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        Grund­sicherung ersetzt Bürgergeld
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    <datum>
        1.7.2026
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    <autor>
        Eugénie Zobel-Varga | Stiftung Warentest
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        Seit 1. Juli 2026 gilt die neue Grund­sicherung (ehemals Bürgergeld). Unser Rechner zeigt Ihren Anspruch und die Höhe Ihrer Leistungen.
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Die Grund­sicherung für Arbeits­suchende sichert das Existenz­minimum, wenn kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld 1 besteht oder dieses Einkommen nicht ausreicht. Bis zum 30. Juni 2026 wurde diese Leistung als Bürgergeld bezeichnet. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine reformierte Grund­sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz­buch (SGB II). Die Leistung greift wie gewohnt als staatliches Existenz­minimum, wenn nach einem Jobverlust das Arbeits­losengeld 1 ausläuft oder das eigene Gehalt nicht zum Leben reicht. Doch während das alte Bürgergeld noch stark auf Weiterbildungen setzte, gilt ab diesem Sommer ein strikter Vermitt­lungs­vorrang: Wer arbeiten kann, soll so schnell wie möglich wieder in den Job gebracht werden.

An einer entscheidenden Sache ändert der frische Name allerdings nichts: Wie beim Bürgergeld wird die Leistung weiterhin aus Steuer­mitteln finanziert und nicht aus der Arbeits­losen­versicherung.





Diese finanziellen Hilfen gibt es für Arbeits­suchende

Arbeits­losengeld 1. Wer keine Arbeit hat, hat unabhängig von seinem Vermögen in vielen Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Die Leistung wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und hängt unter anderem von der Dauer der vorherigen sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigung ab.

Grund­sicherungs­geld. Reicht der Anspruch auf Arbeits­losengeld 1 nicht aus oder besteht kein Anspruch (mehr), kommt die Grund­sicherung in Betracht. Hier gilt allerdings, dass Antrag­steller zunächst ihr Vermögen ober­halb der Frei­beträge aufbrauchen müssen. Zuständig sind die Jobcenter . Sie unterstützen Leistungs­berechtigte finanziell und begleiten sie bei der Suche nach Arbeit.

Mitwirkungs­pflichten. Wer Leistungen der Grund­sicherung erhält, muss bestimmte Mitwirkungs­pflichten erfüllen. Dazu gehört beispiels­weise, notwendige Unterlagen vorzulegen, Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhält­nisse mitzuteilen und vereinbarte Termine wahr­zunehmen. Bei Pflicht­verletzungen oder fehlender Mitwirkung können Leistungen gekürzt werden.

Weitere Hilfen. Arbeits­losig­keit führt häufig zu Einkommens­einbußen. Prüfen Sie deshalb, ob weitere Unterstüt­zungs­leistungen für Sie infrage kommen, etwa Wohngeld oder Kinderzuschlag. Ein gleich­zeitiger Bezug von Grund­sicherung und Wohn­geld beziehungs­weise Kinder­zuschlag ist jedoch in vielen Fällen ausgeschlossen, weil die entsprechenden Bedarfe bereits über die Grund­sicherung berück­sichtigt werden.

Über­schuldung. Häufen sich Rechnungen auf, können Sie in eine finanzielle Schieflage geraten. Wichtige Tipps, wie Sie wieder heraus­finden können, finden Sie in unserem Special Überschuldung.


Wer hat Anspruch auf Grund­sicherung?
Die Grund­sicherung unterstützt Menschen, die ihren Lebens­unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sie greift in der Regel dann, wenn kein ausreichender Anspruch auf andere Leistungen wie Arbeitslosengeld 1 besteht.

Auch Erwerbs­tätige können Leistungen erhalten: Reicht das Einkommen nicht zum Leben, kann die Grund­sicherung das Einkommen ergänzen.

Die wichtigsten Voraus­setzungen sind:


Sie leben über­wiegend in Deutsch­land.
Sie haben das 15. Lebens­jahr voll­endet.
Sie haben die Regel­alters­grenze für die gesetzliche Rente noch nicht erreicht.
Sie können grund­sätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebens­unterhalt zu sichern.



Wie hoch ist die Grund­sicherung?
Die Höhe der Grund­sicherung richtet sich nach dem sogenannten Regelbedarf. Damit sollen die laufenden Kosten des täglichen Lebens gedeckt werden – etwa für Lebens­mittel, Kleidung, Körper­pflege, Strom (ohne Heizung), Haus­halts­gegen­stände sowie die Teil­nahme am sozialen und kulturellen Leben.

Im Jahr 2026 gelten folgende monatliche Regelbedarfe:


Allein­stehende und Allein­erziehende: 563 Euro
Voll­jährige Partner in einer Bedarfs­gemeinschaft: jeweils 506 Euro
Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben: 451 Euro
Jugend­liche von 14 bis 17 Jahren: 471 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro
Kinder bis 5 Jahre: 357 Euro

Mit dem Regelbedarf allein ist es aber meist nicht getan. Zusätzlich über­nimmt das Jobcenter in der Regel die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Neu ab 1. Juli 2026: Für Neuanträge gilt ab dem ersten Tag eine Ober­grenze vom maximal 1,5-Fachen der angemessenen Kosten der Unterkunft.

Je nach persönlicher Situation können weitere Leistungen hinzukommen – etwa Mehr­bedarfe für Schwangere, Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern oder Zuschüsse für eine notwendige Erst­ausstattung der Wohnung.

Wie viel Geld Sie tatsäch­lich erhalten, hängt deshalb immer vom individuellen Bedarf, dem Einkommen, dem Vermögen und der Wohn­situation ab.



Welche Rolle spielen eigenes Einkommen und Vermögen?
Nicht nur Menschen ohne Einkommen können Anspruch auf Grund­sicherung haben. Entscheidend ist, ob das vorhandene Einkommen und Vermögen ausreichen, um den Lebens­unterhalt zu sichern.

Deshalb prüft das Jobcenter bei jedem Antrag die finanzielle Situation. Zum Einkommen zählen beispiels­weise Arbeits­lohn, Einkünfte aus selbst­ständiger Tätig­keit, Renten oder Kapital­erträge. Als Vermögen gelten unter anderem Bargeld, Spar­guthaben, Wert­papiere, Fahr­zeuge oder selbst genutztes Wohn­eigentum.

Wer eigenes Einkommen erzielt, muss dieses grund­sätzlich zuerst für den Lebens­unterhalt einsetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Euro auf die Leistungen ange­rechnet wird. Für Einkommen und Vermögen gelten Frei­beträge, die unbe­rück­sichtigt bleiben. Dadurch können auch Menschen mit geringem Einkommen oder bestimmten Rück­lagen Anspruch auf Leistungen haben.

Wie hoch die Frei­beträge im Einzel­fall sind und ob Einkommen oder Vermögen ange­rechnet werden, prüft das Jobcenter bei der Antrag­stellung.



Diese Frei­beträge gelten für Einkommen
Wer neben dem Bezug von Grund­sicherung arbeitet, darf einen Teil seines Einkommens behalten. Das Einkommen wird also nicht voll­ständig auf die Leistung ange­rechnet, damit sich Erwerbs­tätig­keit weiterhin lohnt. Wie hoch der anrechnungs­freie Betrag im Einzel­fall ist, hängt von der Höhe und Art des Einkommens ab. Ein Teil des Verdienstes bleibt jedoch grund­sätzlich immer erhalten.

Für Erwerbs­einkommen gelten folgende Frei­beträge:


Von Erwerbs­einkommen bleibt monatlich mindestens ein Grund­frei­betrag von 100 Euro anrechnungs­frei.
Vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungs­frei.
Vom Einkommen zwischen 520 und 1 000 Euro bleiben 30 Prozent anrechnungs­frei.
Vom Einkommen zwischen 1 000 und 1 200 Euro bleiben weitere 10 Prozent anrechnungs­frei.
Für Menschen mit mindestens einem minderjäh­rigen Kind gilt die letzte Grenze sogar bis 1 500 Euro Einkommen.

Je höher das Einkommen ausfällt, desto stärker wird es auf die Leistungen ange­rechnet. Ein Teil des Verdienstes bleibt jedoch stets erhalten.



Welche Frei­beträge gelten für Vermögen?
Ab dem 1. Juli 2026 gilt bei der neuen Grund­sicherung ein alters­abhängiges Schon­vermögen pro Person. Die bisherige einjährige Karenz­zeit mit den groß­zügigeren Frei­beträgen entfällt komplett; das Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft. Geschützt bleibt ein Betrag, der vom Alter abhängt:


bis 30 Jahre 5 000 Euro,
ab 31 Jahre 10 000 Euro,
ab 41 Jahre 12 500 Euro
und ab 51 Jahre 20 000 Euro pro Person.

Weiterhin geschützt sind in der Regel angemessenes selbst genutztes Wohn­eigentum – also das eigene Haus oder die eigene Wohnung, in der man selbst lebt – und ein angemessenes Fahr­zeug, also ein Auto oder Motorrad, das für den Alltag notwendig und nicht unan­gemessen teuer ist. Auch zweck­gebundene Alters­vorsorge, also Geld oder Verträge, die ausdrück­lich für die spätere Rente gedacht sind, bleibt grund­sätzlich unbe­rührt.

Kurz gesagt: Ab dem 1. Juli 2026 muss nicht das gesamte Ersparte aufgebraucht werden, aber die geschützte Vermögens­höhe ist deutlich nied­riger und richtet sich nicht mehr nach der Bedarfs­gemeinschaft, sondern nach dem Alter der einzelnen Person.


Wie beantrage ich die neue Grund­sicherung?
Der Antrag auf das neue Grund­sicherungs­geld wird beim Jobcenter am jeweiligen Wohn­ort gestellt. Dies kann vor Ort, telefo­nisch oder über ein formloses Anschreiben erfolgen. Besonders schnell und unkompliziert gelingt die Antrag­stellung online über das Service-Portal des zuständigen Jobcenters, wo alle Formulare direkt digital ausgefüllt und einge­reicht werden können.

Wichtig für den Auszahlungs­monat: Der Antrag wirkt immer rück­wirkend zum Ersten des Monats, in dem er einge­reicht wurde. Wird der Antrag beispiels­weise am 25. Juli gestellt, gilt er für den gesamten Monat Juli.



Was ist eine Bedarfs­gemeinschaft?
Leben mehrere Personen zusammen und über­nehmen sie eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie eine sogenannte Bedarfs­gemeinschaft. Für den Antrag muss das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder dieser Gemeinschaft offengelegt und durch Nach­weise (wie Miet­vertrag, Heiz­kosten­abrechnung oder Konto­auszüge) belegt werden.

Als Bedarfs­gemeinschaft gelten in der Regel:


Eheleute und einge­tragene Lebens­partner, die nicht dauerhaft getrennt leben.
Eheähnlich Zusammenlebende (Partner, die ohne Trau­schein wie ein Ehepaar wirt­schaften).
Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben, unver­heiratet sowie erwerbs­fähig sind und ihren Lebens­unterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen ober­halb der Frei­beträge) bestreiten können.

Wichtige Abgrenzung: Reine Haus­halts- und Wohn­gemeinschaften (WGs), bei denen keine finanzielle Verantwortung füreinander über­nommen wird, gelten nicht als Bedarfs­gemeinschaft. In diesen Fällen zählt nur das eigene Einkommen der antrag­stellenden Person.



Wie schnell entscheidet das Jobcenter über den Antrag?
Das Jobcenter ist gesetzlich verpflichtet, zügig über den Antrag auf Grund­sicherungs­geld zu entscheiden. Grund­sätzlich hat die Behörde dafür bis zu sechs Monate Zeit. Kommt das Jobcenter dieser Verpflichtung inner­halb der Sechs­monats­frist ohne triftigen Grund nicht nach, kann beim zuständigen Sozialge­richt eine Untätigkeits­klage erhoben werden. Da das Grund­sicherungs­geld jedoch der Sicherung des Existenz­minimums dient, erfolgt die Bearbeitung bei voll­ständig einge­reichten Unterlagen in der Praxis meist deutlich schneller (in der Regel inner­halb weniger Wochen).



Was kann ich tun, wenn der Antrag abge­lehnt wird?
Wurde der Antrag auf Grund­sicherungs­geld (ganz oder teil­weise) abge­lehnt, kann inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe des Bescheids Wider­spruch einge­legt werden. Der Wider­spruch sollte schriftlich erfolgen – aus Nach­weisgründen am besten posta­lisch per Einschreiben oder direkt gegen Empfangs­bestätigung beim zuständigen Jobcenter.

Weist das Jobcenter den Wider­spruch zurück und bleibt bei seiner Entscheidung, steht der Weg für eine Klage vor dem zuständigen Sozialge­richt offen. Ein solches Verfahren vor dem Sozialge­richt ist für Leistungs­empfänger in der Regel gerichts­kostenfrei.



Wie lange wird das Grund­sicherungs­geld gezahlt?
Der Bewil­ligungs­zeitraum für das Grund­sicherungs­geld beträgt in der Regel sechs bis zwölf Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt keine auto­matische Weiterzahlung.

Um eine Unter­brechung der Geld­leistungen zu vermeiden, muss recht­zeitig ein Weiterbewil­ligungs­antrag (WBA) gestellt werden. Das Jobcenter prüft im Zuge dessen erneut, ob die Voraus­setzungen für den Leistungs­anspruch – insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Einkommen und die neuen Vermögens­ober­grenzen – weiterhin erfüllt sind.



Welche Regeln gelten während des Bezugs von Grund­sicherung?
Der Erhalt von Grund­sicherungs­geld ist an feste Verhaltens-, Melde- und Mitwirkungs­pflichten gebunden. Die Rück­kehr in den Arbeits­markt steht dabei ab Juli 2026 noch stärker im Fokus.

Bei Pflicht­verletzungen greifen spür­bare Konsequenzen:


Leistungs­kürzungen. Versäumt die leistungs­berechtigte Person Termine beim Jobcenter ohne triftigen Grund oder wird die Zusammen­arbeit verweigert, kann der Regel­satz zeitlich befristet um bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Ab Juli 2026 werden diese Kürzungen bei wieder­holter Verweigerung konsequenter und schneller durch­gesetzt.
Verschärfte Mitwirkung. Das Jobcenter fordert und unterstützt die Arbeits­aufnahme ab Sommer 2026 intensiver. So gilt für Eltern beispiels­weise eine verstärkte Pflicht zur Arbeits­aufnahme, sobald das jüngste Kind 15 Monate alt ist (sofern die Kinder­betreuung gesichert ist).






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