22.7.2026 10:48

Gericht erlaubt Eigentümern Einbau von Klimagerät auf Balkon

Německo Stiftung Warentest Michael Sittig
AI shrnutí

Eine Eigentümer­gemeinschaft muss einem Wohnungs­eigentümer den Einbau einer Klimaanlage gestatten. Sie muss aber so geplant sein, dass sie niemanden über­mäßig stört.

Ein Wohnungs­eigentümer kann von der Eigentümer­gemeinschaft grund­sätzlich verlangen, dass ihm der Einbau einer Klimaanlage auf seinem Balkon erlaubt wird. So urteilte der Bundes­gerichts­hof am 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25; Pressemitteilung). Anlass für die Entscheidung war ein Fall aus Pankow in Berlin. Ein Ehepaar hatte in der Eigentümer­versamm­lung um die Erlaubnis der Installation eines Klima-Splitgeräts gebeten. Der Antrag der beiden fand keine Mehr­heit.

Mehr­heit sagte Nein wegen Bohrung und Lärm

Ein Splitgerät besteht aus zwei Elementen: einem Gerät in der Wohnung und einem Gerät mit Ventilator außer­halb. Um die beiden per Kabel zu verbinden, muss beim Einbau in der Regel durch die Fassade gebohrt werden. So auch in dem Berliner Fall. Durch die erforderlichen Bohrungen sah eine Eigentümer-Mehrheit die Stabilität des Gebäudes gefährdet. Nach­barn des Ehepaars befürchteten außerdem Lärmbelästigungen durch das Gerät samt Ventilator.

Ehepaar klagt auf Gestattung

Mit dem Mehr­heits­entscheid gegen das Klimagerät gab sich das Ehepaar aber nicht zufrieden. Es reichte Beschlusserset­zungs­klage nach Paragraf 44 Wohnungs­eigentums­gesetz (WEG) ein. Das Paar berief sich in der Klage auf Artikel 20 Absatz 3 WEG, wonach Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung einer Baumaß­nahme haben, sofern ihre bauliche Veränderung niemanden in der Wohn­anlage über­mäßig belastet.

Amts­gericht entscheidet gegen, Land­gericht und BGH für das Ehepaar

Die erste Instanz – das Amts­gericht Berlin-Pankow – hatte das Nein in der Eigentümer­versamm­lung insbesondere aus Gründen des Lärm­schutzes noch für recht­mäßig gehalten. Erst das Land­gericht Berlin entschied zugunsten des Ehepaars. Der Bundes­gerichts­hof bestätigte diese Entscheidung nun. Mit folgenden Erwägungen:

  • Fassadenbohrung. Solange der Eingriff in die Substanz des Gebäudes durch die Durch­bohrung sachgerecht geplant und fachgerecht durch­geführt wird, liegt noch keine über­mäßige Beein­trächtigung der Rechte der übrigen Wohnungs­eigentümer vor.
  • Lärm durch Klimagerät. Der Bundes­gerichts­hof sah im konkreten Fall keine Anhalts­punkte dafür, dass das Klimagerät des Typs Mitsub­ishi Electric die Nach­barn „über das bei einem geordneten Zusammenleben unver­meidliche Maß hinaus beein­trächtigt“. Das Schlaf­zimmerfenster der Nach­barn lag mehrere Meter entfernt von dem Ort auf dem Balkon, auf dem das Außengerät angebracht werden sollte. In dem Kosten­vor­anschlag zum Einbau des Klimageräts, den das Ehepaar in der Eigentümer­versamm­lung vorgelegt hatte, war ferner fest­gehalten, dass das Klimagerät für den heimischen Markt zugelassen ist. In der Versamm­lung selbst hatten sie zudem vorgeschlagen, das Gerät nachts nur in einem leiseren Modus zu verwenden.

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Nach­barn können sich später noch gegen Lärm wehren

Die Pankower Eigentümer­gemeinschaft muss nach dem für sie negativen Urteils nun den Einbau der Klimaanlage gestatten. Der Bundes­gerichts­hof hat aber ausdrück­lich fest­gehalten, dass Nach­barn sich auch nach der Gestattung noch gegen über­mäßigen Lärm wehren können, etwa wenn sich die Klimaanlage im Betrieb nachts lauter als geplant heraus­stellt.

Wichtig: Auch Optik kann gegen Klimagerät sprechen

Wenn es um den Einbau von Klimageräten geht, wird oft auch um das optische Erscheinungs­bild der Anlage gestritten. Im Berliner Fall war das kein Thema, weil das Gerät mit einer Verkleidung auf dem Balkon installiert werden sollte.

Klimageräte wie auf dem oben gezeigten Bild, die nicht verkleidet und auch nicht durch eine Balkonbrüstung verdeckt sind, können optisch und recht­lich ein Problem sein. Sind sie häss­lich und sicht­bar, könnte ein Gericht sie in einem ähnlichen Rechts­streit als eine über­mäßige Benach­teiligung der Nach­barn werten. Dann haben die Aufsteller des Geräts keinen Anspruch auf Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Wohnungs­eigentums­gesetz.

Nicht ohne Gestattung loslegen

Das Urteil des BGH ist kein Frei­brief für Eigentümer mit Klimageräte-Wunsch, an der Eigentümer­versamm­lung vorbei einfach mit dem Einbau loszulegen. Es mag wie eine über­flüssige Förmelei klingen, aber vor dem Einbau ist grund­sätzlich immer eine Erlaubnis (Gestattungs­beschluss) in der Eigentümer­versamm­lung einzuholen. Wer das Gerät ohne Beschluss einbaut, kann von der Gemeinschaft zurück­gepfiffen werden und zahlt dann auch die Prozess­kosten eines solchen Rechts­streits.

Tipps für Eigentümer mit Klimageräte-Wunsch

Eigentümer, die ein Splitgerät installieren wollen, sollten alles daran setzen, in der Eigentümer­versamm­lung eine Mehr­heit für die Klimaanlage zu organisieren. Tausch­geschäfte mit Nach­barn – „Du stimmst meine Klimagerät zu, dann stimme ich Deiner Markise zu“ – sind dabei durch­aus möglich.

Bauwil­lige sollten außerdem gut vorbereitet in die Eigentümer­versamm­lung gehen und dem Verwalter früh­zeitig eine detaillierte Beschluss­vorlage samt Kosten­vor­anschlag für die Bauarbeiten zuschi­cken. Darin sollten die erforderlichen Eingriffe in die Fassade (Durch­messer der notwendigen Bohrungen), ein Produkt­blatt zum Klimagerät sowie Zeichnungen zum Installations­ort enthalten sein. Förderlich ist es, schon in der Beschluss­vorlage zuzu­sichern, das Gerät während der Ruhe­zeiten (insbesondere nachts) nur in einem leisen Modus („Silent Mode“) oder gar nicht verwendet wird.

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