Im Eigentum des Landes Vorarlberg stehende Bank verweigerte Informationen: Grundrecht auf Zugang zu Informationen verletzt (E 3982/2025).
Der VfGH hat entschieden, dass ein Journalist im Zusammenhang mit einem Informationsersuchen an eine im – mittelbaren – Eigentum des Landes Vorarlberg stehende Aktiengesellschaft, die Hypo Vorarlberg Bank AG, in seinem verfassungsgesetzlichen Recht auf Zugang zu Informationen verletzt worden ist.
Nachdem ihm die Bank Informationen verweigert hatte, beantragte der Journalist beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) die Entscheidung über die Streitigkeit. Das LVwG entschied, dass die Bank AG von der Informationspflicht ausgenommen sei (§ 13 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz), weil sie Anleihen emittiere und daher als "börsennotierte Gesellschaft" anzusehen sei.
Art. 22a Abs. 2 und 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gewährleistet seit September 2025 unter bestimmten Voraussetzungen ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen. Dieses Recht wird einfachgesetzlich durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) konkretisiert.
Der VfGH hat klargestellt, dass nicht jede rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein Verwaltungsgericht zu einer Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen führt. Er greift nur qualifizierte Fehler (die in die Verfassungssphäre reichen) auf, wobei er die besondere Ausgestaltung des Grundrechts berücksichtigt. Darüber hinaus obliegt dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes.
Im Fall der Hypo Vorarlberg Bank AG unterlief dem LVwG ein solcher – qualifizierter –Fehler:
Anders als der Journalist in seiner Beschwerde an den VfGH meinte, ist zwar die Ausnahme "börsennotierter Gesellschaften" von der Informationspflicht (§ 13 Abs. 3 IFG) an sich nicht verfassungswidrig. Die betreffende gesetzliche Regelung des IFG wurde gleichzeitig mit der Verfassungsbestimmung des Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG im Nationalrat beschlossen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Verfassungsgesetzgeber diese Ausnahme akzeptiert hat.
Das LVwG hat, so der VfGH, den Begriff "börsennotierte Gesellschaften" zu weit ausgelegt und damit das verfassungsgesetzliche Recht des Journalisten auf Zugang zu Informationen verletzt. Börsennotierte Gesellschaften sind nur solche, deren Aktien an einer Börse zum Handel zugelassen sind. Während solche Unternehmen etwa bestimmte Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlichen müssen, gilt das für Emittenten sonstiger Wertpapiere wie die Hypo Vorarlberg Bank AG nicht. Da die Ausnahme von der Informationspflicht restriktiv auszulegen ist, verstößt es gegen das Recht auf Zugang zu Informationen, auch solche Unternehmen als börsennotierte Gesellschaften zu qualifizieren und damit vom Anwendungsbereich des IFG gänzlich auszuschließen.
Der VfGH hat daher den Beschluss des LVwG Vorarlberg aufgehoben; dieses muss neuerlich über den Antrag des Journalisten entscheiden.
Keine Verletzung des Grundrechts im Fall eines Informationsbegehrens zu Aktivitäten eines Unternehmens des Landes NÖ im Iran (E 305/2026)
Die Beschwerde eines weiteren Journalisten gegen die Verweigerung von Informationen wurde vom VfGH hingegen abgewiesen.
Ein Unternehmen im Eigentum des Landes Niederösterreich, das für medizinische Zwecke Teilchenbeschleuniger einsetzt, hatte es 2025 abgelehnt, einem Journalisten Auskunft über eine Kooperation mit dem Iran zu geben. Es berief sich auf vertragliche Geheimhaltungspflichten und den Schutz personenbezogener Daten.
Das vom Journalisten angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) entschied, dass die Geheimhaltung der Informationen wegen überwiegender berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich und verhältnismäßig sei (§ 13 Abs. 2 iVm § 6 IFG).
Diese Entscheidung verstößt, so der VfGH, nicht gegen das Grundrecht auf Zugang zu Informationen. Das LVwG hat sich sowohl mit den Informationsersuchen des Journalisten als auch mit den Interessen des Unternehmens auseinandergesetzt. Es hat festgestellt, dass an den gewünschten Informationen ein öffentliches Interesse besteht, und dieses Informationsinteresse gegen die Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens abgewogen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist daher die Entscheidung des LVwG, wonach die gewünschten Informationen nicht zu erteilen sind, nicht zu beanstanden. Ob die Entscheidung des LVwG in jeder Hinsicht dem IFG entspricht, hat nicht der VfGH, sondern der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem allfälligen Revisionsverfahren zu beurteilen.
https://www.vfgh.gv.at/medien/IFG-Hypo-Vbg-Unternehmen-NOe.de.php