Bei Gepäckproblemen – verspätet, verloren oder beschädigt – haftet die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen; endet die Gepäckausgabe, gilt der Koffer nach 21 Tagen als verloren, davor als verspätet. Verlustmeldung direkt am Flughafen mit dem PIR; sieben Tage nach dem Verlust die Airline schriftlich informieren (bei Pauschalreisen zusätzlich den Reiseveranstalter); notwendige Ersatzkäufe werden erstattet, wobei eine Schadenminderungs-Pflicht gilt und Belege aufzubewahren sind. Die maximale Haftung beträgt 1.519 SZR (ca. 1.900 Euro) und gilt auch für Tiere; Pauschalreisende können den Reisepreis in der Regel mindern (ca. 15–30 %, in einem Fall 35 %), und bei Streit unterstützt die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr.
Endet die Gepäckausgabe am Flughafen ohne den eigenen Koffer, gilt: Wer richtig handelt, bekommt Schadensersatz. Pauschalreisende können sogar den Reisepreis mindern.
Probleme mit dem Gepäck sind für Flugreisende leider keine Seltenheit. An vielen Flughäfen stapeln sich Koffer, deren Besitzer ihren Urlaub ohne ihr Gepäck verbringen müssen. Das ist nicht nur ärgerlich und lästig, sondern für Flugreisende auch an wichtige Fristen gebunden, wenn es um Schadensersatz geht. Die gute Nachricht: Die Obergrenze des Schadensersatzes für dauerhaft verschwundenes Gepäck liegt inzwischen etwas höher.
Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest klären auf, worauf Flugpassagiere achten müssen, wenn sie Gepäck vermissen, auch bei Mitnahme von Tieren.