Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer

31.5.2026 - Emma Bremer, Robin Knies | Stiftung Warentest

Egal, wie dick die Luft im Büro wird: Hitzefrei gibt es für Angestellte nicht. Ab bestimmten Temperaturen muss der Arbeit­geber aber für Abkühlung sorgen.

Wenn die Temperaturen im Klassen­zimmer über die 30-Grad-Marke klettern, werden Kinder und auch Jugend­liche in Deutsch­land üblicher­weise vom Schul­unter­richt erlöst – dasselbe dürften sich in den heißen Sommermonaten auch viele Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer wünschen. Leider gibt es weder in Büros noch Geschäften, Lagerhallen oder Universitäten ein Recht auf Hitzefrei. Trotzdem müssen Firmen bei hohen Temperaturen in Arbeits­räumen Maßnahmen zum Schutz vor der Hitze ergreifen, zum Beispiel Sonnen­schutz an den Fens­tern anbringen.

Recht­liche Grund­lage

Ganz allgemein müssen Chefs und Chefinnen nach dem Bürgerlichen Gesetz­buch dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeitenden vor „Gefahren für Leben und Gesundheit“ geschützt sind. Konkreter fordert die Arbeits­stätten­ver­ordnung für Arbeits­räume, aber auch Kantinen, Sanitär- und Pausenräume eine „gesundheitlich zuträgliche Raum­temperatur“ während der Nutzungs­zeiten.

Ab 26 Grad sind Maßnahmen nötig

Wann solch eine Temperatur­grenze über­schritten ist, legt die Bundes­anstalt für Arbeits­schutz und Arbeits­medizin (BAuA) in den „Tech­nischen Regeln für Arbeits­stätten“ (ASR A3.5) fest:

Die Temperatur im Arbeits­raum sollte 26 °C nicht über­schreiten, andernfalls soll der Arbeit­geber Maßnahmen zur Temperatur­regulierung ergreifen. Liegt die Raum­temperatur bei mehr als 30 °C, muss die Firma sogar etwas dagegen unternehmen. Hilft das alles nichts und über­steigt die Temperatur 35 °C, ist der Raum laut BAuA nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Was der Arbeit­geber dann zum Beispiel tun könnte: Regel­mäßige Pausen in kühleren Räumen anbieten.

Hinweis: Diese Richt­werte gelten nicht, wenn für den Betriebs­ablauf spezielle raumklimatische Bedingungen nötig sind, etwa in Gärtnereien oder Stahl­werken.

Als sinn­volle betriebliche Hitze­schutz­maßnahmen nennt die BAuA beispielhaft:

Selbst für Abkühlung sorgen

Darüber hinaus können Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer an heißen Tagen auch selbst kühlende Maßnahmen ergreifen: Sie können zum Beispiel mehr als üblich trinken (aber bitte keine eiskalten Getränke), auf schwere Kost verzichten und – wenn möglich – leichte, luft­durch­lässige Kleidung tragen. Kaltes Wasser über die Hand­gelenke und Unter­arme laufen zu lassen, kann kurz­fristig für Abkühlung sorgen, und im Arbeits­raum sollten so wenige elektrische Geräte (Kopierer, Drucker) wie möglich einge­schaltet sein – denn auch sie strahlen Wärme aus. Wer mit einer Gleit­zeit-Regelung arbeitet, kann die Arbeit nach Möglich­keit in die kühleren Morgen- und Abend­stunden verlegen.

Arbeits­schutz: Auch UV-Strahlen sind gefähr­lich

Zum „Schutz vor Gefahren für die Gesundheit“ gehört auch der Schutz vor über­mäßiger UV-Strahlung. Wer also im Freien arbeitet und regel­mäßig Sonnen­strahlung ausgesetzt ist, sollte je nach Gefähr­dungs­lage durch seinen Arbeit­geber vor der UV-Strahlung geschützt werden. Wirk­same Sonnen­schutz­maßnahmen können zum Beispiel das Anbringen von Sonnensegeln, das Anbieten von Sonnencreme mit hohem Licht­schutz­faktor oder spezieller Schutz­kleidung sein.

Kein Recht auf Hitzefrei

Selbst, wenn die Temperatur­richt­werte trotz aller Maßnahmen über­schritten werden: Einfach nach Hause gehen dürfen Beschäftigte trotzdem nicht. Einen direkten Rechts­anspruch auf Hitzefrei oder klimatisierte Räume gibt es laut BAuA nämlich nicht. Wird es im Büro zu heiß, sollten Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer sich bei ihren Vorgesetzten oder dem Betriebsrat nach Möglich­keiten für zusätzliche Maßnahmen oder einen Arbeits­ortwechsel erkundigen.

Für schwangere Erwerbs­tätige gilt: Sorgt die Hitze laut Arzt-Attest für gesundheitliche Probleme, müssen sie in einem kühleren Raum beschäftigt oder für die Zeit der hohen Temperaturen sogar frei­gestellt werden. Das sieht das Mutterschutzgesetz vor.

Hitzefrei im Homeoffice? Fehl­anzeige

Ist es zu Hause genauso heiß wie im Büro, kommt es für Heim­arbeitende darauf an, wie genau die Homeoffice-Regelung ihres Unter­nehmens lautet. Wenn Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer einen fest einge­richteten Homeoffice-Arbeits­platz haben, gilt das als Arbeits­stätte. Damit gelten für sie die gleichen Rege­lungen wie im Büro.

Anders ist es beim sogenannten mobilen Arbeiten. Dafür hat sich umgangs­sprach­lich zwar ebenfalls der Begriff Homeoffice etabliert, recht­lich gesehen ist es aber etwas anderes. Hier bekommen Beschäftigte oft nur einen Laptop und die Erlaubnis, auch von außer­halb arbeiten zu dürfen. Damit gilt der heimische Küchentisch nicht als Arbeits­stätte, und es liegt auch nicht in der Verantwortung des Arbeit­gebers, dass dort erträgliche Temperaturen herr­schen. Arbeitnehmende müssen selbst dafür sorgen, dass sie trotz Hitze ihrer Arbeit nachgehen können.

Tipp: Eine Klimaanlage kann helfen. Wenn diese dann noch mit Solar­strom aus dem Balkonkraftwerk läuft, können Sie sich guten Gewissens abkühlen. Auch ein Sonnen­schutz oder Roll­läden sind gute Maßnahmen gegen Hitze in der Wohnung.

Wenn die Schule hitzefrei macht

Was tun, wenn der Nach­wuchs sich über das Hitzefrei freuen darf, aber Mama und Papa arbeiten müssen? Wenn Arbeitnehmer keine andere Betreuungs­möglich­keit finden und die Kinder zu klein sind, um alleine zu bleiben, kann das grund­sätzlich als Arbeitsverhinderung gelten, sagt der Deutsche Gewerk­schafts­bund. Eltern dürfen also früh­zeitig Feier­abend machen. Sofern es im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist, wird der Lohn weiter gezahlt.

Hilfe vom Betriebs- und Personalrat

Der Betriebsrat in Unternehmen und der Personalrat in Behörden kann Rege­lungen zum Schutz der Kolleginnen vor Hitze erzwingen. So urteilte das Bundes­arbeits­gericht: Der Betriebsrat der Post­bank durfte einen Beschluss der Einigungs­stelle erzwingen, wonach bei unter 17 Grad Luft­temperatur zusätzlich zur Dienst­kleidung Pullover erlaubt sind und ober­halb von 30 Grad die Pflicht zur Krawatte entfällt.
Bundes­arbeits­gerichtBeschluss vom 18.07.2017
Aktenzeichen: 1 ABR 59/15

Ebenso durfte der Personalrat eines Land­gerichts in Sachsen-Anhalt vorgehen, urteilte das Ober­verwaltungs­gericht in Magdeburg. Dessen Initiative zum Hitze­schutz scheiterte trotzdem, weil das Gericht wegen Bauarbeiten in einem Ausweich­gebäude unterge­bracht war und dort die geforderten Schutz­maßnahmen nicht umsetzen konnte.
Ober­verwaltungs­gericht MagdeburgBeschluss vom 08.08.2019
Aktenzeichen: 5 L 5/17

Ein Hitzefrei wie in Schulen können die Kolleginnen in Betriebs- und Personalrat allerdings auch nicht erzwingen.

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