12.6.2026 00:59

Gesetzentwurf zur psychosozialen Prozessbegleitung

Německo Deutscher Bundestag Autor neuveden
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung zielt darauf ab, dieses Angebot als Instrument des strafprozessualen Opferschutzes zu verbreitern und flächendeckend sicherzustellen. Er überarbeitet Paragraf 406g StPO sowie das Gesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung, um die Akzeptanz zu erhöhen und den Zugang insbesondere für Verletzte aus Fällen häuslicher Gewalt zu erleichtern, auch wenn bislang kein Anspruch bestand. Minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch Sexual- oder schwere Gewaltstraftaten verletzt wurden, haben seit 2017 Anspruch auf professionelle Begleitung im gesamten Verfahren; Untersuchungen zeigen jedoch eine hinter den Erwartungen zurückbleibende Inanspruchnahme. Zudem will die Bundesregierung die Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung stärker schützen, indem sie ihnen künftig der Anschluss als Nebenkläger ermöglicht. Der Bundestag berät den Entwurf am Freitag, 12. Juni 2026 in erster Lesung, danach soll er an Ausschüsse überwiesen werden; federführend ist der Rechtsausschuss.
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Liveübertragung: Freitag, 12. Juni, 13.40 Uhr

Die Bundesregierung will die psychosoziale Prozessbegleitung als Instrument des strafprozessualen Opferschutzes stärken. Ihren Gesetzentwurf „zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung“ (21/6214(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) behandelt das Parlament am Freitag, 12. Juni 2026, in erster Lesung. Für die Aussprache ist eine halbe Stunde angesetzt. Im Anschluss soll der Entwurf den Ausschüssen überwiesen werden. Federführend bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsausschuss sein. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung sollen – insbesondere in Paragraf 406g der Strafprozessordnung und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – überarbeitet werden, „um zu ermöglichen, dass das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung besser angenommen wird und flächendeckend erhalten bleibt“, schreibt die Bundesregierung. Ferner soll Verletzten von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt in gravierenden Fällen, die diese Form der nicht-rechtlichen Unterstützung besonders benötigten und bisher noch keinen Anspruch darauf hätten, die Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung ermöglicht werden. 

Minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, haben seit 2017 einen Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens, die psychosoziale Prozessbegleitung. Sie umfasst laut Bundesregierung die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. 

Opferschutz bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten

Untersuchungen hätten gezeigt, dass sie sich zu einem wesentlichen Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt habe. Gleichzeitig seien die Beiordnungszahlen, also die statistisch erfassten Fallzahlen darüber, wie oft Gerichte verletzten Opfern staatliche Unterstützung zur Seite gestellt haben. hinter den prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben und erschienen „noch steigerungsfähig“. Auch sollten Opfer von gravierender häuslicher Gewalt besser geschützt werden. 

Als weiteres wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs nennt die Bundesregierung die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung. Bisher seien sie nicht in den Katalog des Paragrafen 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) aufgenommen. Dies erscheine vor dem Hintergrund, dass Beleidigungsdelikte nach den Paragrafen 185 bis 189 des Strafgesetzbuches aufgenommen seien, nicht sachgerecht.

(joh/hau/04.06.2026)

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw24-de-verletztenrechte-1181972