienstes nötig, wenn der Therapeut selbst Arzt ist.

Tipp: Wollen Sie eine Therapie fortführen, nachdem Ihr Krankenkassen­zuschuss ausgelaufen ist, gilt das als Beginn einer neuen Behand­lung. Besorgen Sie vorab ein neues Attest, um den Steuer­vorteil zu verlängern.

Vorsorge zählt nicht

Während Steuer­pflichtige ihre Ausgaben, die sie im Krank­heits­fall haben, geltend machen können, bleiben Kosten, die sie zur Erhaltung ihrer Gesundheit aufgebracht haben, außen vor. Das gilt zum Beispiel für die Kosten einer professionellen Zahn­reinigung. Auch Mitglieds­beiträge für ein Fitnessstudio zählen nicht. Sie werden selbst dann nicht steuerlich berück­sichtigt, wenn die Mitgliedschaft im Studio notwendig ist, um dort einen ärzt­lich verordneten Reha-Kurs zu besuchen. Das entschied der Bundes­finanzhof (BFH, Az. VI R 1/23).

Bei Pflegebedarf: Hilfe zu Hause oder im Heim

Bleibt es nicht bei einer vorüber­gehenden Erkrankung, sondern sind Steuer­pflichtige aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft auf Unterstüt­zung angewiesen, schnellen die Ausgaben oft in die Höhe. Liegt ein Pfle­gegrad vor und engagieren Pflegebedürftige dann für sich oder den Ehepartner einen Pflege­dienst, machen sie ihre eigenen Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung geltend.

Den Teil der Pflege­kosten, der als „zumut­bare Belastung“ keinen Steuerrabatt bringt, können sie als Ausgaben für haushaltsnahe Dienste abrechnen. Das Finanz­amt zieht 20 Prozent der Summe, maximal 4 000 Euro, direkt von der fälligen Steuer ab.

Eine Steuer­entlastung ist auch dann möglich, wenn die steuer­pflichtige Person nicht auf Dauer, aber zum Beispiel nach einem Unfall kurz­zeitig auf Unterstüt­zung durch einen Pflege­dienst angewiesen ist.

Heim­kosten richtig abrechnen

Alternativ zur häuslichen Pflege berück­sichtigt das Finanz­amt Ausgaben für einen Heim­auf­enthalt als außergewöhnliche Belastung. Betroffene machen ihre eigenen Ausgaben allein oder zusammen mit dem Ehepartner geltend. Als Nach­weis genügt der Pfle­gegrad. Liegt kein Pfle­gegrad vor, zählen Heim­kosten infolge einer Erkrankung.

Das Finanz­amt berück­sichtigt die Heim­kosten jedoch nicht komplett als außergewöhnliche Belastung, wenn die Bewohner vor ihrem Umzug den alten Haushalt auf­gelöst haben. Da dadurch ihre bisherigen Ausgaben etwa für Miete und Verpflegung weggefallen sind, zieht das Amt von den Heim­kosten eine „Haus­halts­ersparnis“ ab. 2026 beträgt sie 12 348 Euro für ein Jahr im Heim. Bei kürzeren Aufenthalten sind es pro Monat 1 029 Euro und pro Tag 34,30 Euro.

Aber: Führt zum Beispiel die Ehefrau den ehemals gemein­samen Haushalt weiter, nachdem ihr Mann ins Heim gezogen ist, darf das Finanz­amt die Haus­halts­ersparnis nicht zulasten des Paares abrechnen.

Wenn Angehörige Pflege­kosten über­nehmen

Fehlt Pflegebedürftigen das Geld, um selbst für die häusliche Pflege oder ihren Heim­auf­enthalt zu zahlen, springen häufig zum Beispiel die eigenen Kinder ein. Zahlen Angehörige, können auch sie von den möglichen Steuer­vorteilen profitieren.

Über­nimmt etwa die Tochter die Kosten für den Pflege­dienst, der ihre Mutter versorgt, kann sie die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abrechnen. Das ist möglich, weil sie gegen­über der Mutter unter­halts­pflichtig ist. Eine weitere Bedingung ist, dass die Mutter bedürftig ist. Daher fragt das Finanz­amt ihr Einkommen und Vermögens­werte ab.

Den Teil der Ausgaben, der als zumut­bare Belastung keinen Vorteil bringt, rechnet die Tochter als haus­halts­nahe Dienst­leistung ab.

Pflegepausch­betrag für pflegende Angehörige

In vielen Familien bleibt es jedoch nicht bei finanzieller Unterstüt­zung, sondern Ehepartner oder Kinder über­nehmen selbst – zumindest in Teilen – pflegerische Aufgaben. Dafür können sie in ihrer Steuererklärung den sogenannten Pflegepausch­betrag geltend machen. Eine Voraus­setzung dafür ist, dass der zu pflegende Angehörige mindestens Pflege­grad 2 hat.

Eine zweite Voraus­setzung ist, dass die pflegende Person nicht bezahlt wird. Das nach­zuweisen kann schwierig werden, zum Beispiel wenn der Ehemann pflegebedürftig ist, seine Frau ihn pflegt und die Pflege­versicherung das Pflegegeld auf ein Gemein­schafts­konto über­weist.

Tipp: Eine Möglich­keit ist, dass Sie in so einem Fall ein separates Konto auf den Namen der pflegebedürftigen Person anlegen, über das Sie dann die typischen behin­derungs- und pflegebe­dingten Einnahmen und Ausgaben abwi­ckeln.

Tabelle: Pflegepausch­betrag im Über­blick

Erhalten Sie für die Pflege keine Vergütung, berück­sichtigt das Finanz­amt je nach Pfle­gegrad der unterstützten Person den Pflegepausch­betrag ohne Einzeln­achweis zu Ihren Gunsten.

Pfle­gegrad

Pflegepausch­betrag (Euro)

2

600

3

1 100

4

1 800

5

1 800

Legende

Gilt auch, wenn für die gepflegte Person das Merkzeichen „H“ für „hilf­los“ fest­gestellt wurde.

Geteilte Pflege

Der Pflegepausch­betrag steht Angehöri­gen auch zu, wenn sie nur kurz­fristig oder nur an den Wochen­enden pflegen. Versorgen sie mehrere Personen, etwa beide Eltern­teile, erhalten sie die Pauschale mehr­fach. Im Gegen­zug gilt aber auch: Teilen sich zwei Personen – etwa Bruder und Schwester – die unentgeltliche Pflege ihrer Mutter, müssen sie auch den Pflegepausch­betrag teilen.

Tipp: Wenn Sie angestellt sind, beantragen Sie für den Pflegepausch­betrag einen Frei­betrag bei der Lohn­steuer. So können Sie gleich beim monatlichen Lohn­steuer­abzug von der Steuer­entlastung profitieren.

Finanzielle Entlastung bei Vorliegen einer Behin­derung

Steuer­pflichtigen mit einem Grad der Behin­derung von mindestens 20 steht mit dem Behindertenpausch­betrag eine weitere Entlastung zu. Der Pausch­betrag liegt zwischen 384 Euro und 7 400 Euro pro Jahr. Er soll typische Kosten aufgrund der Behin­derung abdecken, etwa für Pflege und erhöhten Wäschebedarf.

Betroffene können selbst entscheiden, ob sie für diese Ausgaben bequem die Pauschale ansetzen oder die jeweiligen Posten einzeln nach­weisen. Der Pausch­betrag steht ihnen in voller Höhe zu, unabhängig davon, wann im Laufe des Jahres die Behin­derung einge­treten ist. Die Pauschale gilt ohne Anrechnung einer zumut­baren Belastung.

Tabelle: Diese Pauschalen stehen Ihnen zu

Die Höhe des Behindertenpausch­betrags hängt vom Grad der Behin­derung (GdB) ab. Ab einem GdB von 70 kann noch eine Pauschale für behin­derungs­bedingte Fahrt­kosten dazu­kommen. Die wirkt sich aber nur ober­halb der Grenze des zumut­baren Eigen­anteils aus.

Grad der Behin­derung

Pausch­betrag (Euro)

Fahrt­kostenpauschale (Euro)

20

384

 

30

620

 

40

860

 

50

1 140

 

60

1 440

 

70

1 780

900

80

2 120

900

90

2 460

900

100

2 840

900

Hilf­los / blind / taubblind

7 400

4 500

Legende

Als außergewöhnliche Belastungen mit zumut­barem Eigen­anteil.
Anspruch mit dem Merkzeichen „G“ für „erheblich gehbehindert“.
Anspruch auch bei Vorlage des Bescheids über Pfle­gegrad 4 oder 5.
Anspruch auch mit dem Merkzeichen „aG“ für „außergewöhnlich gehbehindert“.

Behindertenpausch­betrag richtig nutzen

Erhöht sich der Grad der Behin­derung, steht Ihnen für das laufende Jahr gleich die höhere Steuerpauschale zu. Vermindert sich der GdB, bleibt es zunächst beim bisherigen Pausch­betrag. Er sinkt erst im folgenden Jahr.

Je nach Einzel­fall ist es möglich, dass ein GdB rück­wirkend zu einem früheren Zeit­punkt wirk­sam wird oder zum Beispiel nach Vorlage neuer medizi­nischer Unterlagen rück­wirkend erhöht wird. In so einem Fall besteht sogar die Chance, dass Steuer­pflichtige einen bestands­kräftigen Steuer­bescheid zu ihren Gunsten ändern lassen können.

Beispiel. Für das Jahr 2024 liegt Ihnen ein Steuer­bescheid mit Datum 20. August 2025 vor, die Einspruchs­frist ist mitt­lerweile längst abge­laufen. Im Juni 2026 erhalten Sie nun einen Bescheid vom Versorgungs­amt. Er weist einen GdB von 30 aus und wird rück­wirkend zum 30. November 2024 wirk­sam.

Der GdB lag also bereits 2024 vor. Mit einer Kopie dieses „Grund­lagen­bescheids“ können Sie nun beim Finanz­amt einen Antrag auf Änderung Ihres Steuer­bescheids für 2024 stellen. Dazu genügt ein formloses Schreiben mit der beigelegten Kopie. Das Finanz­amt wird darauf­hin einen neuen Steuer­bescheid mit nied­rigerer Steuer erlassen, der 620 Euro als Behindertenpausch­betrag berück­sichtigt.

Auch Fahrt­kosten pauschal abrechnen

Ab einem Grad der Behin­derung von 70 können Steuer­pflichtige zusätzlich zum Behindertenpausch­betrag eine Pauschale für ihre behin­derungs­bedingten Fahrt­kosten geltend machen. Beim GdB von 70 muss allerdings für die pauschale Abrechnung zusätzlich das Merkzeichen „G“ für „erheblich gehbehindert“ vorliegen. Ausgaben für weitere Fahrten, die nicht im Zusammen­hang mit der Behin­derung stehen, rechnen Sie noch extra ab – zum Beispiel Kosten für den Weg zum Zahn­arzt.

Wichtig. Sämtliche Fahrt­kosten – auch die behin­derungs­bedingte Fahrt­kostenpauschale – wirken sich wiederum nicht ab dem ersten Euro steuerlich aus, sondern erst mit Über­schreiten der „zumut­baren Belastung“

Tipp: Auch bei den Fahrt­kosten kann die rück­wirkende Fest­setzung oder Änderung des GdB noch entscheidende Folgen haben – etwa, wenn Sie dadurch neu Anspruch auf eine Fahrt­kostenpauschale haben. Prüfen Sie, ob es sich dann lohnt, nach­träglich weitere Gesund­heits­kosten abzu­rechnen, weil Sie doch die Chance haben, dass sich „außergewöhnliche Belastungen“ zu Ihren Gunsten auswirken.

Einmalige Ausgaben nicht vergessen

Entstehen aufgrund der Behin­derung weitere unregelmäßige Ausgaben, etwa für den Umbau von Fahr­zeug oder Wohnung, lassen sie sich zusätzlich zum Behindertenpausch­betrag einzeln abrechnen. Einen Steuer­vorteil bringen sie aber nur, wenn die zumut­bare Belastung über­schritten ist.

Mögliche Entlastung für Eltern

Lebt nicht die steuer­pflichtige Person selbst mit einer Behin­derung, sondern ihr Kind, lassen sich Behindertenpausch­betrag und Fahrt­kostenpauschale des Kindes auf die Eltern über­tragen – voraus­gesetzt, sie haben Anspruch auf Kinder­geld. Die Über­tragung lohnt sich dann, wenn das Kind kein zu versteuerndes Einkommen hat oder die Eltern dank der Pauschalen mehr Steuern sparen als die Kinder selbst. Jedem Eltern­teil schreibt das Finanz­amt jeweils den halben Behindertenpausch­betrag zu. Es sei denn, die Eltern beantragen in der Steuererklärung gemein­sam eine andere Aufteilung.


https://www.test.de/Pflegekosten-Wie-der-Staat-hilft-4212593-0?wt_mc=owned.site.rssfeeds.dl...

Autor
Kontaktní osoba
Isabell Pohlmann

Společnost / Organizace
Stiftung Warentest
Sdílet
Galerie