Einführung der Widerspruchslösung bei der Organspende
Im Debattenfokus am Donnerstag, 24. September 2026, geht es um die Einführung der Widerspruchslösung bei der Organspende. Zwei Gesetzentwürfe (von 254 Abgeordneten und vom Bundesrat) sowie ein weiterer Antrag plädieren für diese Regelung, um die spendenbedingte Versorgungslücke zu schließen und Angehörige zu entlasten. Künftig soll jeder potenzielle Spender gelten, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt oder vorliegt, und ein auffindbarer Widerspruch erfasst sein; vor der Entscheidung über eine Entnahme soll der Wille des Spenders maßgeblich sein. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass dies eine ethische Gewissensentscheidung sei, die parlamentarisch zu klären sei.
Liveübertragung: Donnerstag, 24. September, 11.20 Uhr.
Um die Einführung der Widerspruchslösung bei der Organspende geht es bei einer Debatte am Donnerstag, 24. September 2026. Gefordert wird die Widerspruchslösung sowohl in dem „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Einführung einer Widerspruchsregelung“ (21/7570(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) von 254 Abgeordneten als auch im Gesetzentwurf des Bundesrates „zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung“ (21/2738(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Angekündigt ist zudem ein Antrag von Abgeordneten mit dem Titel „Freiwilligkeit der Organspende sichern, Aufklärungs- und Registrierungspotenziale heben“. Alle drei Vorlagen sollen im Anschluss an die 60-minütige Aussprache dem federführenden Gesundheitsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden.
Gesetzentwurf von 254 Abgeordneten
254 Abgeordnete aus den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken fordern in ihrem als Gruppenantrag eingebrachten Gesetzentwurf die Einführung der sogenannten Widerspruchsregelung bei der Organspende. 2025 verzeichnete die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) den Angaben zufolge 985 Organspender. Demgegenüber standen 8.199 Patienten auf der Warteliste für eine Organtransplantation. Die Zahl der Organspender reiche damit bei Weitem nicht aus, um den Bedarf an Spenderorganen zu decken, heißt es in dem Entwurf.
Durch die vielen gesetzlichen und strukturellen Änderungen der vergangenen Jahre sei keine signifikante und nachhaltige Steigerung der Organspendezahlen erzielt worden. Daher solle die Widerspruchsregelung als ein weiterer zentraler Baustein zur Verbesserung der Organspendezahlen eingeführt werden.
Entlastung der Angehörigen
Durch die Einführung einer Widerspruchsregelung solle es zu einer Selbstverständlichkeit werden, sich mit dem Thema Organ- und Gewebespende auseinanderzusetzen und dazu eine Entscheidung zu treffen, diese zu dokumentieren und den nächsten Angehörigen mitzuteilen. Die Regelungen sollen auch dazu beitragen, die Angehörigen in dieser belastenden Situation, in der eine so schwere Entscheidung zu treffen ist, zu entlasten.
Dem Entwurf zufolge kommen als postmortale Organ- und Gewebespender künftig sowohl Personen in Betracht, die zu Lebzeiten in eine Entnahme eingewilligt haben als auch solche, die einer Entnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Erklärter Widerspruch muss auffindbar sein
Folglich komme der Möglichkeit der Erklärung eines Widerspruchs in Zukunft eine besondere Bedeutung zu. Ein erklärter Widerspruch müsse verlässlich und jederzeit auffindbar sein und vor einer Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeentnahme berücksichtigt werden. Das im März 2024 in Betrieb genommene Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sei dafür ein wesentliches Element.
Unabhängig davon, ob im Register eine Erklärung registriert ist oder eine sonstige schriftliche Erklärung des möglichen Spenders vorliege, sei zudem im Gespräch mit dem nächsten Angehörigen zu klären, ob diesem eine Erklärung bekannt ist. Entscheidend solle allein der Wille des Spenders sein. Den Angehörigen stehe kein eigenes Entscheidungsrecht zu, es sei denn, der mögliche Spender sei minderjährig und habe keine eigene Erklärung abgegeben.
Hat ein möglicher Spender keine Erklärung zur Organspende abgegeben und war in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr vor Feststellung des Todes nicht einwilligungsfähig und damit nicht in der Lage, eine selbstbestimmte Erklärung zu treffen, ist die Organ- oder Gewebeentnahme der Vorlage zufolge unzulässig.
Die neuen Regelungen sollen mit einer umfassenden Aufklärung und Information der Bevölkerung vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Bedeutung und Rechtsfolgen eines erklärten Widerspruchs oder eines Verzichts auf die Erklärung eines Widerspruchs verbunden werden.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Die Situation in der Organspende sei weiter von einem signifikanten Organmangel gekennzeichnet, schreibt die Länderkammer. Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende erhofften Verbesserungen seien bisher nicht eingetreten, heißt es in dem Gesetzentwurf. Auch das jüngst in Betrieb genommene Organspendenregister werde in Bezug auf die Spenderzahlen keine wesentliche Verbesserung herbeiführen können.
Mit der Einführung einer Widerspruchslösung würde die Organspende der Normalfall und nicht mehr der durch ausdrückliche Zustimmung herbeizuführende Sonderfall, schreibt der Bundesrat. Ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen einzuschränken, solle es mit der Einführung der Widerspruchslösung zu einer Selbstverständlichkeit werden, sich zumindest einmal im Leben mit dem Thema Organ- und Gewebespende auseinanderzusetzen und dazu eine Entscheidung zu treffen, ohne diese begründen zu müssen.
Dem Gesetzentwurf zufolge würde jede Person als Organ- oder Gewebespender gelten, es sei denn, es liegt ein erklärter Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille vor. Sei dies nicht der Fall, sei eine Organ- und Gewebeentnahme bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zulässig.
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf darauf hin, dass es sich bei der Frage, ob eine Widerspruchslösung eingeführt werden solle, um eine ethische Problematik handele, die als Gewissensentscheidung von den Abgeordneten und somit aus der Mitte des Bundestages zu beantworten sei. (pk/hau/14.09.2026)
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw39-de-transplantationsgesetz-1211264