Hersteller müssen Reparatur defekter Geräte ermöglichen

6.8.2026 - Philip Chor­zelewski | Stiftung Warentest

Verbraucher können viele defekte Geräte jetzt einfacher reparieren lassen. Das EU-weite Recht auf Reparatur gilt seit dem 31. Juli 2026 − für bestimmte Produkte.

Gerade mal zwei­einhalb Jahre ist die Wasch­maschine alt und schon hat sie einen Defekt, dessen Reparatur extrem teuer sein würde. Oder sie ist gar nicht möglich, weil es keine Ersatz­teile mehr gibt. In Zukunft soll das besser werden. Das EU-Parlament hatte sich auf ein Recht auf Reparatur verständigt. Das ist am 31. Juli 2026 in Kraft getreten.

Was sich durch die Richt­linie ändert

Die Richt­linie verpflichtet Hersteller dazu, für bestimmte Haus­halts­geräte ein Reparatur­angebot zu leisten – auch nach Ablauf der Gewähr­leistung –, Ersatz­teile zu angemessenen Preisen bereit­zuhalten und die Geräte im Falle eines Defekts zu reparieren, ebenfalls zu einem angemessenen Preis. Über die Kosten und die Dauer der Reparatur müssen Hersteller vorab informieren.

Die Preise für typische Reparaturen müssen Verbrauche­rinnen und Verbraucher zudem auf einer Webseite einsehen können. Hersteller dürfen diese Aufgaben an Dienst­leister auslagern. Wenn die Reparatur unmöglich ist − zum Beispiel aufgrund eines großen Schadens – besteht die Reparatur­verpflichtung nicht. Der Hersteller kann in diesem Fall general­über­holte Ware anbieten.

Für diese Produkte gilt die neue Regelung

Die Dauer der Reparatur­verpflichtung variiert je nach Produkt­gruppe. Für Wasch­maschinen und Wasch­trockner beispiels­weise gilt sie zehn Jahre lang ab dem Zeit­punkt, zu dem das letzte Exemplar eines Modells an den Einzel­handel ausgeliefert wurde. Bei Smartphones beträgt die Frist sieben Jahre.

Das neue Recht auf Reparatur setzt nach der zweijäh­rigen Gewähr­leistungs­pflicht an. Falls Waren inner­halb von zwei Jahren nach dem Kauf kaputt­gehen, gilt nach wie vor die Sachmängelhaftung, die den Verkäufer verpflichtet, den Mangel zu beseitigen.

Unabhängige Werk­stätten werden gestärkt

Neben der Verpflichtung für Hersteller, Reparaturen für ihre Produkte anzu­bieten, sieht die Richt­linie auch mehr Rechte für Bastler, Repair-Cafés und kleine, unabhängige Werk­stätten vor. So dürfen die Hersteller die Nutzung von Ersatz­teilen − auch von gebrauchten oder mittels 3D-Druckern hergestellten − nicht behindern und müssen ihre Produkte so gestalten, dass sie reparier­bar sind. Wurde ein Gerät durch unabhängige Werk­stätten oder Personen repariert, darf der Hersteller deshalb eine spätere Reparatur nicht verweigern.

Online Reparatur­betriebe finden

Über die Seite reparatur-initiativen.de finden Verbrauche­rinnen und Verbraucher eine Über­sicht über Reparatur­betriebe, lokale Initiativen wie Repair-Cafés.

Eine Alternative dazu bieten zusätzlich general­über­holte Geräte wie refurbished Smartphones.

Außerdem muss jeder EU-Mitglied­staat Reparaturen mit mindestens einer Maßnahme fördern. Das kann zum Beispiel eine Zuzahlung zu einer Reparatur sein. So einen Reparaturbonus gibt es derzeit nur in Sachsen. In Berlin und Thüringen wurde das Konzept getestet, allerdings wieder einge­stellt.

Die Stiftung Warentest testet regel­mäßig Reparier­barkeit

Ob Produkte so gebaut sind, dass Verschleiß­teile einfach durch die Nutzer ausgewechselt werden können, ist Teil vieler unserer Tests. Jüngst testeten wir zum Beispiel Akkustaubsauger-Reparaturdienste. In unserem Bürostuhltest beur­teilte ein Experte die Reparier­barkeit der Stühle. Wir zeigen, bei welchen Smartphones der Akku durch den Nutzer wechselbar ist. Und im Babyphone-Test bewerteten wir, wie reparaturfreundlich der Aufbau ist.

Im vergangenen Jahr testeten wir Notebook-Reparaturdienste und machten den Selbstversuch mit Samsungs und Apples Reparier-Sets für Smartphones. Auch über besonders gut reparier­bare Geräte wie den Framework-Laptop und das Fairphone 5 berichten wir regel­mäßig.

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