VfGH: Das Tragen einer Putin-Maske verstößt nicht gegen das Gesichtsverhüllungsverbot
Die "Bannmeile" gilt auch während der Sitzungspausen von Parlamenten.
Der VfGH hat heute folgende Entscheidungen den Verfahrensparteien zugestellt:
Eine Maske zu tragen ist als Stilmittel der freien Meinungsäußerung erlaubt (E 2000/2025)
Der VfGH hat der Beschwerde eines Mannes stattgegeben, mit der dieser eine Geldstrafe wegen des Tragens einer Maske mit den Gesichtszügen des russischen Präsidenten Putin bekämpfte. Die Bestrafung verletzt das Recht auf Meinungsfreiheit.
Während des TV-„Sommergesprächs“ des ORF im August 2024 mit FPÖ-Obmann Herbert Kickl stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen im Hintergrund ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift „Danke Herbert – from Putin, with love! Dein Vladimir!“ zur Schau. Dabei trug der Mann die Maske mit den Gesichtszügen Putins. Wegen Verstoßes gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Geldstrafe von 60 Euro; das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) bestätigte diese Entscheidung.
Das Tragen der Putin-Maske ist jedoch, so der VfGH, in einem Zusammenhang mit der Absicht zu sehen, sich kritisch zur Haltung der FPÖ und ihres Parteiobmanns zum russischen Staatspräsidenten und seiner regierenden Partei „Einiges Russland“ zu äußern. Somit handelt es sich um eine Form der Meinungsäußerung, die grundrechtlich geschützt ist.
In § 2 des AGesVG werden Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot aufgezählt, darunter die Verwendung von Masken im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, wie der VfGH bereits 2021 festgestellt hat (E 4697/2019 bzw. Pressemeldung dazu). Vielmehr muss ein Stilmittel wie eine Maske auch im Rahmen der freien Meinungsäußerung erlaubt sein. Der VfGH hat daher die angefochtene Entscheidung des LVwG aufgehoben.
Die Verhängung einer Geldstrafe wegen der Teilnahme an einer Demonstration nahe dem Vorarlberger Landtag ist verfassungskonform (E 102/2025)
Die sogenannte „Bannmeile“ rund um den Sitz von gesetzgebenden Körperschaften wie z.B. von Landtagen gilt auch, wenn diese ihre Sitzung gerade unterbrochen haben. Dies hat der VfGH in seiner Entscheidung über die Beschwerde eines Bregenzers festgestellt.
Der Beschwerdeführer hatte am 13. Dezember 2023 in der Mittagszeit nahe dem Vorarlberger Landtag gegen ein Straßenbauprojekt demonstriert. „Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist“, darf jedoch im Umkreis von 300 m von ihrem Sitz keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden (§ 7 Versammlungsgesetz 1953). Aus diesem Grund verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz über den Mann eine Geldstrafe von 100 Euro. Beim VfGH brachte der Bregenzer vor, die Demonstration habe während einer Unterbrechung der Landtagssitzung stattgefunden, der Landtag sei also nicht „versammelt“ gewesen.
Der Wortlaut des Gesetzes bezieht sich, so der VfGH, nicht auf das tatsächliche Beisammensein der Abgeordneten. Indem das Gesetz auf ein parlamentarisches Organ abstellt („der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag“), ist der gesamte Zeitraum umfasst, innerhalb dessen die Abgeordneten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammengetreten sind. Die Verhängung der Geldstrafe ist daher nicht verfassungswidrig.
https://www.vfgh.gv.at/medien/Bannmeile_Gesichtsverhuellung.de.php
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