Wann und wie viel die Agentur für Arbeit zahlt

1.7.2026 - Eugénie Zobel-Varga | Stiftung Warentest

Ob nach Kündigung oder Vertragsende – Arbeits­losengeld muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Wie viel es gibt, lässt sich mit unserem Rechner gut einschätzen.

Wer seine Arbeit verliert oder selbst kündigt, kann in vielen Fällen Arbeits­losengeld 1 erhalten. Diese Sozial­leistung wird aus der Arbeits­losen­versicherung finanziert und geht der seit 1. Juli 2026 reformierten neuen Grundsicherung (ehemals Bürgergeld) meist voraus. Ob und wie lange jemand Arbeits­losengeld 1 beziehen kann, hängt meist davon ab, ob und wie lange er in der Arbeits­losen­versicherung versichert war.

Die Arbeits­losen­versicherung gehört zu den Sozial­versicherungen, wie etwa auch die gesetzliche Renten­versicherung. Die Beiträge zur Arbeits­losen­versicherung werden Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmern in der Regel vom Brutto­lohn abge­zogen. Diese Abgaben finden sie auf ihrer monatlichen Gehalts­bescheinigung.

Finanzielle Hilfen für Arbeits­suchende

Arbeits­losengeld 1. Wer keine Arbeit hat, braucht finanzielle Unterstüt­zung, um seinen Lebens­unterhalt zu bestreiten. Häufig besteht nach Verlust des Jobs ein Anspruch auf Arbeits­losengeld 1. Arbeits­losengeld 1 beantragen Arbeits­lose bei der Bundesagentur für Arbeit.

Krankengeld. Erkrankt ein Bezieher von Arbeits­losengeld 1, erhält er in den ersten sechs Wochen weiterhin Arbeits­losengeld 1 von der Bundes­agentur für Arbeit. Ist er weiterhin krank­geschrieben, bekommt er von seiner Krankenkasse Krankengeld, das sich am bisherigen Arbeits­entgelt orientiert und in der Regel etwa der Höhe des Arbeits­losengeldes entspricht.

Weiterbildung, Umschulung. Neben finanzieller Unterstüt­zung verfolgt die Bundes­agentur für Arbeit das Ziel, Arbeits­suchende in ein neues Beschäftigungs­verhältnis zu bringen. Dafür leistet sie über die Sicherung des Lebens­unter­halts hinaus etwa Zuschüsse für Weiterbildung oder Umschulung und für Anschaffungen, die im Rahmen einer neuen Beschäftigung erforderlich sind – zum Beispiel Arbeits­kleidung.

Mitwirkungs­pflichten. Bezieher von Arbeits­losengeld 1 haben Mitwirkungs­pflichten. Erfüllen sie diese nicht, drohen ihnen Sanktionen.

Weitere Hilfen. Betroffene können weitere Hilfen bekommen, beispiels­weise Wohngeld. Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, können außerdem neben dem Kindergeld einen Kinder­zuschlag von bis zu 297 Euro pro Kind und Monat erhalten. Ob ihr Antrag Erfolg hat, können sie online prüfen. Der Kinder­zuschlag kann auf den Seiten der Familienkasse von zu Hause online beantragt werden.

Über­schuldung. Häufen sich durch den Einkommens­verlust aufgrund der Arbeits­losig­keit unbe­zahlte Rechnungen, können Menschen in eine finanzielle Schieflage geraten, aus der sie scheinbar nur schwer wieder heraus­finden. Welche Möglich­keiten es gibt, steht in unserem Special Überschuldung.

Grund­sicherungs­geld. Wer keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf Arbeits­losengeld I hat und seinen Lebens­unterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken kann, kann Grundsicherung erhalten. Zuständig für Antrag, Beratung und Leistungs­gewährung ist das Jobcenter.

Wann Anspruch auf Arbeits­losengeld 1 besteht

Um Arbeits­losengeld 1 zu erhalten, müssen folgende Voraus­setzungen erfüllt sein:

  • Berechtigte waren in den letzten 30 Monaten, bevor sie sich arbeitslos gemeldet haben, mindestens zwölf Monate sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt. Dabei können mehrere Beschäftigungen zusammenge­rechnet werden (Anwart­schafts­zeit).
  • Wer häufig befristet beschäftigt war, kann unter bestimmten Voraus­setzungen bereits Anspruch haben, wenn er in den letzten 30 Monaten mindestens sechs Monate versicherungs­pflichtig gearbeitet hat. Voraus­setzung ist unter anderem, dass die Beschäftigungen über­wiegend auf maximal 14 Wochen befristet waren und bestimmte Einkommens­grenzen einge­halten wurden.
  • Sie haben sich bei ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
  • Sie sind ohne Anstellung, können aber eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung ausüben (weniger als 15 Stunden pro Woche).
  • Sie suchen eine neue versicherungs­pflichtige Beschäftigung und arbeiten dabei mit der Arbeits­agentur zusammen.

Neben der versicherungs­pflichtigen Beschäftigung können weitere Zeiten für den Anspruch auf Arbeits­losengeld einberechnet werden, zum Beispiel:

  • Berechtigte waren freiwil­lig in der Arbeits­losen­versicherung, zum Beispiel während einer Selbst­ständig­keit.
  • Sie haben ein Kind erzogen (bis zum dritten Lebens­jahr).
  • Sie haben Krankengeld erhalten.

Aber auch in diesen Fällen müssen Anspruchs­berechtigte inner­halb der letzten 30 Monate vor der Arbeits­losmeldung auf eine Dauer von mindestens zwölf Monaten Versicherungs­zeit kommen.

Wer häufig befristet beschäftigt war, für den gilt unter bestimmten Voraus­setzungen eine kürzere Anwart­schafts­zeit: In diesem Fall genügen mindestens sechs Monate versicherungs­pflichtiger Beschäftigung in den fünf Jahren vor Arbeits­losmeldung. Zu den Voraus­setzungen gehört, dass die meisten Beschäftigungen auf bis zu 14 Wochen befristet waren.

Wie berechne ich das Arbeits­losengeld (ALG 1)?

Um die Höhe Ihres Arbeits­losengeldes zu erfahren, können Sie unseren Rechner benutzen. Die Berechnungs­grund­lage ist Ihr durch­schnitt­licher Brutto­lohn in den letzten zwölf Monaten. Dafür zieht sie die gewöhnlich anfallenden Abzüge heraus und errechnet ein sogenanntes pauschalisiertes Netto­entgelt. In der Regel beträgt das Arbeits­losengeld 60 Prozent dieses Netto­entgelts. Haben Sie Kinder, erhöht sich Ihr Arbeits­losengeld auf 67 Prozent. Wer Arbeits­losengeld bezieht, ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung pflicht­versichert. Die Agentur für Arbeit über­nimmt die Beiträge in voller Höhe.

Steuerklassen optimieren

Da sich das Arbeits­losengeld auch am Netto­einkommen orientiert, hat Ihre Steuerklasse Einfluss auf die Höhe des Betrags, der an Sie ausgezahlt wird. Am höchsten ist das Netto­entgelt bei Verheirateten, wenn sie die Steuerklasse 3 (III) haben, am nied­rigsten in der Steuerklasse 5 (V).

Tipp: Wechseln Sie recht­zeitig in eine güns­tigere Steuerklasse, sofern Sie früh­zeitig von einer anstehenden Arbeits­losig­keit erfahren. Die bessere Steuerklasse 3 oder auch 4 (IV) sollte bereits im Januar des Jahres gelten, in dem die Arbeits­losig­keit beginnt. Einen späteren Wechsel akzeptiert die Arbeits­agentur nur, wenn die neuen Steuerklassen für ein Paar sinn­voll sind.

Wann und wo beantrage ich Arbeits­losengeld 1?

Grund­sätzlich müssen Sie sich spätestens drei Monate vor der endgültigen Beendigung Ihres Arbeits­verhält­nisses bei der Agentur für Arbeit arbeits­suchend melden. Ist Ihnen das nicht möglich, etwa weil Sie weniger als drei Monate vor Ende Ihrer Beschäftigung davon erfahren, müssen Sie sich inner­halb von drei Tagen bei der Arbeits­agentur melden. Anderenfalls droht Ihnen eine Sperre von einer Woche und damit eine Kürzung des Arbeits­losengeldes.

Sie können sich persönlich vor Ort in Ihrer Agentur für Arbeit (diese finden Sie mithilfe der Dienststellensuche auf den Internet­seiten der Agentur für Arbeit), telefo­nisch unter der Nummer 0800 4 555500 oder online arbeits­suchend melden. Möchten Sie sich online arbeits­suchend melden, müssen Sie sich erst einmal registrieren.

Sobald Ihr Arbeits­verhältnis beendet ist, müssen Sie sich erneut bei der Agentur für Arbeit melden und Arbeits­losengeld beantragen. Das machen Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Dienst­stelle. Mitbringen müssen Sie Personal­ausweis oder Reisepass mit Melde­bestätigung, gegebenenfalls Aufenthalts­erlaubnis und Arbeits­erlaubnis, Ihren Sozial­versicherungs­ausweis und das Kündigungs­schreiben beziehungs­weise bei befristetem Job Ihren Arbeits­vertrag und Ihren Lebens­lauf. Das Antrags­formular können Sie online ausfüllen (dafür müssen Sie registriert sein, siehe oben) oder sich in Ihrer Agentur vor Ort holen. In vielen Fällen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich; zunehmend ist auch eine voll­ständige Online-Antrag­stellung mit digi­taler Identifikation möglich.

Wie lange erhalte ich Arbeits­losengeld 1?

Das hängt davon ab, wie alt Sie sind und wie lange Sie vor der Arbeits­losig­keit versicherungs­pflichtig beschäftigt waren.

Haben Sie inner­halb der letzten zwei Jahre zwölf Monate versicherungs­pflichtig gearbeitet, bekommen Sie sechs Monate Arbeits­losengeld ab dem Tag der persönlichen Meldung der Arbeits­losig­keit.

Haben Sie in den letzten fünf Jahren 24 Monate versicherungs­pflichtig gearbeitet, bekommen Sie 12 Monate Arbeits­losengeld. Die maximale Bezugs­dauer von 24 Monaten gilt nur für Arbeits­lose ab 58 Jahren, die in den letzten fünf Jahren mindestens 48 Monate versicherungs­pflichtig beschäftigt waren. Für jüngere Alters­gruppen gelten kürzere Höchst­bezugs­zeiten

Während des Bezugs von Arbeits­losengeld sind Sie kranken-, pflege-, renten- und unfall­versichert. Werden Sie krank, müssen Sie das Ihrer Agentur umge­hend melden.

Was sind Sperr­zeiten?

Hat die Agentur für Arbeit eine Sperr­zeit verhängt, erhält der arbeits­lose Arbeitnehmer in diesem Zeitraum kein Arbeits­losengeld. Das Arbeits­losengeld wird dann auch nicht nach­träglich ausgezahlt. Die Gründe für Sperr­zeiten führt § 159 Absatz 1 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) auf.

Der bekann­teste Grund ist die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Wer sein Arbeits­verhältnis selbst aufgibt, obwohl er noch keine neue Arbeits­stelle gefunden hat, muss mit einer Sperr­zeit von zwölf Wochen rechnen. Kann der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für seine Arbeits­aufgabe nennen, zum Beispiel weil sein Arbeit­geber den Lohn nicht zahlt oder der Arbeitnehmer einen Verwandten pflegen muss, kann die Sperr­zeit entfallen.

Gegen die Verhängung einer Sperr­zeit kann ein arbeits­loser Arbeitnehmer inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit Wider­spruch einlegen – am besten posta­lisch per Einschreiben. Bleibt es trotz Wider­spruch bei der Sperr­zeit, besteht die Möglich­keit, Klage beim Sozialge­richt zu erheben.

Folgen für die Rente

Arbeits­losig­keit mindert den gesetzlichen Renten­anspruch. Während des Bezugs von Arbeits­losengeld 1 ist die Einbuße allerdings noch vergleichs­weise gering. Die Arbeits­agentur über­weist für den Arbeits­losen Rentenbeiträge in Höhe von 80 Prozent des Brutto­einkommens, aus dem sich sein Arbeits­losengeld 1 berechnet. Lange Arbeits­losig­keit mit Bezug von Arbeits­losengeld 2 kann den gesetzlichen Renten­anspruch empfindlich verringern, so dass Betroffene möglicher­weise sogar später eine Grundrente beziehen.


https://www.test.de/Arbeitslosengeld-ALG-1-Antrag-Hoehe-Bezugsdauer-Sperrzeiten-Rechner-5620672-0?wt_mc=owned.site.rssfeeds.dl...