26.10.2026 11:43

Europa im Überblick, 36/2026

Germany Deutscher Anwaltverein Unknown author
EU im Überblick fasst die wichtigsten Entwicklungen zusammen: Die Mitgliedstaaten einigten sich auf eine gemeinsame Verhandlungsposition zum Verordnungsvorschlag „EU Inc.“ mit schärferen Missbrauchskontrollen und einem begrenzten Anwendungsbereich für das Arbeitnehmer-Aktienoptionsprogramm; der Istanbuler Anwaltskammer wird der Freispruch bestätigt, während der DAV internationale Solidarität lobt und Druck auf türkische Rechtsanwältinnen und -anwälte anerkennt. Zudem kritisieren CCBE/DAV die AMLA-Entwürfe als bürokratisch belastend und fordern eine risikoorientierte Ausgestaltung; der Sacharowpreis geht an den Internationalen Strafgerichtshof. Der Digitalomnibus erhält ein Verhandlungsmandat, während der EuGH klare Rechte auf rechtlichen Beistand auch bei Fristversäumnissen bekräftigt. Schließlich fordert das EU-Parlament härtere Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, und der EGMR stuft Beschwerden gegen BND-Überwachung als unzulässig ein.
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Die aktuellen EU-Informationen mit Themen wie: EU Inc. - Ratsposition steht; Freispruch für Istanbuler Anwaltskammer; Sacharowpreis; Digitalomnibus;u.v.m.

EU Inc.: Mitgliedstaaten einigen sich auf Verhandlungsposition – Rat

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Verhandlungsposition zum Verordnungsvorschlag für die „EU Inc.“ geeinigt (vgl. PM sowie zum Kommissionsvorschlag EiÜ Nr. 11/26). Die Ratsposition zielt auf einen vereinfachten und flexibleren Regelungsrahmen für Unternehmen ab, sieht zugleich aber verstärkte Missbrauchskontrollen vor. So sollen die Mitgliedstaaten die Eintragung einer EU Inc. nach nationalem Recht z.B. aus Gründen der Geldwäschebekämpfung ablehnen können. Auch der DAV hatte in seiner Stellungnahme Nr. 35/26 die Bedeutung anwaltlicher und notarieller Mitwirkung als Filter für die Erhaltung werthaltiger Register sowie eine effiziente Geldwäscheprävention betont (vgl. EiÜ 19/26). Hinsichtlich der Arbeitnehmermitbestimmung hält der Rat am Kommissionsvorschlag fest: Maßgeblich sind grundsätzlich die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die EU Inc. ihren Sitz hat. Ergänzend wird ein fakultativer Mechanismus vorgesehen, um die Einhaltung nationaler Mitbestimmungsvorschriften sicherzustellen, wenn eine EU Inc. in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, entsprechende Schwellenwerte überschreitet. Das vorgesehene EU-weite Aktienoptionsprogramm für Arbeitnehmer bleibt erhalten, aber sein Anwendungsbereich auf sogenannte Small Mid-Caps (d.h. bis 750 Beschäftigte und Jahresumsatz von 150 Mio. Euro) begrenzt. Für die Umsetzung der Verordnung sollen die Mitgliedstaaten 21 Monate Zeit erhalten. Sobald das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat angenommen hat, können die Trilogverhandlungen beginnen.

Freispruch für Istanbuler Anwaltskammer bestätigt – DAV

Im Strafverfahren gegen den Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer bestätigte ein Berufungsgericht am 21. Oktober 2026 nun den bereits in erster Instanz ergangenen Freispruch. Wegen einer öffentlichen Erklärung vom Dezember 2024 hatte die türkische Staatsanwaltschaft die elf Kammervorstandsmitglieder der Terrorpropaganda sowie der Verbreitung irreführender Informationen beschuldigt. In der Erklärung hatte die Kammer die Aufklärung der Tötung zweier Journalisten in Nordsyrien gefordert und willkürliche Festnahmen bei einer Demonstration in Istanbul kritisiert. Nachdem sie von den Vorwürfen bereits am 9. Januar 2026 freigesprochen worden waren, lehnte das Berufungsgericht den von der türkischen Staatsanwaltschaft erneut beantragten Schuldspruch nun wiederum als unbegründet ab. Der DAV begrüßt die Entscheidung als wichtigen Erfolg für die unabhängige Anwaltschaft in der Türkei (vgl. PM 38/26). Sie zeige dabei auch, wie viel internationale Solidarität und Prozessbeobachtung bewirken können, so Präsident Stefan von Raumer, der das erstinstanzliche Verfahren vor Ort begleitet hatte. Zugleich betont der DAV-Präsident, dass die freie Advokatur in der Türkei jedoch nach wie vor unter erheblichem Druck stehe. Neben dem Kammervorstand, gegen den noch ein Amtsenthebungsverfahren läuft, sehen sich auch weiterhin zahlreiche türkische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt.

Berufsverbände kritisieren Entwürfe der AMLA – CCBE/DAV

Der europäische Anwaltsdachverband CCBE hat gemeinsam mit weiteren europäischen Berufsverbänden in einer Stellungnahme vom 19. Oktober 2026 sechs Prioritäten für die Umsetzung des neuen EU-Geldwäscherechts formuliert. Die Verbände kritisieren, dass die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der EU-Geldwäschebehörde AMLA zu stark auf Datenerhebung und Dokumentationspflichten statt auf tatsächliche Geldwäscherisiken setzen. Insbesondere würden Anforderungen aus dem Finanzsektor auf die Anwaltschaft, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung übertragen, obwohl diese Berufsgruppen anders als Banken keine laufenden Zahlungsvorgänge überwachen und über deutlich weniger Transaktionsdaten verfügen. Auch kleinere Kanzleien würden durch umfangreiche Compliance-Pflichten unverhältnismäßig belastet. Zudem berücksichtigten die Vorgaben für berufliche Netzwerke nicht ausreichend, dass deren Mitglieder häufig rechtlich selbstständig sind und keiner zentralen Weisungsbefugnis unterliegen. Die Verbände fordern die Europäische Kommission und AMLA daher auf, die Standards stärker an den tatsächlichen Risiken und den Besonderheiten der jeweiligen Berufe auszurichten, statt zusätzliche bürokratische Pflichten zu schaffen.

Sacharowpreis geht an den Internationalen Strafgerichtshof – EP

Das EU-Parlament wird seinen Sacharowpreis für geistige Freiheit in diesem Jahr an den Internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court – ICC) und dessen Angehörige verleihen. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgte im Rahmen der Plenarsitzung in Strasburg am 22. Oktober 2026. Das EU-Parlament würdigt damit den Einsatz des Gerichtshofs für die internationale regelbasierte Ordnung, den Multilateralismus und das internationale Justizsystem in einer Zeit, in der der Gerichtshof insbesondere durch die Sanktionen der USA zunehmend unter Druck gerät. Der Preis für geistige Freiheit wird jährlich vergeben, um herausragende Persönlichkeiten oder Institutionen zu ehren, die sich für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit engagieren. Der DAV begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. Er hatte sich kürzlich zusammen mit der Bundesrechtsanwaltskammer in einem gemeinsamen Schreiben an Bundesaußenminister Dr. Johann Wadephul sowie an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gewandt und eine entschlossene europäische Initiative zum Schutz des Internationalen Strafgerichtshofs und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefordert, vgl. EiÜ 35/26, vgl. auch EiÜ 28/26. Die Preisverleihung erfolgt im Rahmen der Straßburger Plenarsitzung im Dezember.

Digitalomnibus: Mitgliedstaaten einigen sich auf Verhandlungsmandat – Rat

Der Rat der EU hat am 21. Oktober 2026 seine allgemeine Ausrichtung zum Digital Omnibus on Data angenommen, vgl. Pressemitteilung. Der Verordnungsvorschlag war Teil des Digital-Omnibus-Pakets, dass die EU-Kommission im November 2025 mit dem Ziel vorgelegt hatte, die EU-Digitalgesetzgebung zu vereinfachen und Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren (vgl. EiÜ 41/25). Die Mitgliedsstaaten einigten sich u.a. darauf, die bestehende Definition personenbezogener Daten in der Datenschutz-Grundverordnung zu erhalten. Zusätzlich sollen neue Regelungen zur Pseudonymisierung und zur Identifizierbarkeit natürlicher Personen mehr Rechtssicherheit schaffen. Des Weiteren wird an den bestehenden Regeln zu Cookies und anderen Online-Tracking-Technologien festgehalten. Es soll aber erweiterte Ausnahmen von der Einwilligungspflicht geben. Der DAV hatte sich für weitreichendere Anpassungen mit Stellungnahme Nr. 21/26 eingesetzt, da ein gesonderter Schutz von Endgeräten unter den heutigen technischen Bedingungen nicht mehr erforderlich sei (vgl. EiÜ 11/26). Darüber hinaus sieht der zwischen den Mitgliedstaaten gefundene Kompromiss statt einer - wie im Kommissionvorschlag vorgesehenen und auch vom DAV begrüßten - zentralen EU-Meldestelle für Cybersicherheits- und Datenschutzvorfälle, die Einrichtung nationaler Meldestellen in den Mitgliedstaaten vor. Sobald das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat angenommen hat, können die Trilogverhandlungen beginnen.

Keine Vernehmung ohne Rechtsbeistand nach Fristablauf – EuGH

Ein Mitgliedstaat darf Beschuldigte nicht allein deshalb ohne Rechtsbeistand vernehmen, weil dieser nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist erschienen ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinen Urteilen vom 22. Oktober 2026 in der Rs. C-660/24 (Kommission/Ungarn) und C-681/24 (Kommission/Tschechische Republik) und folgte damit den Schlussanträgen von Generalanwältin Ćapeta (vgl. EiÜ 10/26). Den Urteilen vorausgegangen waren Klagen der Kommission gegen Ungarn und die Tschechische Republik wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU zum Recht auf Rechtsbeistand. In beiden Staaten ist nach geltendem Recht eine Vernehmung ohne Rechtsbeistand zulässig, wenn dieser in Ungarn nicht binnen mindestens zwei Stunden nach Benachrichtigung beziehungsweise in Tschechien nicht binnen 48 Stunden nach der Festnahme erschienen ist. Der EuGH stellte klar, dass Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie ein Recht auf die grundsätzlich physische Anwesenheit des Rechtsbeistands bei der Vernehmung gewährt. Die Ausnahmen hiervon seien abschließend geregelt und würden einen bloßen Fristablauf nicht erfassen. Bleibe der gewählte Rechtsbeistand aus, stehe es dem Staat frei, einen anderen Rechtsbeistand von Amts wegen zu bestellen. Das bloße Ausbleiben rechtfertige jedoch keine Vernehmung ohne Anwältin oder Anwalt.

EU-Parlament fordert schärfere Maßnahmen gegen Mehrwertsteuerbetrug – EP

Am 20. Oktober 2026 hat das Plenum des EU-Parlaments einen Initiativbericht zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs mit 357 zu 274 Stimmen bei 31 Enthaltungen angenommen. Im Mittelpunkt stehen ein besserer Informationsaustausch zwischen nationalen Steuerbehörden, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), OLAF und Europol sowie eine effektivere Abschöpfung betrugsbedingt erlangter Vermögenswerte. Zu Recht geht der Bericht zwar von der Erwägung aus, dass Mängel im Bereich der Rechtsstaatlichkeit ein Risiko für die finanziellen Interessen der EU darstellen, da deren Schutz auf einer unabhängigen Justiz sowie auf autonomen Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsstellen beruht. Sofern der Bericht aber in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte als „professionelle Wegbereiter“ für die Einrichtung von Briefkastenfirmenketten nennt, ist damit ein unangemessener Pauschalverdacht des ganzen Berufsstands verbunden. Die in Bezug genommenen Untersuchungen der Europäischen Staatsanwaltschaft betreffen zudem jeweils konkrete Untersuchungen, von denen nicht auf eine strukturelle Beteiligung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten geschlossen werden kann. Maßnahmen zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs sind legitim und erforderlich, müssen jedoch rechtssicher ausgestaltet sein und das Grundrecht auf anwaltliche Beratung und Vertretung wahren.

Beschwerden gegen strategische BND-Überwachung unzulässig – EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerden von Reporter ohne Grenzen (RSF) und Rechtsanwalt Prof. Niko Härting gegen die strategische Überwachung internationaler Telekommunikation durch den Bundesnachrichtendienst (BND) für unzulässig erklärt (Beschwerde-Nr. 81993/17 und 81996/17). Eine inhaltliche Prüfung der Vereinbarkeit der beanstandeten Überwachungsmaßnahmen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erfolgte nicht. Beide Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 8 EMRK, RSF berief sich darüber hinaus auf Art. 10 EMRK. Die Beschwerden betrafen die Befürchtung, dass der BND in den Jahren 2012 beziehungsweise 2013 E-Mails der Beschwerdeführer abgefangen und gelesen haben könnte. Zudem machten beide geltend, dass ihnen kein wirksamer Rechtsbehelf i.S.v. Art. 13 EMRK zur Verfügung stehe. Die gesetzliche Grundlage für bestimmte Überwachungsmaßnahmen des BND findet sich in § 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses („G 10)“. Die Vorschrift ermöglicht die Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei internationalen Telekommunikationsbeziehungen, um schwerwiegende Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland aufzuklären. Der EGMR verwies die Beschwerdeführer auf die Beschwerdemöglichkeit bei der G10-Kommission. RSF kritisiert diese Entscheidung, da das Bundesverfassungsgericht die Kontrolle durch die G10-Kommission bereits 2024 als unzureichend bewertet hatte (Az. 1 BvR 1743/16 und 1 BvR 2539/16).


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