Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte debattiert

Datum9.10.2026
SubjektDeutscher Bundestag
RegionNemecko
KategoriePolitika, Poľnohospodárstvo, Životné prostredie

Der Bundestag hat am Donnerstag, 8. Oktober 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024 / 1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (21/8278(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Entwurf dem Landwirtschaftsausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

Von den Änderungen der Straf- und Bußgeldvorschriften sind vor allem Waldbesitzer und landwirtschaftliche Betriebe wie Viehhalter oder Futteranbauer betroffen. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass in den Ländern der EU nur noch bestimmte Rohstoffe und Produkte, vor allem Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz in den Handel kommen, die auf sogenannten entwaldungsfreien Flächen legal erzeugt wurden. Auf den Flächen durfte nach dem 31. Dezember 2020 keine Waldrodung mehr stattgefunden haben.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht nun vor, dass Unternehmen in Deutschland, die solche Produkte oder Erzeugnisse in den Handel bringen, umfangreiche Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Dazu gehören Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung und die Abgabe einer Sorgfaltserklärung über ein zentrales Informationssystem. Die Behörden werden dazu verpflichtet, jährlich Mindestquoten, bis zu neun Prozent, an Kontrollen bei Marktteilnehmern vorzunehmen, die mit Produkten aus sogenannten „Hochrisiko-Ländern“ handeln.

Bei hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße dürfen Behördenvertreter Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume betreten, Unterlagen und Datenträger einsehen, kopieren und Proben nehmen. Auch Maßnahmen wie Beschlagnahme, Aussetzung des Inverkehrbringens oder Ausfuhrverbote können angeordnet werden. Große Marktteilnehmer müssen jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichten und die ergriffenen Maßnahmen berichten. Bei Verstößen drohen Sanktionen, darunter Geld- und Freiheitsstrafen.

Der Entwurf sieht vor, dass das vorsätzliche Inverkehrbringen nicht konformer Erzeugnisse mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann. Für leichtfertiges Handeln drohen bis zu drei Jahre Haft. Bei vorsätzlichen Verstößen mit besonders schweren Umweltschäden reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Zusätzlich drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Bei größeren Unternehmen können es unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes sein.

Außerdem soll es Behörden erlaubt sein, beschlagnahmte Erzeugnisse einzuziehen und ein Vermarktungsverbot auszusprechen. Zudem ist vorgesehen, Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und staatlichen Finanzierungsprogrammen auszuschließen. Überwachen sollen das Gesetz die Landesbehörden und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die BLE soll Aufgaben auch an private juristische Personen übertragen können. (nki/08.10.2026)

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-de-entwaldungsfreie-produkte-1222198