Ghostwriter geschickt? Streit um Examensbetrug
Ein Kandidat schrieb seine Klausuren beim Jura-Staatsexamen womöglich nicht selbst. Trotzdem urteilte das Bundesverwaltungsgericht: Er hat die Prüfung bestanden.
Ein Jurastudent war bereits einmal beim Staatsexamen durchgefallen. Nur eine Wiederholung ist bei dieser Prüfung möglich. Der Mann trat ein zweites Mal an. Im Anschluss vermutete das Justizprüfungsamt, der Student habe die sechs jeweils fünfstündigen Klausuren nicht selbst verfasst. Es mutmaßte, der Mann habe stattdessen seinen Zwillingsbruder in die Prüfung geschickt.
Grafologischer Gutachter sieht Täuschungsversuch – durchgefallen
Die Behörde beauftragte einen Schriftsachverständigen und ließ ihn die handgeschriebenen Klausuren mit Schriftproben des Kandidaten und seines Bruders vergleichen. Der Gutachter kam zu dem überraschenden Ergebnis, dass keiner von beiden die Texte geschrieben hatte. Das Justizprüfungsamt ließ den Kandidaten daraufhin wegen des Täuschungsversuchs durchfallen.
Der Prüfling wehrt sich
Das akzeptierte der Durchgefallene nicht. Er versicherte, er habe niemanden getäuscht und klagte gegen das Prüfungsamt. Beim Verwaltungsgericht in Köln blitzte er ab. Doch auf seine Berufung hin urteilte das Oberverwaltungsgericht in Münster: bestanden. Damit war das Justizprüfungsamt nicht einverstanden, zog vors Bundesverwaltungsgericht. Doch auch das urteilte: bestanden.
Das oberste Gericht glaubt nicht an den großen Unbekannten
Das Schriftgutachten, so das Bundesverwaltungsgericht, reiche nicht aus, um einen Täuschungsversuch nachzuweisen. Denn bei Jura-Staatsexamina gälten strenge Regeln. Alle Kandidaten müssten sich ausweisen, bevor sie die Aufgaben bekommen. Vor diesem Hintergrund genüge der Befund des Grafologen nicht als Beweis. Dass es einem unbekannten Dritten bei allen sechs Klausuren gelungen sein könnte, sich mit dem Ausweis des Kandidaten einzuschmuggeln, könne eigentlich nicht sein, befand das oberste deutsche Verwaltungsgericht.
Bestanden aus Mangel an Beweisen
Geht die Prüfungsbehörde von einem Täuschungsversuch aus, muss sie darlegen und im Zweifel beweisen, dass wirklich einer vorliegt. Da das nicht gelang, ging das Gericht davon aus: Es gab keinen Täuschungsversuch. Dann ist nur entscheidend, ob die Klausuren insgesamt im Durchschnitt mindestens ausreichend waren.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2023
Aktenzeichen: 14 A 1718/22
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.2023
Aktenzeichen: 6 B 13/23