8.6.2026 09:35

Listing Act tritt in Kraft: FMA begrüßt Vereinfachung und Modernisierung des europäischen Kapitalmarkts

Rakousko Finanzmarktaufsicht Österreich Autor neuveden
Der Listing Act tritt in Kraft und modernisiert das Kapitalmarktrecht mit dem Ziel, den Zugang zu öffentlichen Kapitalmärkten zu erleichtern – insbesondere für KMU – und dabei Transparenz sowie Anlegerschutz zu stärken. Er vereinfacht die Prospektpflichten, erhöht den Schwellenwert für prospektfreie Angebote auf 12 Millionen Euro und reduziert Offenlegungspflichten sowie Kosten und Zeitaufwand für KMU; zudem ergeben sich Erleichterungen bei der Aktienzulassung, etwa Wegfall der dreijährigen Bestandsdauer und der Offenlegung der letzten drei Jahresabschlüsse sowie eine Senkung des Mindeststreubesitzes von 25% auf 10% (oder ausreichende Streuung). Außerdem ermöglicht der Act die Registrierung eines KMU-Wachstumsmarkt-Segments durch MTF-Betreiber; im Bereich Ad-hoc-Publizität ändert sich der Veröffentlichungstermin von Insiderinformationen, während Marktmissbrauchsverbote unverändert bleiben und die FMA die Einhaltung weiterhin überwacht.
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Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) begrüßt die Modernisierung und Vereinfachung des Kapitalmarktrechts, die durch das Inkrafttreten des Listing Acts erreicht wird. Ziel des Listing Acts (VO (EU) 2024/2809) ist es, den Zugang zu öffentlichen Kapitalmärkten zu erleichtern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und gleichzeitig die Transparenz sowie den Anlegerschutz zu stärken.

„Ein kleines Unternehmen – ob Startup oder mittelständischer Familienbetrieb – und ein internationaler Konzern stellen an der Börse nicht dasselbe Risiko dar“, so FMA-Vorständin Mariana Kühnel. „Dort, wo das Risiko geringer ist, sinkt mit dem Listing Act der Aufwand – für das Unternehmen wie für die Aufsicht. Das macht den Schritt aufs Börsenparkett für kleinere und mittlere Unternehmen realistisch.“ FMA-Vorstand Helmut Ettl betont: „Die Vereinfachungen tragen zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen bei und machen den Kapitalmarkt zugänglicher. Zugleich sind Transparenz und Schutz vor Insiderhandel und Marktmanipulation weiter essenziell für das Vertrauen der Anleger:innen – und wir setzen sie durch.“

Neuerungen im Prospektrecht

Der Listing Act vereinfacht die Prospektanforderungen und passt sie an unterschiedliche Emittenten an. Vor allem KMU profitieren von reduzierten Offenlegungspflichten und vereinfachten Verfahren, was Kosten und Zeitaufwand für Börsengänge senkt – bei weiterhin gewährleistetem Anlegerschutz durch klare Informationspflichten.

Mit der nationalen Umsetzung wurde auch das Kapitalmarktgesetz (KMG) angepasst: Der Schwellenwert für die Prospektpflicht steigt auf €12 Millionen Öffentliche Wertpapierangebote bis zu diesem Betrag sind damit prospektfrei – eine erhebliche Erleichterung für KMU und ein Plus an Finanzierungsmöglichkeiten.

Erleichterungen bei der Zulassung von Aktien

Die Mindestmarktkapitalisierung bleibt zwar bei €1 Million, doch entfallen die dreijährige Bestandsdauer der Gesellschaft und die Veröffentlichungspflicht für die letzten drei Jahresabschlüsse. Der erforderliche Mindeststreubesitz sinkt von 25% auf 10%. Alternativ genügt eine ausreichende Streuung der Aktien.

Zudem können Betreiber eines MTF (Multilateral Trading Facility) wie die Wiener Börse AG künftig ein Segment als KMU-Wachstumsmarkt registrieren lassen.

Auswirkungen auf die Marktmissbrauchsverordnung

Der Listing Act regelt auch die Ad-hoc-Publizität neu. Insiderinformationen sind nun bei zeitlich gestreckten Vorgängen grundsätzlich erst mit Eintritt des Endereignisses (z.B. Vertragsunterzeichnung) zu veröffentlichen. Anleger:innen werden über kursrelevante Ereignisse damit tendenziell später informiert.

Die Marktmissbrauchsverbote bleiben unverändert: das Verbot von Insidergeschäften, der Empfehlung oder Anstiftung dazu sowie der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen. Auch bei länger andauernden Prozessen behalten Insiderinformationen bis zur Veröffentlichung ihren Charakter als Insiderinformationen. Die FMA überwacht die Einhaltung weiterhin konsequent; Verstöße können verwaltungs- und strafrechtliche Folgen haben.

Zu den Änderungen des Listing Acts hat die FMA bereits vor einigen Monaten eine Ausgabe der Publikation „Reden wir über Aufsicht“ veröffentlicht, die auf der FMA-Homepage abrufbar ist.

Rückfragehinweis für Journalist:innen

Boris Gröndahl (FMA-Mediensprecher)

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