28.5.2026 03:13

Krank­heits- und Pflege­kosten steuerlich absetzen

Nemecko Stiftung Warentest Isabell Pohlmann
AI zhrnutie

Arznei­mittel, Zahn­ersatz und Pflege­dienst kosten Geld, doch die Ausgaben lassen sich absetzen. Das Finanz­amt beteiligt sich, wenn die Belastung außergewöhnlich hoch ist.

Gesundheit hat ihren Preis: Selbst ohne eine schwere Erkrankung summieren sich die eigenen Ausgaben oft mit der Zeit – zum Beispiel für eine Brille sowie für Zuzah­lungen zu Zahn­krone und Grippemedikamenten. Wer mit einer Behin­derung lebt, pflegebedürftig ist oder einen Unfall hatte, der Reha- und Heilbe­hand­lungen nach sich zieht, für den kann die finanzielle Belastung noch einmal weit­aus höher sein.

Immerhin können Gesund­heits- und Pflege­kosten zumindest steuerlich eine Entlastung bringen. Für einen Teil der Ausgaben gilt dabei, dass sie so hoch sein müssen, dass das Finanz­amt nicht mehr von einer „zumut­baren Belastung“ ausgeht, sondern von einer „außergewöhnlichen Belastung“. Die Stiftung Warentest stellt vor, welche Ausgaben dazu gehören, ab wann die Grenze für den Steuer­vorteil erreicht ist und in welchen Situationen Sie Pauschalen ansetzen können, um Ihre Steuerbelastung zu senken.

Wie besondere Belastungen steuerlich berück­sichtigt werden

Ob Zahn­ersatz, Zuzahlung zur Physio­therapie oder Ausgaben für einen behindertengerechten Umbau des eigenen Fahr­zeugs: Steuerlich sind solche privaten Krank­heits- und Pflege­kosten im Normalfall nicht von Bedeutung. Ausnahme: Jemand muss unvor­hergesehen und zwangs­läufig höhere Ausgaben stemmen als andere Steuerzahlende mit gleichem Einkommen und Familien­stand. In diesem Fall kann er oder sie seine „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend machen. Viele Ausgaben bringen aber nicht ab dem ersten Euro einen Vorteil, sondern erst, sobald ein Eigen­anteil, die „zumut­bare Belastung“, über­sprungen ist.

Unser Rat

Ausgaben planen. Mit Krank­heits- und Pflege­kosten können Sie Steuern sparen, sobald Sie die zumut­bare Belastung knacken. Prüfen Sie daher, ob Sie in einem Jahr Ausgaben bündeln können, die sowieso in absehbarer Zeit anstehen – etwa die Kosten für eine neue Brille oder die Zahn­spange Ihres Kindes.

Selbst rechnen. Mit unserem Rechner können Sie über­schlagen, wann Ihnen Krank­heits- und Pflege­kosten einen Steuer­vorteil bringen. Dafür benötigen Sie die Höhe Ihrer Gesamt­einkünfte in einem Jahr. Als Orientierung dient der Wert in Ihrem jüngsten Steuer­bescheid. Passen Sie ihn jeweils an, wenn sich Ihre Einkommens­situation seither verändert hat.

Antrag stellen. Ab einem Grad der Behin­derung von 20 stehen Ihnen besondere Steuer­entlastungen zu. Die gibt es, wenn Sie beim Versorgungs­amt einen Schwerbehindertenausweis beantragen oder sich Ihren Grad der Behin­derung bescheinigen lassen.

Angehörige unterstützen. Sie pflegen einen Menschen, der Ihnen nahe­steht und mindestens Pfle­gegrad 2 hat, ohne Einnahmen zu bekommen? Dann können Sie einen Pflegepausch­betrag erhalten.

Zumut­bare oder außergewöhnliche Belastung?

Die Frage, ob die Belastung durch die Krank­heits- und Pflege­kosten noch als zumut­bar gilt oder ob sie als außergewöhnliche Belastung einen Steuer­vorteil bringt, prüft das Finanz­amt im Zuge der Steuererklärung. Neben den Ausgaben für die medizi­nische Versorgung können auch andere Ausgaben in diese Berechnung einfließen, zum Beispiel Beerdigungs­kosten und Ausgaben für die Beseitigung von Unwetterschäden.

Tabelle: So hoch ist die zumut­bare Belastung

Um die Höhe der zumut­baren Belastung zu ermitteln, sind die in einem Jahr erzielten steuer­pflichtigen Einkünfte und die familiäre Situation entscheidend. Das Finanz­amt unterteilt die Einkünfte in drei Stufen und setzt für jede Stufe einen Prozent­satz an:

Familien­stand

Zumut­barkeits­grenze, gestaffelt nach Einkünften (Prozent)

Bis 15 340 Euro

Über
15 340 bis 51 130 Euro

Über 51 130 Euro

Single ohne Kind

5

6

7

Ehepaar ohne Kind

4

5

6

1 oder 2 Kinder

2

3

4

ab 3 Kindern

1

1

2

Legende

Differenz zwischen den eigenen Einnahmen und Werbungs­kosten/Betriebs­ausgaben, gegebenenfalls vermindert um den Alters­entlastungs­betrag sowie den Entlastungs­betrag für Allein­erziehende.
Kinder, für die Anspruch auf Kinder­geld besteht.

Ein Beispiel: So rechnet das Finanz­amt

Wie das Finanz­amt in mehreren Schritten vorgeht, zeigt das folgende Beispiel einer vierköpfigen Familie, die 75 000 Euro Einkünfte im Jahr erzielt:

  • Für die ersten 15 340 Euro setzt das Finanz­amt 2 Prozent als zumut­bare Belastung an. Das sind 306,80 Euro.
  • Für die Einkünfte über 15 340 bis 51 130 Euro sind es 3 Prozent, also 1 073,70 Euro.
  • Für die Einkünfte über 51 130 bis 75 000 Euro kommen weitere 4 Prozent dazu. Das sind 954,80 Euro.

Die zumut­bare Belastung liegt damit in Summe bei rund 2 335 Euro. Zahlt die Familie nun in einem Jahr für Zahn­spange, Brille und Medikamente 3 200 Euro, ergibt sich somit eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 865 Euro (3 200 Euro – 2 335 Euro). Bei einem Steu­ersatz von 29 Prozent spart die ­Familie letzt­lich knapp 251 Euro Steuern.

Tipp: Nutzen Sie schon im Laufe des Jahres unseren Rechner und über­schlagen Sie damit, wie viele Ausgaben in etwa zusammen­kommen müssten, damit Sie Steuern sparen. Der Wert kann eine Orientierung sein, wenn Sie zum Beispiel Planungs­spielraum haben, wann Sie größere Ausgaben, etwa für Zahn­ersatz oder Gleitsicht­brille, in Angriff nehmen.

Von Arznei bis Zahn­spange: Welche Krank­heits­kosten zählen

Das Finanz­amt berück­sichtigt solche Ausgaben, die Kranken- und Pflege­versicherung nicht über­nommen haben. Die Kosten müssen in der Höhe angemessen und medizi­nisch notwendig gewesen sein. Ange­rechnet werden die eigenen Behand­lungs­kosten, aber auch solche, die Steuer­pflichtige etwa für den Ehepartner oder die Kinder gezahlt haben.

Zu den anerkannten Kosten gehören unter anderem Zuzah­lungen zu ärzt­lich verordneten Arznei- und Verbands­mitteln. Auch eigene Ausgaben für Zahnersatz wie Inlay oder Krone werden berück­sichtigt, ebenso die selbst getragenen Kosten für eine Zahn­spange. Wer Ausgaben für Brille, Hörgerät, Gehhilfe oder ortho­pädisches Schuh­werk hatte, gibt sie ebenfalls in der Steuererklärung an.

Fahrt­kosten mit ansetzen

Ausgaben für Fahrten zum Arzt und zur Apotheke können zusätzlich helfen, Steuern zu sparen. Fahren Patienten mit Bus oder Bahn, listen sie ihre tatsäch­lich entstandenen Kosten auf. Auto­fahrer rechnen 30 Cent pro gefahrenem Kilo­meter ab. Steht kein eigenes Fahr­zeug zur Verfügung, können ausnahms­weise Taxi­kosten zählen. Bedingung: Der Patient ist so krank, dass eine Nutzung öffent­licher Verkehrs­mittel unzu­mutbar wäre.

Manchmal besondere Belege notwendig

Während bei Ausgaben für Medikamente oder Heil- und Hilfs­mittel eine einfache Verordnung des Arztes als Beleg ausreicht, verlangt das Finanz­amt für manche Posten einen besonderen Nach­weis – ein vorab ausgestelltes Gutachten vom Amts­arzt oder eine ärzt­liche Bescheinigung des Medizi­nischen Dienstes (MD), der die Kranken- und Pflegekassen in medizi­nischen Fragen berät.

Der besondere Nach­weis ist zum Beispiel gefragt, wenn Patienten ihre Kosten für eine Kur oder Reha-Maßnahme geltend machen wollen. Liegt der Beleg vor, erkennt das Finanz­amt unter anderem die selbst getragenen Ausgaben für Medikamente, Behand­lung, Unterkunft und Verpflegung vor Ort an. Fahrt­kosten berück­sichtigt es bis zur Höhe der Ticket­kosten für Bus und Bahn.

Bei einer Psychotherapie ist selbst dann ein Gutachten vom Amts­arzt oder eine ärzt­liche Bescheinigung des Medizi­nischen Dienstes nötig, wenn der Therapeut selbst Arzt ist.

Tipp: Wollen Sie eine Therapie fortführen, nachdem Ihr Krankenkassen­zuschuss ausgelaufen ist, gilt das als Beginn einer neuen Behand­lung. Besorgen Sie vorab ein neues Attest, um den Steuer­vorteil zu verlängern.

Vorsorge zählt nicht

Während Steuer­pflichtige ihre Ausgaben, die sie im Krank­heits­fall haben, geltend machen können, bleiben Kosten, die sie zur Erhaltung ihrer Gesundheit aufgebracht haben, außen vor. Das gilt zum Beispiel für die Kosten einer professionellen Zahn­reinigung. Auch Mitglieds­beiträge für ein Fitnessstudio zählen nicht. Sie werden selbst dann nicht steuerlich berück­sichtigt, wenn die Mitgliedschaft im Studio notwendig ist, um dort einen ärzt­lich verordneten Reha-Kurs zu besuchen. Das entschied der Bundes­finanzhof (BFH, Az. VI R 1/23).

Bei Pflegebedarf: Hilfe zu Hause oder im Heim

Bleibt es nicht bei einer vorüber­gehenden Erkrankung, sondern sind Steuer­pflichtige aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft auf Unterstüt­zung angewiesen, schnellen die Ausgaben oft in die Höhe. Liegt ein Pfle­gegrad vor und engagieren Pflegebedürftige dann für sich oder den Ehepartner einen Pflege­dienst, machen sie ihre eigenen Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung geltend.

Den Teil der Pflege­kosten, der als „zumut­bare Belastung“ keinen Steuerrabatt bringt, können sie als Ausgaben für haushaltsnahe Dienste abrechnen. Das Finanz­amt zieht 20 Prozent der Summe, maximal 4 000 Euro, direkt von der fälligen Steuer ab.

Eine Steuer­entlastung ist auch dann möglich, wenn die steuer­pflichtige Person nicht auf Dauer, aber zum Beispiel nach einem Unfall kurz­zeitig auf Unterstüt­zung durch einen Pflege­dienst angewiesen ist.

Heim­kosten richtig abrechnen

Alternativ zur häuslichen Pflege berück­sichtigt das Finanz­amt Ausgaben für einen Heim­auf­enthalt als außergewöhnliche Belastung. Betroffene machen ihre eigenen Ausgaben allein oder zusammen mit dem Ehepartner geltend. Als Nach­weis genügt der Pfle­gegrad. Liegt kein Pfle­gegrad vor, zählen Heim­kosten infolge einer Erkrankung.

Das Finanz­amt berück­sichtigt die Heim­kosten jedoch nicht komplett als außergewöhnliche Belastung, wenn die Bewohner vor ihrem Umzug den alten Haushalt auf­gelöst haben. Da dadurch ihre bisherigen Ausgaben etwa für Miete und Verpflegung weggefallen sind, zieht das Amt von den Heim­kosten eine „Haus­halts­ersparnis“ ab. 2026 beträgt sie 12 348 Euro für ein Jahr im Heim. Bei kürzeren Aufenthalten sind es pro Monat 1 029 Euro und pro Tag 34,30 Euro.

Aber: Führt zum Beispiel die Ehefrau den ehemals gemein­samen Haushalt weiter, nachdem ihr Mann ins Heim gezogen ist, darf das Finanz­amt die Haus­halts­ersparnis nicht zulasten des Paares abrechnen.

Wenn Angehörige Pflege­kosten über­nehmen

Fehlt Pflegebedürftigen das Geld, um selbst für die häusliche Pflege oder ihren Heim­auf­enthalt zu zahlen, springen häufig zum Beispiel die eigenen Kinder ein. Zahlen Angehörige, können auch sie von den möglichen Steuer­vorteilen profitieren.

Über­nimmt etwa die Tochter die Kosten für den Pflege­dienst, der ihre Mutter versorgt, kann sie die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abrechnen. Das ist möglich, weil sie gegen­über der Mutter unter­halts­pflichtig ist. Eine weitere Bedingung ist, dass die Mutter bedürftig ist. Daher fragt das Finanz­amt ihr Einkommen und Vermögens­werte ab.

Den Teil der Ausgaben, der als zumut­bare Belastung keinen Vorteil bringt, rechnet die Tochter als haus­halts­nahe Dienst­leistung ab.

Pflegepausch­betrag für pflegende Angehörige

In vielen Familien bleibt es jedoch nicht bei finanzieller Unterstüt­zung, sondern Ehepartner oder Kinder über­nehmen selbst – zumindest in Teilen – pflegerische Aufgaben. Dafür können sie in ihrer Steuererklärung den sogenannten Pflegepausch­betrag geltend machen. Eine Voraus­setzung dafür ist, dass der zu pflegende Angehörige mindestens Pflege­grad 2 hat.

Eine zweite Voraus­setzung ist, dass die pflegende Person nicht bezahlt wird. Das nach­zuweisen kann schwierig werden, zum Beispiel wenn der Ehemann pflegebedürftig ist, seine Frau ihn pflegt und die Pflege­versicherung das Pflegegeld auf ein Gemein­schafts­konto über­weist.

Tipp: Eine Möglich­keit ist, dass Sie in so einem Fall ein separates Konto auf den Namen der pflegebedürftigen Person anlegen, über das Sie dann die typischen behin­derungs- und pflegebe­dingten Einnahmen und Ausgaben abwi­ckeln.

Tabelle: Pflegepausch­betrag im Über­blick

Erhalten Sie für die Pflege keine Vergütung, berück­sichtigt das Finanz­amt je nach Pfle­gegrad der unterstützten Person den Pflegepausch­betrag ohne Einzeln­achweis zu Ihren Gunsten.

Pfle­gegrad

Pflegepausch­betrag (Euro)

2

600

3

1 100

4

1 800

5

1 800

Legende

Gilt auch, wenn für die gepflegte Person das Merkzeichen „H“ für „hilf­los“ fest­gestellt wurde.

Geteilte Pflege

Der Pflegepausch­betrag steht Angehöri­gen auch zu, wenn sie nur kurz­fristig oder nur an den Wochen­enden pflegen. Versorgen sie mehrere Personen, etwa beide Eltern­teile, erhalten sie die Pauschale mehr­fach. Im Gegen­zug gilt aber auch: Teilen sich zwei Personen – etwa Bruder und Schwester – die unentgeltliche Pflege ihrer Mutter, müssen sie auch den Pflegepausch­betrag teilen.

Tipp: Wenn Sie angestellt sind, beantragen Sie für den Pflegepausch­betrag einen Frei­betrag bei der Lohn­steuer. So können Sie gleich beim monatlichen Lohn­steuer­abzug von der Steuer­entlastung profitieren.

Finanzielle Entlastung bei Vorliegen einer Behin­derung

Steuer­pflichtigen mit einem Grad der Behin­derung von mindestens 20 steht mit dem Behindertenpausch­betrag eine weitere Entlastung zu. Der Pausch­betrag liegt zwischen 384 Euro und 7 400 Euro pro Jahr. Er soll typische Kosten aufgrund der Behin­derung abdecken, etwa für Pflege und erhöhten Wäschebedarf.

Betroffene können selbst entscheiden, ob sie für diese Ausgaben bequem die Pauschale ansetzen oder die jeweiligen Posten einzeln nach­weisen. Der Pausch­betrag steht ihnen in voller Höhe zu, unabhängig davon, wann im Laufe des Jahres die Behin­derung einge­treten ist. Die Pauschale gilt ohne Anrechnung einer zumut­baren Belastung.

Tabelle: Diese Pauschalen stehen Ihnen zu

Die Höhe des Behindertenpausch­betrags hängt vom Grad der Behin­derung (GdB) ab. Ab einem GdB von 70 kann noch eine Pauschale für behin­derungs­bedingte Fahrt­kosten dazu­kommen. Die wirkt sich aber nur ober­halb der Grenze des zumut­baren Eigen­anteils aus.

Grad der Behin­derung

Pausch­betrag (Euro)

Fahrt­kostenpauschale (Euro)

20

384

 

30

620

 

40

860

 

50

1 140

 

60

1 440

 

70

1 780

900

80

2 120

900

90

2 460

900

100

2 840

900

Hilf­los / blind / taubblind

7 400

4 500

Legende

Als außergewöhnliche Belastungen mit zumut­barem Eigen­anteil.
Anspruch mit dem Merkzeichen „G“ für „erheblich gehbehindert“.
Anspruch auch bei Vorlage des Bescheids über Pfle­gegrad 4 oder 5.
Anspruch auch mit dem Merkzeichen „aG“ für „außergewöhnlich gehbehindert“.

Behindertenpausch­betrag richtig nutzen

Erhöht sich der Grad der Behin­derung, steht Ihnen für das laufende Jahr gleich die höhere Steuerpauschale zu. Vermindert sich der GdB, bleibt es zunächst beim bisherigen Pausch­betrag. Er sinkt erst im folgenden Jahr.

Je nach Einzel­fall ist es möglich, dass ein GdB rück­wirkend zu einem früheren Zeit­punkt wirk­sam wird oder zum Beispiel nach Vorlage neuer medizi­nischer Unterlagen rück­wirkend erhöht wird. In so einem Fall besteht sogar die Chance, dass Steuer­pflichtige einen bestands­kräftigen Steuer­bescheid zu ihren Gunsten ändern lassen können.

Beispiel. Für das Jahr 2024 liegt Ihnen ein Steuer­bescheid mit Datum 20. August 2025 vor, die Einspruchs­frist ist mitt­lerweile längst abge­laufen. Im Juni 2026 erhalten Sie nun einen Bescheid vom Versorgungs­amt. Er weist einen GdB von 30 aus und wird rück­wirkend zum 30. November 2024 wirk­sam.

Der GdB lag also bereits 2024 vor. Mit einer Kopie dieses „Grund­lagen­bescheids“ können Sie nun beim Finanz­amt einen Antrag auf Änderung Ihres Steuer­bescheids für 2024 stellen. Dazu genügt ein formloses Schreiben mit der beigelegten Kopie. Das Finanz­amt wird darauf­hin einen neuen Steuer­bescheid mit nied­rigerer Steuer erlassen, der 620 Euro als Behindertenpausch­betrag berück­sichtigt.

Auch Fahrt­kosten pauschal abrechnen

Ab einem Grad der Behin­derung von 70 können Steuer­pflichtige zusätzlich zum Behindertenpausch­betrag eine Pauschale für ihre behin­derungs­bedingten Fahrt­kosten geltend machen. Beim GdB von 70 muss allerdings für die pauschale Abrechnung zusätzlich das Merkzeichen „G“ für „erheblich gehbehindert“ vorliegen. Ausgaben für weitere Fahrten, die nicht im Zusammen­hang mit der Behin­derung stehen, rechnen Sie noch extra ab – zum Beispiel Kosten für den Weg zum Zahn­arzt.

Wichtig. Sämtliche Fahrt­kosten – auch die behin­derungs­bedingte Fahrt­kostenpauschale – wirken sich wiederum nicht ab dem ersten Euro steuerlich aus, sondern erst mit Über­schreiten der „zumut­baren Belastung“

Tipp: Auch bei den Fahrt­kosten kann die rück­wirkende Fest­setzung oder Änderung des GdB noch entscheidende Folgen haben – etwa, wenn Sie dadurch neu Anspruch auf eine Fahrt­kostenpauschale haben. Prüfen Sie, ob es sich dann lohnt, nach­träglich weitere Gesund­heits­kosten abzu­rechnen, weil Sie doch die Chance haben, dass sich „außergewöhnliche Belastungen“ zu Ihren Gunsten auswirken.

Einmalige Ausgaben nicht vergessen

Entstehen aufgrund der Behin­derung weitere unregelmäßige Ausgaben, etwa für den Umbau von Fahr­zeug oder Wohnung, lassen sie sich zusätzlich zum Behindertenpausch­betrag einzeln abrechnen. Einen Steuer­vorteil bringen sie aber nur, wenn die zumut­bare Belastung über­schritten ist.

Mögliche Entlastung für Eltern

Lebt nicht die steuer­pflichtige Person selbst mit einer Behin­derung, sondern ihr Kind, lassen sich Behindertenpausch­betrag und Fahrt­kostenpauschale des Kindes auf die Eltern über­tragen – voraus­gesetzt, sie haben Anspruch auf Kinder­geld. Die Über­tragung lohnt sich dann, wenn das Kind kein zu versteuerndes Einkommen hat oder die Eltern dank der Pauschalen mehr Steuern sparen als die Kinder selbst. Jedem Eltern­teil schreibt das Finanz­amt jeweils den halben Behindertenpausch­betrag zu. Es sei denn, die Eltern beantragen in der Steuererklärung gemein­sam eine andere Aufteilung.


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