2.4.2026 11:24

Der Erlass des Verteidigungsministers über die Haartracht von Soldaten ist gesetzwidrig

Rakousko Verfassungsgerichtshof Österreich Autor neuveden
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Der VfGH hebt auch das Verbot der Schutzhundeausbildung auf.

Der VfGH hat heute folgende Entscheidungen den Verfahrensparteien zugestellt:

Der VfGH hat einen Erlass des (damaligen) Verteidigungsministers aus dem Jahr 2017 über die Haartracht von Soldatinnen und Soldaten aus formalen sowie aus inhaltlichen Gründen als gesetzwidrig aufgehoben. Tatsächlich handelt es sich bei dem Erlass um eine Verordnung. Darüber hinaus verletzt die darin enthaltene Anordnung eines Kurzhaarschnitts für männliche Soldaten das Recht auf Achtung des Privatlebens.

Anlass für das von Amts wegen eingeleitete Prüfungsverfahren war die Beschwerde eines Soldaten beim VfGH, über den die Bundesdisziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt hatte, weil er seine Haare zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden trug. Dem Erlass des Verteidigungsministers vom Dezember 2017 zufolge müssen die Haare von Soldaten kurz geschnitten sein, während es Soldatinnen gestattet ist, lange Haare „am Hinterkopf gezopft, mit einem Band zusammengehalten (Pferdeschwanz) oder hochgesteckt“ zu tragen.

Der VfGH sieht zunächst sein formales Bedenken bestätigt. Indem der Erlass in die private Lebensführung von Heeresangehörigen eingreift (und damit die Rechtssphäre der Betroffenen verbindlich gestaltet), erweist er sich als Verordnung. Für eine Verordnung fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage; sie hätte außerdem im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen.

Zudem verletzt die Anordnung eines Kurzhaarschnitts nur für männliche Soldaten das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 14 und Art. 8 EMRK).

Zwar kann eine Behörde aus Gründen wie z.B. der nationalen Sicherheit in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Haartracht von Heeresangehörigen zu regeln, um die innere Ordnung und Disziplin des Bundesheeres aufrecht zu erhalten oder um Unfälle zu vermeiden, sind legitime öffentliche Zwecke, die prinzipiell einen solchen Eingriff rechtfertigen können. Gründe wie das Vermeiden von Unfällen kommen jedoch in gleicher Weise bei Soldatinnen und Soldaten zum Tragen. Ein verpflichtender Kurzhaarschnitt nur für Soldaten benachteiligt daher Männer und verletzt somit Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK.

Es war gesetzwidrig, die in der Hundeausbildungs-Verordnung des Bundes geregelte Schutzhundeausbildung zu verbieten. Der VfGH hat entschieden, dass der Bund nicht für ein solches Verbot zuständig war.

Drei Hundehalter, darunter ein Funktionär des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV), bekämpften das Verbot, das im Februar 2025 von dem auch für Tierschutz zuständigen Gesundheitsminister erlassen wurde. Die angefochtene Verordnung verbietet „ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining“ (§ 2 Abs. 4).

Gemäß der Bundesverfassung ist der Bund für die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Tierschutzes zuständig, Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei fallen hingegen in die Zuständigkeit der Länder. Dazu gehören auch Regelungen zum Schutz des Menschen vor Tieren, soweit es um die Abwehr von Gefahren geht, die sich aus der Haltung von Tieren ergeben.

Es liegt zwar im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundes, eine Wertung darüber zu treffen, welche Verhaltensweisen als Tierquälerei verboten sein sollen. Der Bund kann auch die Ausbildung von Hunden unter Tierschutzgesichtspunkten regeln. Ein Verbot der Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken dient jedoch in erster Linie der Abwehr von Gefahren, die sich aus der Haltung entsprechend trainierter Hunde für den Menschen ergeben, und regelt damit Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei. Für die Regelung dieser Angelegenheiten sind aber die Länder zuständig.

Die angefochtenen Bestimmungen wurden daher als gesetzwidrig aufgehoben.

https://www.vfgh.gv.at/medien/Haartracht-Schutzhunde.de.php