Bleibt es nicht bei einer vorübergehenden Erkrankung, sondern sind Steuerpflichtige aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft auf Unterstützung angewiesen, schnellen die Ausgaben oft in die Höhe. Liegt ein Pflegegrad vor und engagieren Pflegebedürftige dann für sich oder den Ehepartner einen Pflegedienst, machen sie ihre eigenen Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung geltend.
Den Teil der Pflegekosten, der als „zumutbare Belastung“ keinen Steuerrabatt bringt, können sie als Ausgaben für haushaltsnahe Dienste abrechnen. Das Finanzamt zieht 20 Prozent der Summe, maximal 4 000 Euro, direkt von der fälligen Steuer ab.
Eine Steuerentlastung ist auch dann möglich, wenn die steuerpflichtige Person nicht auf Dauer, aber zum Beispiel nach einem Unfall kurzzeitig auf Unterstützung durch einen Pflegedienst angewiesen ist.
Heimkosten richtig abrechnen
Alternativ zur häuslichen Pflege berücksichtigt das Finanzamt Ausgaben für einen Heimaufenthalt als außergewöhnliche Belastung. Betroffene machen ihre eigenen Ausgaben allein oder zusammen mit dem Ehepartner geltend. Als Nachweis genügt der Pflegegrad. Liegt kein Pflegegrad vor, zählen Heimkosten infolge einer Erkrankung.
Das Finanzamt berücksichtigt die Heimkosten jedoch nicht komplett als außergewöhnliche Belastung, wenn die Bewohner vor ihrem Umzug den alten Haushalt aufgelöst haben. Da dadurch ihre bisherigen Ausgaben etwa für Miete und Verpflegung weggefallen sind, zieht das Amt von den Heimkosten eine „Haushaltsersparnis“ ab. 2026 beträgt sie 12 348 Euro für ein Jahr im Heim. Bei kürzeren Aufenthalten sind es pro Monat 1 029 Euro und pro Tag 34,30 Euro.
Aber: Führt zum Beispiel die Ehefrau den ehemals gemeinsamen Haushalt weiter, nachdem ihr Mann ins Heim gezogen ist, darf das Finanzamt die Haushaltsersparnis nicht zulasten des Paares abrechnen.
Wenn Angehörige Pflegekosten übernehmen
Fehlt Pflegebedürftigen das Geld, um selbst für die häusliche Pflege oder ihren Heimaufenthalt zu zahlen, springen häufig zum Beispiel die eigenen Kinder ein. Zahlen Angehörige, können auch sie von den möglichen Steuervorteilen profitieren.
Übernimmt etwa die Tochter die Kosten für den Pflegedienst, der ihre Mutter versorgt, kann sie die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abrechnen. Das ist möglich, weil sie gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig ist. Eine weitere Bedingung ist, dass die Mutter bedürftig ist. Daher fragt das Finanzamt ihr Einkommen und Vermögenswerte ab.
Den Teil der Ausgaben, der als zumutbare Belastung keinen Vorteil bringt, rechnet die Tochter als haushaltsnahe Dienstleistung ab.
Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige
In vielen Familien bleibt es jedoch nicht bei finanzieller Unterstützung, sondern Ehepartner oder Kinder übernehmen selbst – zumindest in Teilen – pflegerische Aufgaben. Dafür können sie in ihrer Steuererklärung den sogenannten Pflegepauschbetrag geltend machen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der zu pflegende Angehörige mindestens Pflegegrad 2 hat.
Eine zweite Voraussetzung ist, dass die pflegende Person nicht bezahlt wird. Das nachzuweisen kann schwierig werden, zum Beispiel wenn der Ehemann pflegebedürftig ist, seine Frau ihn pflegt und die Pflegeversicherung das Pflegegeld auf ein Gemeinschaftskonto überweist.
Tipp: Eine Möglichkeit ist, dass Sie in so einem Fall ein separates Konto auf den Namen der pflegebedürftigen Person anlegen, über das Sie dann die typischen behinderungs- und pflegebedingten Einnahmen und Ausgaben abwickeln.
Tabelle: Pflegepauschbetrag im Überblick
Erhalten Sie für die Pflege keine Vergütung, berücksichtigt das Finanzamt je nach Pflegegrad der unterstützten Person den Pflegepauschbetrag ohne Einzelnachweis zu Ihren Gunsten.
Geteilte Pflege
Der Pflegepauschbetrag steht Angehörigen auch zu, wenn sie nur kurzfristig oder nur an den Wochenenden pflegen. Versorgen sie mehrere Personen, etwa beide Elternteile, erhalten sie die Pauschale mehrfach. Im Gegenzug gilt aber auch: Teilen sich zwei Personen – etwa Bruder und Schwester – die unentgeltliche Pflege ihrer Mutter, müssen sie auch den Pflegepauschbetrag teilen.
Tipp: Wenn Sie angestellt sind, beantragen Sie für den Pflegepauschbetrag einen Freibetrag bei der Lohnsteuer. So können Sie gleich beim monatlichen Lohnsteuerabzug von der Steuerentlastung profitieren.