Besserer Schutz für Designs: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht
Das Designrecht soll modernisiert und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Designschutzverfahren sollen effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden Insbesondere sollen neue Designformen ausdrücklich anerkannt und ihre Anmeldung zum Designschutz erleichtert werden.
Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die europäische Designrichtlinie 1:1 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Produktpiraterie im Designrecht darf kein erfolgreiches Geschäftsmodell sein. Deshalb modernisieren wir das Designrecht und machen es zukunftsfest auch für digitale und dynamische Designs. Denn einzigartiges, innovatives Design ist ein Erfolgsfaktor deutscher Produkte.“
Das Design eines Produkts ist oft entscheidend bei der Kaufentscheidung. Ein effektiver Schutz von Designs ist daher ein wesentlicher Faktor für Innovationen. Mit dem Gesetzentwurf soll das Designrecht modernisiert werden. Das Verfahren zur Anmeldung eines Designs soll nutzerfreundlicher gestaltet werden.
Eingetragene Designs schützen klassischerweise die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen. Durch neue Technologien können aber auch neue Arten von Designs entstehen. Als Design schutzfähig sind beispielsweise: die Gestaltung von Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Webseiten, virtuellen Figuren oder Gegenständen in Computerspielen und Logos.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Anerkennung und Anmeldung digitaler Designs
Neue digitale Designformen wie dynamische und animierte Designs sollen ausdrücklich in das Designgesetz aufgenommen werden. Im digitalen Raum müssen Designs nicht mehr statisch sein. Benutzeroberflächen, Videospielfiguren oder virtuelle Landschaften können sich bewegen und ihre Erscheinungsform ändern. Digitale Designs sind auch jetzt schon schutzfähig. Es soll aber klargestellt werden, dass sich aus der Bewegung Merkmale ergeben können, die für den Designschutz relevant sind.
Daneben soll die Anmeldung von dynamischen und animierten Designs vereinfacht werden. Bei solchen Designs soll für die Darstellung nun auch ein Video eingereicht werden können. Bislang ging eine solche Anmeldung nur mittels einzelner Standbilder.
Verbot vorbereitender Handlungen für designverletzende 3D-Drucke
Durch neue Technologien ist es einfacher, Rechte zu verletzen. Beispielsweise können Designelemente durch 3D-Drucker nachgebaut werden. Daher enthält der Gesetzentwurf neue Schutzregeln für eingetragene Designs. Bereits Handlungen, die designverletzende 3D-Drucke vorbereiten, sollen künftig ausdrücklich verboten sein. Dazu zählt etwa das Herunterladen von Software, mit der das Design aufgezeichnet werden kann, um die Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses zu ermöglichen.
Schutz vor Produktpiraterie bei Durchfuhr durch Deutschland
Künftig sollen Designinhaber ihre Rechte besser durchsetzen können, denn Designinhaber sollen bereits die Durchfuhr von designverletzenden Erzeugnissen verbieten können. Diese Änderung dient dem Schutz vor Produktpiraterie. Eine vergleichbare Regelung gibt es bereits für Marken.
Ⓓ für geschützte Designs
Designinhaber sollen ihre Designs künftig als solche kennzeichnen können. Für geschützte Designs soll es ein eigenes Symbol geben: das umkreiste D Ⓓ – in Anlehnung an das © für Urheberrechte (Copyright) und ® für Marken (Registered Trademarks). So sollen Designinhaber auf den Designschutz aufmerksam und kenntlich machen können, dass es sich um das originale Design handelt.
Reparaturklausel für den Ersatzteilmarkt
Die bestehende Reparaturklausel für den Ersatzteilmarkt wird geringfügig angepasst, um die Vorgaben der europäischen Designrichtlinie umzusetzen. Diese sieht erstmals eine europaweit einheitliche Reparaturklausel vor. Damit soll der Ersatzteilmarkt europaweit liberalisiert werden. Formgebundene Ersatzteile (zum Beispiel Kotflügel) sollen zum Zwecke der Reparatur auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden können – ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern kann. Das deutsche Designgesetz kennt eine solche Regelung schon seit 2020; im Gesetzentwurf wird daher lediglich die Übergangsfrist auf 2032 statt bislang 2045 verkürzt. Davon dürften auch deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.
Bürokratieabbau bei Verfahren vor dem DPMA
Einige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sollen vereinfacht werden. Verfahren, die in der Praxis nicht genutzt werden, sollen gestrichen werden. So soll unnötige Bürokratie vermieden und sollen effizientere Verfahren ermöglicht werden.
Der Gesetzentwurf und weitere Informationen sind hier abrufbar.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/0304_Designrecht.html