11.5.2026 08:46

Im Schutz des Humanitären Völkerrechts

Německo Bundesministerium für Verteidigung Lara Finke
Das Humanitäre Völkerrecht verfolgt das Ziel, Leid und Zerstörung im Krieg zu begrenzen, indem unbeteiligte Personen – vor allem Zivilbevölkerung, Verwundete, Schiffbrüchige, Kranke, Kriegsgefangene – sowie bestimmte Einrichtungen, Denkmäler und die Umwelt geschützt werden. Zivilpersonen genießen allgemeinen Schutz, dürfen weder getötet noch als Schutzschild missbraucht werden und verlieren den Schutz erst, wenn sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Sanitätspersonal und Militärseelsorge sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen; es gibt Schutzzeichen, Sicherheitszonen sowie besonderen Schutz für Kulturgüter und besonders schützenswerte Anlagen. Angriffe außerhalb gesetzlich gesicherter Kriegsgebiete oder auf geschützte Zonen, unverteidigte Orte oder kritische Infrastruktur gelten als Kriegsverbrechen.
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Das Humanitäre Völkerrecht verfolgt das Ziel, Leid und Zerstörung im Krieg zu begrenzen. Unter völkerrechtlichem Schutz stehen an den Kampfhandlungen unbeteiligte Personen – sprich insbesondere die Zivilbevölkerung, Verwundete, Schiffbrüchige, Kranke, Kriegsgefangene, Seelsorge- und Sanitätspersonal – aber auch bestimmte Einrichtungen, Denkmäler und die Umwelt.

Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten beteiligt sind, haben nach Humanitärem Völkerrecht (HVR) Anspruch auf Achtung ihres Lebens und ihrer physischen wie psychischen Unversehrtheit. Verletzte oder Personen, die ihre Waffen niedergelegt haben, dürfen nicht getötet oder verletzt werden. Auch Kriegsgefangene haben Anspruch auf Achtung ihres Lebens, ihrer Würde, ihrer persönlichen Rechte und Überzeugungen.

Allgemeiner Schutz

Die Zivilbevölkerung genießt im HVR einen allgemeinen Schutz vor den von Kriegen ausgehenden Gefahren. Bei der Zivilbevölkerung handelt es sich um die nicht den Streitkräften eines Landes angehörende Bevölkerung. Im Zweifel gilt eine Person immer als Zivilperson. Eine Bevölkerungsgruppe gilt auch dann als Zivilbevölkerung im Sinne des HVR, wenn sich unter ihr einzelne, nicht zivile Personen befinden.

Die Androhung oder Anwendung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, sind verboten. Auch ist es untersagt, Zivilpersonen als Schutzschild für militärische Ziele zu missbrauchen oder die Bewegungen der Zivilbevölkerung so zu lenken, dass sie militärische Ziele vor Angriffen abschirmen oder Kriegshandlungen decken. Zivilpersonen genießen den Schutz des HVR, sofern und solange sie nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen. Tun sie das, verlieren sie ihren Schutz und werden zulässige militärische Ziele.

Umfassender Schutz

Einen Sonderfall stellen Angehörige des Sanitätsdienstes der Streitkräfte sowie Militärgeistliche dar. Sie sind aufgrund ihrer humanitären Aufgaben unter allen Umständen zu schonen und zu schützen. Sie sind als Angehörige der Streitkräfte nur mit leichten Handfeuerwaffen ausgestattet – zur Notwehr und Nothilfe sowie zur Verteidigung der anvertrauten Patientinnen und Patienten sowie Sanitätseinrichtungen, -transportmittel und -materialien gegen völkerrechtswidrige Angriffe. Sie dürfen sich nicht unmittelbar an Kampfhandlungen oder Feindseligkeiten beteiligen und sind daher nach dem HVR keine sogenannten Kombattanten, also auch keine zulässigen militärischen Ziele.

Im Falle der Gefangennahme gilt das Sanitäts- und Seelsorgepersonal nicht als kriegsgefangen, genießt aber denselben Schutz sowie alle Erleichterungen, um den Kriegsgefangenen ärztliche Pflege und seelsorgerischen Beistand gewähren zu können. Sanitäts- und Seelsorgepersonal darf nur zurückgehalten werden, wenn der gesundheitliche Zustand, die Bedürfnisse nach geistlichem Beistand und die Zahl der Kriegsgefangenen dies erfordern. Andernfalls wird es an die jeweilige Konfliktpartei zurückgesandt.

Sanitätspersonal

Zum Sanitätspersonal der Bundeswehr gehören die Angehörigen aller Approbationen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin sowie Apothekerinnen und Apotheker) und ihr Unterstützungspersonal. Dazu zählen auch alle Personen, die zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung, Untersuchung oder Behandlung von Verwundeten, Verletzten und Kranken eingesetzt werden. Sanitätseinheiten sind unter anderem Lazarette, Blutspendedienste sowie medizinische Einrichtungen wie Versorgungszentren, Depots und Vorratslager. Zu den Sanitätstransportmitteln zählt jedes Transportmittel, das ausschließlich dem Sanitätstransport zugewiesen ist und einer zuständigen Dienststelle einer Konfliktpartei untersteht.

Seelsorgepersonal

Die Militärgeistlichen gehören in Deutschland nicht den Streitkräften an, sondern den Kirchen, die sie den Streitkräften zur geistlichen Betreuung der Soldatinnen und Soldaten zuteilen. Sie sind aufgrund ihrer seelsorgerischen, also humanitären Aufgaben ebenfalls unter allen Umständen zu schützen. Im Gegensatz zum Sanitätsmaterial sind die für die Seelsorge benötigten Gegenstände durch das HVR nicht ausdrücklich geschützt. Es entspricht jedoch dem Grundgedanken des HVR, dieses Material zu schonen.

Schutzzeichen und Sicherheitszonen

Die Kennzeichnung des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der Bundeswehr mit dem Schutzzeichen ist nur im bewaffneten Konflikt vorgesehen. Von der Bundeswehr wird derzeit ausschließlich das Schutzzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund verwendet.

Von der Bundeswehr wird derzeit ausschließlich das Schutzzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund verwendet.

© Bundeswehr

Es wird vom Sanitäts- und Seelsorgepersonal als am linken Arm befestigte, feuchtigkeitsbeständige Armbinde getragen. Die Armbinden für das Sanitätspersonal zeigen auf der einen Seite den weißen Untergrund mit dem roten Kreuz, auf der anderen Seite den olivgrünen Untergrund mit dem roten Kreuz auf weißer Scheibe. Dagegen sind die Armbinden für Militärgeistliche und das weitere Seelsorgepersonal zusätzlich mit einem aufgenähten violetten Mittelstreifen versehen. Bei der Ausführung ihrer Aufgaben müssen sie auch dann geschont und geschützt werden, wenn sie kein Schutzzeichen führen. Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals tragen außerdem einen mit dem Schutzzeichen versehenen Sonderausweis bei sich.

Sanitäts- und Sicherheitszonen

Die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien können Sanitätszonen und -orte vereinbaren, die Verwundeten und Kranken sowie dem Pflege- und Verwaltungspersonal Schutz bieten. Sie müssen so weit wie möglich von jedem militärischen Objekt entfernt sein und außerhalb der Regionen liegen, die für militärische Operationen bedeutend sein können. Sie dürfen weiterhin lediglich einen geringen Teil des einer Konfliktpartei unterstehenden Gebiets umfassen und nur dünn besiedelt sein. Sie sind von jeder militärischen Aktivität ausgenommen und von den Konfliktparteien jederzeit zu schonen und zu schützen.

Auch Sicherheitszonen sind Bereiche, die vom Kriegsgebiet ausgenommen sind, in denen Kriegshandlungen also verboten sind. Sie können durch gegenseitige Vereinbarungen durch die Konfliktparteien eingerichtet werden und dienen dem Schutz von Personen, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen, sprich Verwundete, Kranke, Gebrechliche, Greise, Kinder unter 15 Jahren, Schwangere und Mütter mit Kindern unter sieben Jahren. Sie dürfen keinen militärischen Zweck erfüllen, militärische Objekte zu errichten ist weder innerhalb der Zonen noch in ihrer Nähe erlaubt.

Sanitätszonen und -orte sowie Sicherheitszonen können entweder mit dem roten Kreuz, einem vergleichbaren Schutzzeichen oder mit folgendem Schutzzeichen – auf weißem Grund – deutlich an ihren Grenzen gekennzeichnet werden:

Kennzeichnung von Sanitätszonen und –orte sowie Sicherheitszonen.

© Bundeswehr

Andere und weitere Schutzzeichen

International anerkannt sind als Schutzzeichen mit derselben Funktion wie das rote Kreuz auf weißem Grund auch der rote Halbmond (vorwiegend von islamischen Staaten genutzt), der rote Löwe mit roter Sonne (von Iran zwischen 1924 und 1980 verwendet; Iran nutzt heute den roten Halbmond, behält sich aber die Nutzung des roten Löwen mit roter Sonne weiter vor) und der 2006 eingeführte rote Kristall.

© Bundeswehr

Der rote Kristall darf auch in Kombination mit anderen anerkannten Schutzzeichen geführt werden.

© Bundeswehr


Nicht weltweit anerkannt – insbesondere nicht von den arabischen Staaten – ist das Erkennungszeichen der israelischen Rotkreuzgesellschaft, Magen David Adom (Roter Davidstern), den diese seit Gründung des Staates Israel 1949 nutzt. Seit 2006 darf dieses Schutzzeichen innerhalb des Staates Israel geführt werden, bei Auslandseinsätzen kommt je nach Lage zusätzlich oder ausschließlich der rote Kristall zum Einsatz.

© Bundeswehr



Zu schonen und zu schützen sind im internationalen bewaffneten Konflikt auch das Material, die Einrichtungen, Transportmittel und das Personal der Zivilschutzorganisation, die das folgende Schutzzeichen führt:

© Bundeswehr


Darüber hinaus ist auch das Kulturgut von allen Konfliktparteien zu respektieren. Kulturgüter sind bewegliche oder unbewegliche Güter, die für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse. Beispiele sind Denkmäler, Kunstwerke und Kultstätten, archäologische Stätten, Sammlungen, Manuskripte oder Bücher. Sie dürfen weder angegriffen noch beschädigt werden. Alle Kulturgüter genießen diesen allgemeinen Schutz. Hierfür ist die Kennzeichnung mit dem folgenden Schutzzeichen vorgesehen:

© Bundeswehr


Bestimmte Kulturgüter – beispielsweise unbewegliche von sehr hoher Bedeutung oder Denkmalsorte – können unter Sonderschutz gestellt werden. Kulturgut unter diesem Sonderschutz und seine unmittelbare Umgebung dürfen nicht für militärische Zwecke benutzt werden. Hierfür ist folgende Kennzeichnung vorgesehen:

© Bundeswehr


Kulturgut kann auch unter verstärkten Schutz gestellt werden, wenn es von höchster Bedeutung für die Menschheit ist und durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt wird, mit denen sein außergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Maß an Schutz gewährleistet wird. Es darf weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet werden.

Völkerrechtswidrig sind ebenso Angriffe auf Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, zum Beispiel Staudämme, Deiche oder Kernkraftwerke. Das entsprechende Sonderschutzzeichen besteht aus drei in einer waagerechten Linie angeordneten, leuchtend orangefarbenen Kreisen.

© Bundeswehr


Grundsätzlich sind Kriegshandlungen nach Humanitärem Völkerrecht nur im Kriegsgebiet erlaubt. Jeder Angriff auf Orte außerhalb sowie innerhalb des Kriegsgebietes, die für Kampfhandlungen verboten sind, ist als Kriegsverbrechen strafbar. Dazu gehören neben den durch Schutzzeichen markierten Zonen auch Angriffe auf:

  • unverteidigte Orte,
  • neutralisierte oder entmilitarisierte Zonen,
  • Küstenrettungsboote, Küsteneinrichtungen und Küstenrettungsfahrzeuge sowie
  • die Umwelt, wenn dadurch langanhaltende, schwere Schäden verursacht werden und die Bevölkerung gefährdet wird.

von Lara Finke


https://www.bmvg.de/de/themen/friedenssicherung/schutz-durch-humanitaeres-voelkerrecht-6099080