Lithium: Vorsicht vor Vergiftungen

28.9.2026 - | Stiftung Warentest

Lithium wird etwa bei bipolarer Störung verordnet und gehört in ärzt­liche Hände. Im Netz ist es aber für jeden zugäng­lich – mit hohen Risiken. Nun warnt eine Behörde.

„Mentale Klarheit“, „innere Ruhe“, „kraft­volle kognitive Präsenz“ – mit solchen und ähnlichen Versprechen lassen sich im Online­handel Nahrungsergänzungsmittel mit Lithium erwerben. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) warnt nun eindringlich davor, entsprechende Präparate zu kaufen.

Nicht nur fehlen demnach Belege für die gemachten Versprechen. Bereits eine moderate Erhöhung des Lithiumspiegels im menschlichen Körper könne gesundheitlich schwerwiegende Folgen haben. Lebens­mittel mit zugesetzten Lithium­verbindungen seien in der Europäischen Union sogar verboten – auch Nahrungs­ergän­zungs­mittel zählen dazu.

„Nicht zugelassene Arznei­mittel oder nicht sichere Lebens­mittel“

Dabei spielt es laut der Behörde keine Rolle, in welcher chemischen Verbindung Lithium einge­setzt wird, ob es sich beispiels­weise um Lithiumcarbonat oder Lithiumorotat handelt. Sie werden als Lösung, Tablette oder Pulver angeboten.

„Lithium kommt natürlicher­weise nur in sehr geringen Mengen in Lebens­mitteln vor. Seine Funk­tion im Körper ist nicht abschließend geklärt,“ erklärt BVL-Präsidentin Professorin Gaby-Fleur Böl. Aufgrund seiner pharmakologischen und gesund­heits­gefähr­denden Wirkungen ist laut der Behörde davon auszugehen, dass es sich bei Erzeug­nissen mit zugesetzten Lithium­verbindungen um nicht zugelassene Arznei­mittel oder um nicht sichere Lebens­mittel handelt − auch wenn sie als Lebens­mittel gekenn­zeichnet werden.

Was ist Lithium?

Es handelt sich um ein chemisches Element, das 1817 von dem schwe­dischen Chemiker Johan August Arfwedson entdeckt wurde. Im menschlichen Organismus kommt es in sehr geringen Konzentrationen vor, weshalb es auch als Ultra­spuren­element bezeichnet wird. Es gilt als nicht lebens­notwendig, Mangel­erscheinungen kommen üblicher­weise nicht vor.

Die Aufnahme aus natürlichen Quellen deckt den Bedarf ausreichend, sofern es diesen über­haupt gibt. Von Gesund­heits­behörden gibt es keine offizielle Empfehlung zur Einnahme – außer wenn es aus medizi­nischem Grund ärzt­lich verschrieben wurde.

Risiko Vergiftung – die Symptome

Daraus folgt: Wer nicht zugelassene Mittel mit Lithium erwirbt, kann nicht sicher sein, was genau in welchen Mengen enthalten ist. Es besteht das Risiko einer Lithium­vergiftung.

Mögliche Anzeichen dafür sind unter anderem: starker Durst, häufiges Wasser­lassen, Durchfall, Erbrechen, Austrock­nung, Zittern, neurologische Störungen wie zum Beispiel Muskel­schwäche, Schwindel, Müdig­keit, Verwirrt­heit sowie Koor­dinations-, Sprach- und Sehstörungen. Schwere Vergiftungen können zum Koma oder gar zum Tode führen.

Tipp: Wer nach innerer Ruhe sucht, kann es erst­mal mit pflanzlichen Extrakten wie Baldrianwurzel probieren. Mehr Informationen liefert unser Test von Mitteln bei Nervosität und Unruhe.

Bei bipolarer Störung gilt Lithium als Gold­stan­dard

Erfolg­reich kommt Lithium hingegen seit Langem unter ärzt­licher Aufsicht bei der Behand­lung psychiatrischer und neurologischer Erkrankungen zum Einsatz: bei bipolaren Störung und wieder­kehrenden Depressionen sowie beim Cluster­kopf­schmerz. Auch zur Behand­lung von Demenz wird Lithium als möglicher Gamechanger erprobt – doch noch fehlen hoch­wertige klinische Studien, die den Nutzen belegen.

Kaum Hürden für Nahrungs­ergän­zungs­mittel

Die Mittel mit Lithium sind ein weiteres Beispiel für riskante Präparate, die unkontrolliert kursieren und Verbrauche­rinnen einen falschen Gesund­heits­nutzen suggerieren. Die Stiftung Warentest warnt regel­mäßig vor solchen Produkten, darunter vor Astaxanthin oder Ashwagandha.

Wie kann es über­haupt sein, dass so viele unseriöse Mittel käuflich zu erwerben sind? Nahrungs­ergän­zungs­mittel müssen lediglich beim BVL ange­zeigt werden, ohne dass eine recht­liche oder gesundheitliche Bewertung durch eine Behörde erfolgt. Für die Sicherheit der Produkte sind laut BVL ausschließ­lich die Lebens­mittel­unternehmen verantwort­lich.

Hinzu kommt: Im Online-Handel können Mittel grenz­über­greifend vermarktet werden – darunter auch illegale. Dann ist es Aufgabe der zuständigen Behörden der Bundes­länder dagegen vorzugehen – beispiels­weise das Inver­kehr­bringen zu untersagen, das Löschen von Angeboten anzu­ordnen oder bei Verstößen Bußgelder zu verhängen.

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