1.7.2026 01:10

So funk­tioniert die Hilfe vom Sozial­amt

Německo Stiftung Warentest Eugénie Zobel-Varga
Sozialhilfe greift, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder die neue Grundsicherung (ab 1. Juli 2026) besteht und eigenes Einkommen nicht ausreicht. Die Höhe orientiert sich an den Regelbedarfen (z. B. 563 Euro für alleinstehende, 506 Euro in einer Bedarfsgemeinschaft) und umfasst gegebenenfalls Kosten für Miete und Heizung, abhängig von lokalen Angemessenheitsgrenzen. Es wird geprüft, ob eigenes Vermögen oder Einkommen (einschließlich bestimmter Sozialleistungen) aufgebraucht werden muss, bevor Leistungen gezahlt werden, sowie Mitwirkungspflichten und mögliche Kürzungen bei Pflichtverletzungen.
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Wenn eigenes Einkommen fehlt, Arbeit nicht möglich ist und weder Arbeits­losengeld 1 noch Grund­sicherung greifen, kann Sozial­hilfe einspringen.

Menschen können Anspruch auf Sozial­hilfe haben, wenn ihnen weder Arbeitslosengeld 1 noch die seit 1. Juli 2026 reformierte neue Grundsicherung (ehemals Bürgergeld) zusteht. Der Umfang der Sozial­hilfe orientiert sich bei der Hilfe zum Lebens­unterhalt genauso wie die Grund­sicherung an sogenannten Regelbedarfen. Dabei handelt es sich um einen pauschalierten Geld­betrag, der der Sicherung des Lebens­unter­halts dienen und die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körper­pflege, Hausrat, Bedürf­nisse des täglichen Lebens und für eine Teil­nahme am kulturellen Leben abdecken soll. Dieser Geld­betrag wird Regel­satz genannt.

Aktuell beträgt der Regel­satz

  • für eine allein­stehende Person 563 Euro im Monat,
  • für eine Bedarfs­gemeinschaft von zwei Personen jeweils 506 Euro,
  • für Kinder bis sechs Jahre 357 Euro,
  • für Kinder und Jugend­liche bis 18 Jahre je nach Alter maximal 471 Euro,
  • für hilfs­bedürftige Erwachsene, die im Haushalt anderer Personen leben, 451 Euro.

Diese Beträge gelten auch im Jahr 2026 unver­ändert, da aufgrund der gesetzlichen Fort­schreibung keine Erhöhung erfolgt. Die Regelsätze sind bundes­weit gesetzlich fest­gelegt und können nicht frei gekürzt oder erhöht werden. Anpassungen sind nur über Mehr­bedarfe oder Sanktionen bei Pflicht­verletzungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen möglich

So viel gibt es für Wohn­kosten

In der Regel werden Miete, Heiz­kosten und Neben­kosten bezahlt. Hier zahlt das Sozial­amt die tatsäch­lichen Kosten. Das gilt aber nur, sofern Wohnungs­größe und Miet- und Heiz­kosten angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach den örtlichen Richt­linien des jeweiligen Sozial­hilfeträgers. Häufig gelten als Orientierung etwa 45 bis 50 Quadrat­meter für eine allein­stehende Person. Für zwei Personen gelten 60 bis 65 Quadrat­meter als angemessen. Für jede weitere Person sind in der Regel 10 bis 15 Quadrat­meter zusätzlich anzu­setzen. Hierbei handelt es sich um grobe Richt­werte.

So teuer darf die Wohnung sein

Wie hoch die Miete sein darf, hängt von den in der jeweiligen Gemeinde üblichen Kosten für Wohn­raum ab. Eine Orientierung darüber, welche Mieten am Wohn­ort üblich sind, gibt der örtliche Mietspiegel.

Wichtig bei Neuanträgen ab Juli 2026: Zwar gibt es im ersten Jahr des Leistungs­bezugs eine sogenannte Karenz­zeit, in der die Angemessenheit der Kaltmiete nicht streng geprüft wird. Allerdings gilt seit Juli 2026 eine neue Ober­grenze: Das Sozial­amt über­nimmt die Wohn­kosten im ersten Jahr höchs­tens noch bis zum 1,5-Fachen der örtlich angemessenen Miet­ober­grenze. Alles, was darüber liegt, müssen Leistungs­berechtigte von Anfang an selbst zahlen.

Nach Ablauf dieser Frist oder bei extremen Über­schreitungen kann das Sozial­amt verlangen, dass die Wohn­kosten gesenkt werden (zum Beispiel durch Unter­vermietung oder Umzug). In der Regel werden unan­gemessene Miet­kosten nach Aufforderung für bis zu sechs Monate weiter über­nommen. Im Einzel­fall kann es Gründe geben, die eine Kostensenkung oder einen Umzug unzu­mutbar erscheinen lassen, etwa wenn der Empfänger von Sozial­hilfe schwer körperlich einge­schränkt oder pflegebedürftig ist.

Was es sonst noch gibt

Darüber hinaus zahlen Sozial­ämter bei Bedarf Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung und zur Alters­vorsorge, Mehr­leistungen in besonderen Lebens­situationen, etwa in der Schwangerschaft oder für Allein­erziehende, und einmalige Beträge, beispiels­weise Anschaffungs­kosten bei einem Wohnungs­umzug (Erst­ausstattung).

Wo stelle ich den Antrag auf Sozial­hilfe?

Sozial­hilfe beantragen Sie persönlich beim Sozial­amt an Ihrem Wohn­ort. Manchmal verweist es Antrag­steller an einen über­örtlichen Träger. Neben dem schriftlichen Antrag benötigt das Amt für seine Entscheidung weitere Unterlagen und Nach­weise, etwa über Ihr Einkommen, Vermögen und Miet- oder Versicherungs­verträge.

Wird mein Einkommen ange­rechnet?

Ob jemand Sozial­hilfe bekommt, ist abhängig davon, ob er oder sie über finanzielle Mittel verfügt, die er oder sie zur Über­windung einer Notlage einsetzen kann. Erst wenn diese bis zu einem bestimmten Frei­betrag aufgebraucht sind, kann Sozial­hilfe bezogen werden. Das Sozial­amt wird den Antrag also auch dahin­gehend prüfen, ob der Antrag­steller zunächst eigene Mittel aufbringen muss oder er Unterstüt­zung von Angehörigen erhalten kann. Als unter­halts­pflichtige Angehörige gelten – nicht getrennt lebende – Ehe- oder Lebens­partner, Eltern (bei minderjäh­rigen und unver­heirateten Antrag­stel­lern) sowie die eigenen Kinder.

Achtung: Am 1. Januar 2020 ist das „Angehörigen-Entlastungs­gesetz“ in Kraft getreten. Seither gilt: Behörden können nur noch Elternunterhalt bei Kindern einfordern, deren Jahres­einkommen 100 000 Euro über­steigt. Möglicher­weise werden die Regeln allerdings im Zuge der nächsten Pflegereform wieder verschärft werden.

Was gilt als Einkommen?

Als Einkommen gelten etwa Einkünfte aus selbst­ständiger oder nicht selbst­ständiger Arbeit, aus Kapital­vermögen und aus Vermietung oder Verpachtung. Außerdem zählen die meisten Sozial­leistungen dazu, zum Beispiel KindergeldKrankengeld, Rente, Arbeitslosengeld 1 und Leistungen der neuen Grundsicherung (ehemals Bürgergeld). Pflegegeld zählt nicht als Einkommen. Elterngeld gilt grund­sätzlich als Einkommen, soweit es den gesetzlichen Mindest­betrag über­steigt.

Wie viel wird ange­rechnet?

Einkommen wird grund­sätzlich voll auf die Sozial­hilfe ange­rechnet, es sei denn, es stammt aus einer stunden­weisen Beschäftigung: In diesem Fall bleiben 30 Prozent des Netto­einkommens, höchs­tens jedoch 50 Prozent der Regelbe­darfs­stufe 1 (derzeit 563 Euro), also maximal 281,50 Euro.

Was gilt als Vermögen?

Neben Bargeld gehört fast alles zum Vermögen, was Sie theoretisch irgendwie zu Geld machen könnten: Bank­guthaben, Wert­papiere, Bauspar­verträge, Ansprüche aus Kapital­lebens­versicherungen, Schenkungen, Erbansprüche, Haus- und Immobilien­besitz, aber auch Erbbau- und Nieß­brauchs­rechte sowie Gemälde, Schmuck und ein Auto. Das Sozial­amt prüft, ob und welche Ihrer Vermögens­gegen­stände über­haupt verwert­bar sind und dann, ob es nicht zum Schon­vermögen gehört. Das Schon­vermögen beträgt 10 000 Euro pro erwachsene Person (für Ehepaare oder Lebens­partner gilt ein gemein­samer Frei­betrag von 20 000 Euro). Ein Auto kann ebenfalls als Schon­vermögen gelten, sofern es zur Lebens­führung erforderlich ist und keinen unan­gemessenen Wert hat (als Richt­wert gilt hier in der Praxis meist ein Verkehrs­wert von bis zu 7 500 Euro).

Was ist mit Immobilien?

Auch eine angemessene, selbst genutzte Immobilie gehört zum Schon­vermögen. Was eine angemessene Größe ist, richtet sich nach der aktuellen Gesetz­gebung und Recht­sprechung, die sich an den Werten des SGB II orientiert. Ein angemessenes Haus darf demnach im Regelfall eine Wohn­fläche von 140 Quadrat­metern nicht über­schreiten, wenn dort bis zu vier Personen leben. Für Eigentums­wohnungen gilt eine Grenze von 130 Quadrat­metern bei vier Personen. Für jede Person mehr oder weniger werden in der Regel 20 Quadrat­meter addiert beziehungs­weise abge­zogen. Für kleinere Haushalte oder Allein­stehende gilt im Sozial­hilferecht jedoch eine geschützte Unter­grenze von etwa 85 bis 90 Quadrat­metern für Wohn­eigentum.

Werden Renten ange­rechnet?

Bei Renten bleibt mindestens ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungs­frei. Die Frei­beträge gelten für bestimmte Formen der zusätzlichen Alters­vorsorge nach § 82 Abs. 4 SGB XII, insbesondere Riester-Renten und vergleich­bare private oder betriebliche Alters­vorsorgen. Über­steigt Ihre Riester-Rente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüber­liegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Bei einer Riester-Rente von 200 Euro im Monat blieben also 130 Euro anrechnungs­frei.

Wichtig: Der Gesamt­frei­betrag darf höchs­tens 50 Prozent des aktuellen Eckregel­satzes betragen. Bei einem Regel­satz von 563 Euro für Allein­stehende liegt die absolute Ober­grenze des Frei­betrags somit bei 281,50 Euro.

 

Was muss ich noch beachten?

Wer Sozial­hilfe bekommt, hat bestimmte Mitwirkungs­pflichten. Kommt er ihnen nicht nach, drohen ihm Kürzungen der finanziellen Hilfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Bezieher von Sozial­hilfe ihre Einkommens- und Vermögens­verhält­nisse nicht ordnungs­gemäß offen legen und dies auch nach schriftlichem Hinweis durch das Sozial­amt nicht nach­holen.

Wie lange wird Sozial­hilfe gezahlt?

Anders als bei der Grundsicherung für Arbeits­suchende gibt es keinen Bewil­ligungs­zeitraum. Sozial­hilfe wird so lange gewährt, wie der Empfänger hilfs­bedürftig und nicht erwerbs­fähig ist. Bei Grund­sicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbs­minderung gelten besondere Rege­lungen

Kann ich gegen eine Entscheidung des Sozial­amts vorgehen?

Ja, gegen einen Sozial­hilfe­bescheid kann der Antrag­steller inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe durch einen Bescheid des Sozial­amts Wider­spruch einlegen. Bleibt es trotz Wider­spruch bei der Entscheidung, besteht die Möglich­keit, Klage beim Sozialge­richt zu erheben.

Weitere staatliche Leistungen

Finanzielle Hilfen für Arbeits­suchende

Arbeits­losengeld 1. Wer keine Arbeit hat, braucht finanzielle Unterstüt­zung, um seinen Lebens­unterhalt zu bestreiten. In vielen Fällen besteht nach dem Verlust eines Arbeits­platzes ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Grund­sicherungs­geld Sind die Voraus­setzungen dafür nicht erfüllt, bekommen Erwerbs­lose seit 1. Juli 2026 in der Regel die neue Grundsicherung (früher Bürgergeld). Während Arbeits­lose Arbeits­losengeld 1 bei der Agentur für Arbeit beantragen müssen, sind für die Grund­sicherung die Jobcenter zuständig. Jobcenter sind gemein­same Einrichtungen der Bundes­agentur für Arbeit und kommunaler Träger.

Weitere Hilfen. Betroffene können weitere Hilfen bekommen, beispiels­weise Wohngeld. Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, können neben dem Kindergeld einen Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro pro Kind und Monat erhalten. Den Kinder­zuschlag kann man von Zuhause aus bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Ob ihr Antrag Erfolg hat, können sie ebenfalls bei der Bundesarbeitsagentur prüfen.

Über­schuldung. Häufen sich durch den Einkommens­verlust aufgrund der Arbeits­losig­keit unbe­zahlte Rechnungen, können Menschen in eine finanzielle Schieflage geraten, aus der sie scheinbar nur schwer wieder heraus­finden. Welche Möglich­keiten es gibt, steht in unserem Special Überschuldung.

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