31.5.2026 02:04

Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer

Německo Stiftung Warentest Autor neuveden
Der Beitrag betont, dass es kein generelles Recht auf Hitzefrei für Arbeitnehmer gibt, auch wenn die Bürohitze steigt. Laut BAuA gilt ab 26°C eine Obergrenze, ab über 30°C müssen Arbeitgeber Maßnahmen zur Temperaturregulierung ergreifen und bei 35°C ist der Raum nicht mehr zum Arbeiten geeignet; Beispiele hierfür sind das Absenken von Jalousien, eine Verlegung der Arbeitszeit in kühlere Stunden, kalte Getränke, lockerere Kleidung und Ventilatoren. Arbeitnehmer können auch selbst Abkühlung unterstützen, und im Homeoffice hängt der Anspruch davon ab, ob es sich um einen fest eingerichteten Arbeitsplatz oder mobiles Arbeiten handelt; in solchen Fällen sollte man sich bei Vorgesetzten, Betriebs- oder Personalrat nach zusätzlichen Maßnahmen erkundigen.
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Egal, wie dick die Luft im Büro wird: Hitzefrei gibt es für Angestellte nicht. Ab bestimmten Temperaturen muss der Arbeit­geber aber für Abkühlung sorgen.

Wenn die Temperaturen im Klassen­zimmer über die 30-Grad-Marke klettern, werden Kinder und auch Jugend­liche in Deutsch­land üblicher­weise vom Schul­unter­richt erlöst – dasselbe dürften sich in den heißen Sommermonaten auch viele Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer wünschen. Leider gibt es weder in Büros noch Geschäften, Lagerhallen oder Universitäten ein Recht auf Hitzefrei. Trotzdem müssen Firmen bei hohen Temperaturen in Arbeits­räumen Maßnahmen zum Schutz vor der Hitze ergreifen, zum Beispiel Sonnen­schutz an den Fens­tern anbringen.

Recht­liche Grund­lage

Ganz allgemein müssen Chefs und Chefinnen nach dem Bürgerlichen Gesetz­buch dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeitenden vor „Gefahren für Leben und Gesundheit“ geschützt sind. Konkreter fordert die Arbeits­stätten­ver­ordnung für Arbeits­räume, aber auch Kantinen, Sanitär- und Pausenräume eine „gesundheitlich zuträgliche Raum­temperatur“ während der Nutzungs­zeiten.

Ab 26 Grad sind Maßnahmen nötig

Wann solch eine Temperatur­grenze über­schritten ist, legt die Bundes­anstalt für Arbeits­schutz und Arbeits­medizin (BAuA) in den „Tech­nischen Regeln für Arbeits­stätten“ (ASR A3.5) fest:

Die Temperatur im Arbeits­raum sollte 26 °C nicht über­schreiten, andernfalls soll der Arbeit­geber Maßnahmen zur Temperatur­regulierung ergreifen. Liegt die Raum­temperatur bei mehr als 30 °C, muss die Firma sogar etwas dagegen unternehmen. Hilft das alles nichts und über­steigt die Temperatur 35 °C, ist der Raum laut BAuA nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Was der Arbeit­geber dann zum Beispiel tun könnte: Regel­mäßige Pausen in kühleren Räumen anbieten.

Hinweis: Diese Richt­werte gelten nicht, wenn für den Betriebs­ablauf spezielle raumklimatische Bedingungen nötig sind, etwa in Gärtnereien oder Stahl­werken.

Als sinn­volle betriebliche Hitze­schutz­maßnahmen nennt die BAuA beispielhaft:

  • das Herunter­lassen von Jalousien,
  • die mögliche Verlegung der Arbeits­zeit in die kühleren Morgen­stunden,
  • das Bereit­stellen von kühlen Getränken,
  • die Lockerung der Bekleidungsregeln (z.B. zeit­weise Aufhebung der Krawatten­pflicht) oder
  • den Einsatz von Tisch-, Stand- oder Deckenventilatoren.

Selbst für Abkühlung sorgen

Darüber hinaus können Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer an heißen Tagen auch selbst kühlende Maßnahmen ergreifen: Sie können zum Beispiel mehr als üblich trinken (aber bitte keine eiskalten Getränke), auf schwere Kost verzichten und – wenn möglich – leichte, luft­durch­lässige Kleidung tragen. Kaltes Wasser über die Hand­gelenke und Unter­arme laufen zu lassen, kann kurz­fristig für Abkühlung sorgen, und im Arbeits­raum sollten so wenige elektrische Geräte (Kopierer, Drucker) wie möglich einge­schaltet sein – denn auch sie strahlen Wärme aus. Wer mit einer Gleit­zeit-Regelung arbeitet, kann die Arbeit nach Möglich­keit in die kühleren Morgen- und Abend­stunden verlegen.

Arbeits­schutz: Auch UV-Strahlen sind gefähr­lich

Zum „Schutz vor Gefahren für die Gesundheit“ gehört auch der Schutz vor über­mäßiger UV-Strahlung. Wer also im Freien arbeitet und regel­mäßig Sonnen­strahlung ausgesetzt ist, sollte je nach Gefähr­dungs­lage durch seinen Arbeit­geber vor der UV-Strahlung geschützt werden. Wirk­same Sonnen­schutz­maßnahmen können zum Beispiel das Anbringen von Sonnensegeln, das Anbieten von Sonnencreme mit hohem Licht­schutz­faktor oder spezieller Schutz­kleidung sein.

Kein Recht auf Hitzefrei

Selbst, wenn die Temperatur­richt­werte trotz aller Maßnahmen über­schritten werden: Einfach nach Hause gehen dürfen Beschäftigte trotzdem nicht. Einen direkten Rechts­anspruch auf Hitzefrei oder klimatisierte Räume gibt es laut BAuA nämlich nicht. Wird es im Büro zu heiß, sollten Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer sich bei ihren Vorgesetzten oder dem Betriebsrat nach Möglich­keiten für zusätzliche Maßnahmen oder einen Arbeits­ortwechsel erkundigen.

Für schwangere Erwerbs­tätige gilt: Sorgt die Hitze laut Arzt-Attest für gesundheitliche Probleme, müssen sie in einem kühleren Raum beschäftigt oder für die Zeit der hohen Temperaturen sogar frei­gestellt werden. Das sieht das Mutterschutzgesetz vor.

Hitzefrei im Homeoffice? Fehl­anzeige

Ist es zu Hause genauso heiß wie im Büro, kommt es für Heim­arbeitende darauf an, wie genau die Homeoffice-Regelung ihres Unter­nehmens lautet. Wenn Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer einen fest einge­richteten Homeoffice-Arbeits­platz haben, gilt das als Arbeits­stätte. Damit gelten für sie die gleichen Rege­lungen wie im Büro.

Anders ist es beim sogenannten mobilen Arbeiten. Dafür hat sich umgangs­sprach­lich zwar ebenfalls der Begriff Homeoffice etabliert, recht­lich gesehen ist es aber etwas anderes. Hier bekommen Beschäftigte oft nur einen Laptop und die Erlaubnis, auch von außer­halb arbeiten zu dürfen. Damit gilt der heimische Küchentisch nicht als Arbeits­stätte, und es liegt auch nicht in der Verantwortung des Arbeit­gebers, dass dort erträgliche Temperaturen herr­schen. Arbeitnehmende müssen selbst dafür sorgen, dass sie trotz Hitze ihrer Arbeit nachgehen können.

Tipp: Eine Klimaanlage kann helfen. Wenn diese dann noch mit Solar­strom aus dem Balkonkraftwerk läuft, können Sie sich guten Gewissens abkühlen. Auch ein Sonnen­schutz oder Roll­läden sind gute Maßnahmen gegen Hitze in der Wohnung.

Wenn die Schule hitzefrei macht

Was tun, wenn der Nach­wuchs sich über das Hitzefrei freuen darf, aber Mama und Papa arbeiten müssen? Wenn Arbeitnehmer keine andere Betreuungs­möglich­keit finden und die Kinder zu klein sind, um alleine zu bleiben, kann das grund­sätzlich als Arbeitsverhinderung gelten, sagt der Deutsche Gewerk­schafts­bund. Eltern dürfen also früh­zeitig Feier­abend machen. Sofern es im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist, wird der Lohn weiter gezahlt.

Hilfe vom Betriebs- und Personalrat

Der Betriebsrat in Unternehmen und der Personalrat in Behörden kann Rege­lungen zum Schutz der Kolleginnen vor Hitze erzwingen. So urteilte das Bundes­arbeits­gericht: Der Betriebsrat der Post­bank durfte einen Beschluss der Einigungs­stelle erzwingen, wonach bei unter 17 Grad Luft­temperatur zusätzlich zur Dienst­kleidung Pullover erlaubt sind und ober­halb von 30 Grad die Pflicht zur Krawatte entfällt.
Bundes­arbeits­gerichtBeschluss vom 18.07.2017
Aktenzeichen: 1 ABR 59/15

Ebenso durfte der Personalrat eines Land­gerichts in Sachsen-Anhalt vorgehen, urteilte das Ober­verwaltungs­gericht in Magdeburg. Dessen Initiative zum Hitze­schutz scheiterte trotzdem, weil das Gericht wegen Bauarbeiten in einem Ausweich­gebäude unterge­bracht war und dort die geforderten Schutz­maßnahmen nicht umsetzen konnte.
Ober­verwaltungs­gericht MagdeburgBeschluss vom 08.08.2019
Aktenzeichen: 5 L 5/17

Ein Hitzefrei wie in Schulen können die Kolleginnen in Betriebs- und Personalrat allerdings auch nicht erzwingen.

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Autor
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Emma Bremer, Robin Knies

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