6.5.2026 08:47

VfGH weist Antrag eines Journalisten auf Einsicht in Akt eines laufenden Verfahrens ab

Rakousko Verfassungsgerichtshof Österreich Autor neuveden
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Antragsteller selbst nicht am Verfahren beteiligt – Gerichte vom Recht auf Information ausgenommen.

Der VfGH hat den Antrag eines Journalisten auf Einsicht in den Akt eines noch beim Verfassungsgerichtshof laufenden Verfahrens, an dem der Journalist selbst nicht beteiligt ist, abgewiesen: Gerichte sind vom Recht auf Zugang zu Informationen, wie sie der Journalist beantragte, ausgenommen, stellt der VfGH in seiner Entscheidung mit Verweis auf das Bundes-Verfassungsgesetz fest (Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG).

Der Antragsteller hatte ein "rechtliches Interesse" im Sinn der Zivilprozessordnung vorgebracht (§ 219 Abs. 2 ZPO). Als „public watchdog“ sei es seine Aufgabe, die interessierte Öffentlichkeit so breit und fundiert wie möglich über innenpolitische Themen zu informieren, und Teile des Gerichtsaktes seien geeignet, die öffentliche Debatte zu verbessern.

Nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 haben jedoch nur die Verfahrensparteien und am Verfahren Beteiligte ein Recht auf Akteneinsicht. Diese ausdrückliche Regelung lässt für eine (sinngemäße) Anwendung der Zivilprozessordnung keinen Raum.

Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet insbesondere Journalisten in Ausübung ihrer Funktion als „public watchdogs“ unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 10 EMRK). Dieses Recht auf Information wird seit 1. September 2025 durch Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG konkretisiert. Demnach besteht ein Recht auf Zugang zu Informationen nur gegenüber Organen der Verwaltung sowie gegenüber bestimmten Anstalten, Stiftungen, Fonds und Unternehmen, nicht aber gegenüber Gerichten.

Diese Ausnahme ist auch gerechtfertigt. Es ist nämlich, so der VfGH, nicht Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen. Eine Ausdehnung des Akteneinsichtsrechts auf allgemeine Informationsbegehren könnte vielmehr rechtsstaatliche Funktionsbedingungen verfassungsgerichtlicher Verfahren beeinträchtigen.

(G 136/2025)


https://www.vfgh.gv.at/medien/Akteneinsicht.de.php