Grundsicherung ersetzt Bürgergeld
Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung (ehemals Bürgergeld). Sie sichert das Existenzminimum für Arbeitsuchende, falls kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht oder dieses nicht ausreicht, und wird weiterhin aus Steuermitteln finanziert. Wichtige Neuerungen: ein stärkerer Vermittlungsfokus zugunsten schneller Integration in den Arbeitsmarkt, Änderungen bei Vermögens- und Einkommensfreibeträgen sowie eine neue Obergrenze bei Unterkunftskosten für Neuanträge ab dem ersten Tag. Die Antragstellung erfolgt beim Jobcenter, häufig online, und es gelten Pflichtleistungen wie Mitwirkung, sowie mögliche Kürzungen bei Pflichtverletzungen; zudem können weitere Hilfen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag geprüft werden.
Seit 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung (ehemals Bürgergeld). Unser Rechner zeigt Ihren Anspruch und die Höhe Ihrer Leistungen.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende sichert das Existenzminimum, wenn kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld 1 besteht oder dieses Einkommen nicht ausreicht. Bis zum 30. Juni 2026 wurde diese Leistung als Bürgergeld bezeichnet. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine reformierte Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Leistung greift wie gewohnt als staatliches Existenzminimum, wenn nach einem Jobverlust das Arbeitslosengeld 1 ausläuft oder das eigene Gehalt nicht zum Leben reicht. Doch während das alte Bürgergeld noch stark auf Weiterbildungen setzte, gilt ab diesem Sommer ein strikter Vermittlungsvorrang: Wer arbeiten kann, soll so schnell wie möglich wieder in den Job gebracht werden.
An einer entscheidenden Sache ändert der frische Name allerdings nichts: Wie beim Bürgergeld wird die Leistung weiterhin aus Steuermitteln finanziert und nicht aus der Arbeitslosenversicherung.
Diese finanziellen Hilfen gibt es für Arbeitssuchende
Arbeitslosengeld 1. Wer keine Arbeit hat, hat unabhängig von seinem Vermögen in vielen Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Die Leistung wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und hängt unter anderem von der Dauer der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab.
Grundsicherungsgeld. Reicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 nicht aus oder besteht kein Anspruch (mehr), kommt die Grundsicherung in Betracht. Hier gilt allerdings, dass Antragsteller zunächst ihr Vermögen oberhalb der Freibeträge aufbrauchen müssen. Zuständig sind die Jobcenter . Sie unterstützen Leistungsberechtigte finanziell und begleiten sie bei der Suche nach Arbeit.
Mitwirkungspflichten. Wer Leistungen der Grundsicherung erhält, muss bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, notwendige Unterlagen vorzulegen, Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse mitzuteilen und vereinbarte Termine wahrzunehmen. Bei Pflichtverletzungen oder fehlender Mitwirkung können Leistungen gekürzt werden.
Weitere Hilfen. Arbeitslosigkeit führt häufig zu Einkommenseinbußen. Prüfen Sie deshalb, ob weitere Unterstützungsleistungen für Sie infrage kommen, etwa Wohngeld oder Kinderzuschlag. Ein gleichzeitiger Bezug von Grundsicherung und Wohngeld beziehungsweise Kinderzuschlag ist jedoch in vielen Fällen ausgeschlossen, weil die entsprechenden Bedarfe bereits über die Grundsicherung berücksichtigt werden.
Überschuldung. Häufen sich Rechnungen auf, können Sie in eine finanzielle Schieflage geraten. Wichtige Tipps, wie Sie wieder herausfinden können, finden Sie in unserem Special Überschuldung.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Die Grundsicherung unterstützt Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sie greift in der Regel dann, wenn kein ausreichender Anspruch auf andere Leistungen wie Arbeitslosengeld 1 besteht.
Auch Erwerbstätige können Leistungen erhalten: Reicht das Einkommen nicht zum Leben, kann die Grundsicherung das Einkommen ergänzen.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Sie leben überwiegend in Deutschland.
- Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet.
- Sie haben die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente noch nicht erreicht.
- Sie können grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
- Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie hoch ist die Grundsicherung?
Die Höhe der Grundsicherung richtet sich nach dem sogenannten Regelbedarf. Damit sollen die laufenden Kosten des täglichen Lebens gedeckt werden – etwa für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Strom (ohne Heizung), Haushaltsgegenstände sowie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Im Jahr 2026 gelten folgende monatliche Regelbedarfe:
- Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 Euro
- Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft: jeweils 506 Euro
- Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben: 451 Euro
- Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 Euro
- Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro
- Kinder bis 5 Jahre: 357 Euro
Mit dem Regelbedarf allein ist es aber meist nicht getan. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter in der Regel die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Neu ab 1. Juli 2026: Für Neuanträge gilt ab dem ersten Tag eine Obergrenze vom maximal 1,5-Fachen der angemessenen Kosten der Unterkunft.
Je nach persönlicher Situation können weitere Leistungen hinzukommen – etwa Mehrbedarfe für Schwangere, Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern oder Zuschüsse für eine notwendige Erstausstattung der Wohnung.
Wie viel Geld Sie tatsächlich erhalten, hängt deshalb immer vom individuellen Bedarf, dem Einkommen, dem Vermögen und der Wohnsituation ab.
Welche Rolle spielen eigenes Einkommen und Vermögen?
Nicht nur Menschen ohne Einkommen können Anspruch auf Grundsicherung haben. Entscheidend ist, ob das vorhandene Einkommen und Vermögen ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Deshalb prüft das Jobcenter bei jedem Antrag die finanzielle Situation. Zum Einkommen zählen beispielsweise Arbeitslohn, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten oder Kapitalerträge. Als Vermögen gelten unter anderem Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge oder selbst genutztes Wohneigentum.
Wer eigenes Einkommen erzielt, muss dieses grundsätzlich zuerst für den Lebensunterhalt einsetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Euro auf die Leistungen angerechnet wird. Für Einkommen und Vermögen gelten Freibeträge, die unberücksichtigt bleiben. Dadurch können auch Menschen mit geringem Einkommen oder bestimmten Rücklagen Anspruch auf Leistungen haben.
Wie hoch die Freibeträge im Einzelfall sind und ob Einkommen oder Vermögen angerechnet werden, prüft das Jobcenter bei der Antragstellung.
Diese Freibeträge gelten für Einkommen
Wer neben dem Bezug von Grundsicherung arbeitet, darf einen Teil seines Einkommens behalten. Das Einkommen wird also nicht vollständig auf die Leistung angerechnet, damit sich Erwerbstätigkeit weiterhin lohnt. Wie hoch der anrechnungsfreie Betrag im Einzelfall ist, hängt von der Höhe und Art des Einkommens ab. Ein Teil des Verdienstes bleibt jedoch grundsätzlich immer erhalten.
Für Erwerbseinkommen gelten folgende Freibeträge:
- Von Erwerbseinkommen bleibt monatlich mindestens ein Grundfreibetrag von 100 Euro anrechnungsfrei.
- Vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei.
- Vom Einkommen zwischen 520 und 1 000 Euro bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei.
- Vom Einkommen zwischen 1 000 und 1 200 Euro bleiben weitere 10 Prozent anrechnungsfrei.
- Für Menschen mit mindestens einem minderjährigen Kind gilt die letzte Grenze sogar bis 1 500 Euro Einkommen.
Je höher das Einkommen ausfällt, desto stärker wird es auf die Leistungen angerechnet. Ein Teil des Verdienstes bleibt jedoch stets erhalten.
Welche Freibeträge gelten für Vermögen?
Ab dem 1. Juli 2026 gilt bei der neuen Grundsicherung ein altersabhängiges Schonvermögen pro Person. Die bisherige einjährige Karenzzeit mit den großzügigeren Freibeträgen entfällt komplett; das Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft. Geschützt bleibt ein Betrag, der vom Alter abhängt:
- bis 30 Jahre 5 000 Euro,
- ab 31 Jahre 10 000 Euro,
- ab 41 Jahre 12 500 Euro
- und ab 51 Jahre 20 000 Euro pro Person.
Weiterhin geschützt sind in der Regel angemessenes selbst genutztes Wohneigentum – also das eigene Haus oder die eigene Wohnung, in der man selbst lebt – und ein angemessenes Fahrzeug, also ein Auto oder Motorrad, das für den Alltag notwendig und nicht unangemessen teuer ist. Auch zweckgebundene Altersvorsorge, also Geld oder Verträge, die ausdrücklich für die spätere Rente gedacht sind, bleibt grundsätzlich unberührt.
Kurz gesagt: Ab dem 1. Juli 2026 muss nicht das gesamte Ersparte aufgebraucht werden, aber die geschützte Vermögenshöhe ist deutlich niedriger und richtet sich nicht mehr nach der Bedarfsgemeinschaft, sondern nach dem Alter der einzelnen Person.
Wie beantrage ich die neue Grundsicherung?
Der Antrag auf das neue Grundsicherungsgeld wird beim Jobcenter am jeweiligen Wohnort gestellt. Dies kann vor Ort, telefonisch oder über ein formloses Anschreiben erfolgen. Besonders schnell und unkompliziert gelingt die Antragstellung online über das Service-Portal des zuständigen Jobcenters, wo alle Formulare direkt digital ausgefüllt und eingereicht werden können.
Wichtig für den Auszahlungsmonat: Der Antrag wirkt immer rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem er eingereicht wurde. Wird der Antrag beispielsweise am 25. Juli gestellt, gilt er für den gesamten Monat Juli.
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Leben mehrere Personen zusammen und übernehmen sie eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Für den Antrag muss das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder dieser Gemeinschaft offengelegt und durch Nachweise (wie Mietvertrag, Heizkostenabrechnung oder Kontoauszüge) belegt werden.
Als Bedarfsgemeinschaft gelten in der Regel:
- Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben.
- Eheähnlich Zusammenlebende (Partner, die ohne Trauschein wie ein Ehepaar wirtschaften).
- Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben, unverheiratet sowie erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen oberhalb der Freibeträge) bestreiten können.
Wichtige Abgrenzung: Reine Haushalts- und Wohngemeinschaften (WGs), bei denen keine finanzielle Verantwortung füreinander übernommen wird, gelten nicht als Bedarfsgemeinschaft. In diesen Fällen zählt nur das eigene Einkommen der antragstellenden Person.
Wie schnell entscheidet das Jobcenter über den Antrag?
Das Jobcenter ist gesetzlich verpflichtet, zügig über den Antrag auf Grundsicherungsgeld zu entscheiden. Grundsätzlich hat die Behörde dafür bis zu sechs Monate Zeit. Kommt das Jobcenter dieser Verpflichtung innerhalb der Sechsmonatsfrist ohne triftigen Grund nicht nach, kann beim zuständigen Sozialgericht eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Da das Grundsicherungsgeld jedoch der Sicherung des Existenzminimums dient, erfolgt die Bearbeitung bei vollständig eingereichten Unterlagen in der Praxis meist deutlich schneller (in der Regel innerhalb weniger Wochen).
Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wurde der Antrag auf Grundsicherungsgeld (ganz oder teilweise) abgelehnt, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen – aus Nachweisgründen am besten postalisch per Einschreiben oder direkt gegen Empfangsbestätigung beim zuständigen Jobcenter.
Weist das Jobcenter den Widerspruch zurück und bleibt bei seiner Entscheidung, steht der Weg für eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht offen. Ein solches Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Leistungsempfänger in der Regel gerichtskostenfrei.
Wie lange wird das Grundsicherungsgeld gezahlt?
Der Bewilligungszeitraum für das Grundsicherungsgeld beträgt in der Regel sechs bis zwölf Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt keine automatische Weiterzahlung.
Um eine Unterbrechung der Geldleistungen zu vermeiden, muss rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag (WBA) gestellt werden. Das Jobcenter prüft im Zuge dessen erneut, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch – insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Einkommen und die neuen Vermögensobergrenzen – weiterhin erfüllt sind.
Welche Regeln gelten während des Bezugs von Grundsicherung?
Der Erhalt von Grundsicherungsgeld ist an feste Verhaltens-, Melde- und Mitwirkungspflichten gebunden. Die Rückkehr in den Arbeitsmarkt steht dabei ab Juli 2026 noch stärker im Fokus.
Bei Pflichtverletzungen greifen spürbare Konsequenzen:
- Leistungskürzungen. Versäumt die leistungsberechtigte Person Termine beim Jobcenter ohne triftigen Grund oder wird die Zusammenarbeit verweigert, kann der Regelsatz zeitlich befristet um bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Ab Juli 2026 werden diese Kürzungen bei wiederholter Verweigerung konsequenter und schneller durchgesetzt.
- Verschärfte Mitwirkung. Das Jobcenter fordert und unterstützt die Arbeitsaufnahme ab Sommer 2026 intensiver. So gilt für Eltern beispielsweise eine verstärkte Pflicht zur Arbeitsaufnahme, sobald das jüngste Kind 15 Monate alt ist (sofern die Kinderbetreuung gesichert ist).