EuGH-Urteil bringt bis zu 26,7 Millionen Euro Erstattung
EuGH-Urteil bestätigt: einseitige Preiserhöhungen bei Telekom-Verträgen sind unzulässig; Sammelklage gegen Vodafone könnte zu massiven Erstattungen führen. Betroffene DSL-Kunden erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Rückerstattungen bis zu insgesamt rund 26,7 Millionen Euro, inklusive Zinsen, wobei sich die Ansprüche monatlich weiter erhöhen. Die Anmeldung zum Verfahren läuft weiter; bereits über 116.000 Verbraucher haben ihre Ansprüche beim BfJ eingereicht.
Vodafone erhöhte die Preise fürs Festnetz rechtswidrig. Per Sammelklage können Betroffene Erstattung fordern. Ein EuGH-Urteil zeigt: Bald könnte Geld fließen.
Im Sammelklage-Prozess gegen Vodafone wegen einer Preiserhöhung ohne Zustimmung der Kunden hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg auf Anfrage der deutschen Justiz geurteilt: Die EU-Regeln für Telekommunikationsunternehmen erlauben keine einseitigen Preiserhöhungen. Es gilt wie bei allen anderen Verträgen auch: Preiserhöhungen sind nur erlaubt, wenn Kunden ausdrücklich zustimmen oder sich im Vertrag eindeutige und transparente Regeln dazu finden, wann und wie die Preise steigen sollen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.09.2026
Aktenzeichen: C-669/24
Verbraucheranwälte:Merlekerpartner Rechtsanwälte, Berlin
Jetzt geht das Sammelklageverfahren in Hamm weiter. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) will erstmals überhaupt ein Unternehmen dazu zwingen, rechtswidrige Zahlungen direkt an betroffene Kunden zu erstatten. Nach Einschätzung unserer Juristen steht nach dem EuGH-Urteil jetzt praktisch fest: Sie bekommen das Geld, das ihnen zusteht. Obendrauf gibt ihrer Ansicht nach Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz, aktuell: 6,52 Prozent.
Zu erstatten hat Vodafone an alle, die ihren DSL-Vertrag immer noch haben und die nicht inzwischen neuen Preisen zugestimmt haben – Stand jetzt insgesamt 205 Euro pro Vertrag. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von 25,06 Euro. Wer inzwischen gekündigt hat, bekommt natürlich nur das bis Vertragsende zu Unrecht gezahlte Geld zurück und entsprechend weniger Zinsen. Wo die Verträge weiter laufen, erhöht sich die Forderung noch Monat für Monat um weitere 5 Euro. Für Vodafone geht es aktuell um insgesamt bis zu 26,7 Millionen Euro.
Anmeldungen weiter möglich
Schon jetzt haben 116 097 (Stand: 09.09.2026) Vodafone-Kundinnen und Kunden ihre Rechte beim Bundesamt für Justiz angemeldet. Weitere Betroffene können sich noch anschließen. Bis drei Wochen nach der Gerichtsverhandlung läuft die Frist. Die wird in den nächsten Monaten stattfinden. Den Termin legt das Gericht in den nächsten Wochen fest.
Leicht und schnell zum Recht
Wer seinen Vodafone DSL-Vertrag bereits vor November 2022 abgeschlossen hat und sich noch nicht zu dieser Sammelklage angemeldet hat, kann das noch tun. Die Anmeldung ist kostenlos und in wenigen Minuten erledigt. So geht‘s:
- Geben Sie im Anmeldeformular beim Bundesjustizamt Ihre Daten ein.
- Lassen Sie für Sie nicht zutreffende Felder wie meist Kontaktperson des Unternehmens oder Vertretung durch Rechtsanwälte leer.
- Schreiben Sie unter „VI. Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses“ sinngemäß:
„Ich habe vor November 2022 einen Vertrag über einen DSL-Festnetzvertrag mit Vodafone abgeschlossen. Meine Kundennummer lautet: [Nummer aus ihren Vertragsunterlagen oder Rechnungen]. Vodafone hat von mir von Mai 2023 an monatlich 5 Euro mehr kassiert, obwohl ich dem nicht zugestimmt habe. Ich halte die Preiserhöhung für rechtswidrig und fordere Erstattung.“
Beachten Sie: Die Angaben müssen stimmen. Wenn Ihnen bei der Anmeldung ein Fehler unterlaufen ist, nehmen Sie sie über das BfJ-Fomular zurück und melden Sie sich neu an.
Neues Gesetz ermöglicht echte Sammelklagen
Das Gesetz, das diese neue Form der Sammelklage möglich macht, trat im Oktober 2023 in Kraft. Bereits im November 2023 erhob der vzbv daraufhin die Klage gegen Vodafone, nachdem das Unternehmen Millionen Kunden mitgeteilt hatte, sie müssten demnächst 5 Euro pro Monat mehr zahlen.
Netflix und Spotify bereits rechtskräftig verurteilt
Zuvor hatten Gerichte durch alle Instanzen hindurch bereits ähnliche Preiserhöhungen bei Netflix und Spotify als unfair und daher unwirksam und rechtswidrig beurteilt.
Netflix:
Landgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2021
Aktenzeichen: 52 O 157/21
Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.11.2023
Aktenzeichen: 23 U 15/22
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2025
Aktenzeichen: III ZR 407/23
Spotify:
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2022
Aktenzeichen: 52 O 296/21
Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.11.2023
Aktenzeichen: 23 U 112/22
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2025
Aktenzeichen: III ZR 422/23
Preiserhöhungen sind nach deutschem Recht eine Vertragsänderung. Eine Vertragsänderung wird nur wirksam, wenn Unternehmen sie mit ihren Kundinnen und Kunden vereinbart. Anders ausgedrückt: Ohne deren ausdrückliche Zustimmung gibt es keine Preiserhöhung. Ansonsten können Preiserhöhungen nur ausnahmsweise rechtmäßig sein, sofern im Vertrag genau geregelt ist, wann und anhand welcher Faktoren die Preise neu zu bestimmen sind.
Vodafone sieht sich im Recht
Trotz der Grundsatzurteile blieb Vodafone bisher hart. Auf Anfrage der Stiftung Warentest erklärte Unternehmenssprecher Thorsten Georg Höpken im vergangenen Jahr: Vodafone sehe sich weiterhin berechtigt, die Preise für Telekommunikationsverträge einseitig zu erhöhen – auch schon innerhalb der Mindestvertragslaufzeit von oft zwei Jahren. Im Gegenzug könnten Kunden sofort kündigen, auch wenn die Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen sei. Das Unternehmen beruft sich auf EU-Regelungen. Diese sehen das für DSL- und andere Telekommunikationsverträge tatsächlich ausdrücklich vor. Der Europäische Gerichtshof urteilte jetzt aber so, wie Verbraucherschützer und unsere Juristen es von Anfang an für richtig gehalten hatten: Die EU-Spezialregel für Telekommunikationsverträge rechtfertigt keine Preiserhöhungen, sondern sie regelt nur: Wenn ein Unternehmen ausnahmsweise zur einseitigen Änderung der Bedingungen berechtigt ist, sollen Kunden ein Recht auf fristlose Kündigung haben.