Seit 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung (ehemals Bürgergeld). Unser Rechner zeigt Ihren Anspruch und die Höhe Ihrer Leistungen.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende sichert das Existenzminimum, wenn kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld 1 besteht oder dieses Einkommen nicht ausreicht. Bis zum 30. Juni 2026 wurde diese Leistung als Bürgergeld bezeichnet. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine reformierte Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Leistung greift wie gewohnt als staatliches Existenzminimum, wenn nach einem Jobverlust das Arbeitslosengeld 1 ausläuft oder das eigene Gehalt nicht zum Leben reicht. Doch während das alte Bürgergeld noch stark auf Weiterbildungen setzte, gilt ab diesem Sommer ein strikter Vermittlungsvorrang: Wer arbeiten kann, soll so schnell wie möglich wieder in den Job gebracht werden.
An einer entscheidenden Sache ändert der frische Name allerdings nichts: Wie beim Bürgergeld wird die Leistung weiterhin aus Steuermitteln finanziert und nicht aus der Arbeitslosenversicherung.
Arbeitslosengeld 1. Wer keine Arbeit hat, hat unabhängig von seinem Vermögen in vielen Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Die Leistung wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und hängt unter anderem von der Dauer der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab.
Grundsicherungsgeld. Reicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 nicht aus oder besteht kein Anspruch (mehr), kommt die Grundsicherung in Betracht. Hier gilt allerdings, dass Antragsteller zunächst ihr Vermögen oberhalb der Freibeträge aufbrauchen müssen. Zuständig sind die Jobcenter . Sie unterstützen Leistungsberechtigte finanziell und begleiten sie bei der Suche nach Arbeit.
Mitwirkungspflichten. Wer Leistungen der Grundsicherung erhält, muss bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, notwendige Unterlagen vorzulegen, Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse mitzuteilen und vereinbarte Termine wahrzunehmen. Bei Pflichtverletzungen oder fehlender Mitwirkung können Leistungen gekürzt werden.
Weitere Hilfen. Arbeitslosigkeit führt häufig zu Einkommenseinbußen. Prüfen Sie deshalb, ob weitere Unterstützungsleistungen für Sie infrage kommen, etwa Wohngeld oder Kinderzuschlag. Ein gleichzeitiger Bezug von Grundsicherung und Wohngeld beziehungsweise Kinderzuschlag ist jedoch in vielen Fällen ausgeschlossen, weil die entsprechenden Bedarfe bereits über die Grundsicherung berücksichtigt werden.
Überschuldung. Häufen sich Rechnungen auf, können Sie in eine finanzielle Schieflage geraten. Wichtige Tipps, wie Sie wieder herausfinden können, finden Sie in unserem Special Überschuldung.
Die Grundsicherung unterstützt Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sie greift in der Regel dann, wenn kein ausreichender Anspruch auf andere Leistungen wie Arbeitslosengeld 1 besteht.
Auch Erwerbstätige können Leistungen erhalten: Reicht das Einkommen nicht zum Leben, kann die Grundsicherung das Einkommen ergänzen.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
Die Höhe der Grundsicherung richtet sich nach dem sogenannten Regelbedarf. Damit sollen die laufenden Kosten des täglichen Lebens gedeckt werden – etwa für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Strom (ohne Heizung), Haushaltsgegenstände sowie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Im Jahr 2026 gelten folgende monatliche Regelbedarfe:
Mit dem Regelbedarf allein ist es aber meist nicht getan. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter in der Regel die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Neu ab 1. Juli 2026: Für Neuanträge gilt ab dem ersten Tag eine Obergrenze vom maximal 1,5-Fachen der angemessenen Kosten der Unterkunft.
Je nach persönlicher Situation können weitere Leistungen hinzukommen – etwa Mehrbedarfe für Schwangere, Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern oder Zuschüsse für eine notwendige Erstausstattung der Wohnung.
Wie viel Geld Sie tatsächlich erhalten, hängt deshalb immer vom individuellen Bedarf, dem Einkommen, dem Vermögen und der Wohnsituation ab.
Nicht nur Menschen ohne Einkommen können Anspruch auf Grundsicherung haben. Entscheidend ist, ob das vorhandene Einkommen und Vermögen ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Deshalb prüft das Jobcenter bei jedem Antrag die finanzielle Situation. Zum Einkommen zählen beispielsweise Arbeitslohn, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten oder Kapitalerträge. Als Vermögen gelten unter anderem Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge oder selbst genutztes Wohneigentum.
Wer eigenes Einkommen erzielt, muss dieses grundsätzlich zuerst für den Lebensunterhalt einsetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Euro auf die Leistungen angerechnet wird. Für Einkommen und Vermögen gelten Freibeträge, die unberücksichtigt bleiben. Dadurch können auch Menschen mit geringem Einkommen oder bestimmten Rücklagen Anspruch auf Leistungen haben.
Wie hoch die Freibeträge im Einzelfall sind und ob Einkommen oder Vermögen angerechnet werden, prüft das Jobcenter bei der Antragstellung.
Wer neben dem Bezug von Grundsicherung arbeitet, darf einen Teil seines Einkommens behalten. Das Einkommen wird also nicht vollständig auf die Leistung angerechnet, damit sich Erwerbstätigkeit weiterhin lohnt. Wie hoch der anrechnungsfreie Betrag im Einzelfall ist, hängt von der Höhe und Art des Einkommens ab. Ein Teil des Verdienstes bleibt jedoch grundsätzlich immer erhalten.
Für Erwerbseinkommen gelten folgende Freibeträge:
Je höher das Einkommen ausfällt, desto stärker wird es auf die Leistungen angerechnet. Ein Teil des Verdienstes bleibt jedoch stets erhalten.
Ab dem 1. Juli 2026 gilt bei der neuen Grundsicherung ein altersabhängiges Schonvermögen pro Person. Die bisherige einjährige Karenzzeit mit den großzügigeren Freibeträgen entfällt komplett; das Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft. Geschützt bleibt ein Betrag, der vom Alter abhängt:
Weiterhin geschützt sind in der Regel angemessenes selbst genutztes Wohneigentum – also das eigene Haus oder die eigene Wohnung, in der man selbst lebt – und ein angemessenes Fahrzeug, also ein Auto oder Motorrad, das für den Alltag notwendig und nicht unangemessen teuer ist. Auch zweckgebundene Altersvorsorge, also Geld oder Verträge, die ausdrücklich für die spätere Rente gedacht sind, bleibt grundsätzlich unberührt.
Kurz gesagt: Ab dem 1. Juli 2026 muss nicht das gesamte Ersparte aufgebraucht werden, aber die geschützte Vermögenshöhe ist deutlich niedriger und richtet sich nicht mehr nach der Bedarfsgemeinschaft, sondern nach dem Alter der einzelnen Person.
Der Antrag auf das neue Grundsicherungsgeld wird beim Jobcenter am jeweiligen Wohnort gestellt. Dies kann vor Ort, telefonisch oder über ein formloses Anschreiben erfolgen. Besonders schnell und unkompliziert gelingt die Antragstellung online über das Service-Portal des zuständigen Jobcenters, wo alle Formulare direkt digital ausgefüllt und eingereicht werden können.
Wichtig für den Auszahlungsmonat: Der Antrag wirkt immer rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem er eingereicht wurde. Wird der Antrag beispielsweise am 25. Juli gestellt, gilt er für den gesamten Monat Juli.
Leben mehrere Personen zusammen und übernehmen sie eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Für den Antrag muss das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder dieser Gemeinschaft offengelegt und durch Nachweise (wie Mietvertrag, Heizkostenabrechnung oder Kontoauszüge) belegt werden.
Als Bedarfsgemeinschaft gelten in der Regel:
Wichtige Abgrenzung: Reine Haushalts- und Wohngemeinschaften (WGs), bei denen keine finanzielle Verantwortung füreinander übernommen wird, gelten nicht als Bedarfsgemeinschaft. In diesen Fällen zählt nur das eigene Einkommen der antragstellenden Person.
Das Jobcenter ist gesetzlich verpflichtet, zügig über den Antrag auf Grundsicherungsgeld zu entscheiden. Grundsätzlich hat die Behörde dafür bis zu sechs Monate Zeit. Kommt das Jobcenter dieser Verpflichtung innerhalb der Sechsmonatsfrist ohne triftigen Grund nicht nach, kann beim zuständigen Sozialgericht eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Da das Grundsicherungsgeld jedoch der Sicherung des Existenzminimums dient, erfolgt die Bearbeitung bei vollständig eingereichten Unterlagen in der Praxis meist deutlich schneller (in der Regel innerhalb weniger Wochen).
Wurde der Antrag auf Grundsicherungsgeld (ganz oder teilweise) abgelehnt, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen – aus Nachweisgründen am besten postalisch per Einschreiben oder direkt gegen Empfangsbestätigung beim zuständigen Jobcenter.
Weist das Jobcenter den Widerspruch zurück und bleibt bei seiner Entscheidung, steht der Weg für eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht offen. Ein solches Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Leistungsempfänger in der Regel gerichtskostenfrei.
Der Bewilligungszeitraum für das Grundsicherungsgeld beträgt in der Regel sechs bis zwölf Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt keine automatische Weiterzahlung.
Um eine Unterbrechung der Geldleistungen zu vermeiden, muss rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag (WBA) gestellt werden. Das Jobcenter prüft im Zuge dessen erneut, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch – insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Einkommen und die neuen Vermögensobergrenzen – weiterhin erfüllt sind.
Der Erhalt von Grundsicherungsgeld ist an feste Verhaltens-, Melde- und Mitwirkungspflichten gebunden. Die Rückkehr in den Arbeitsmarkt steht dabei ab Juli 2026 noch stärker im Fokus.
Bei Pflichtverletzungen greifen spürbare Konsequenzen: