Egal, wie dick die Luft im Büro wird: Hitzefrei gibt es für Angestellte nicht. Ab bestimmten Temperaturen muss der Arbeitgeber aber für Abkühlung sorgen.
Wenn die Temperaturen im Klassenzimmer über die 30-Grad-Marke klettern, werden Kinder und auch Jugendliche in Deutschland üblicherweise vom Schulunterricht erlöst – dasselbe dürften sich in den heißen Sommermonaten auch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen. Leider gibt es weder in Büros noch Geschäften, Lagerhallen oder Universitäten ein Recht auf Hitzefrei. Trotzdem müssen Firmen bei hohen Temperaturen in Arbeitsräumen Maßnahmen zum Schutz vor der Hitze ergreifen, zum Beispiel Sonnenschutz an den Fenstern anbringen.
Ganz allgemein müssen Chefs und Chefinnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeitenden vor „Gefahren für Leben und Gesundheit“ geschützt sind. Konkreter fordert die Arbeitsstättenverordnung für Arbeitsräume, aber auch Kantinen, Sanitär- und Pausenräume eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ während der Nutzungszeiten.
Wann solch eine Temperaturgrenze überschritten ist, legt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A3.5) fest:
Die Temperatur im Arbeitsraum sollte 26 °C nicht überschreiten, andernfalls soll der Arbeitgeber Maßnahmen zur Temperaturregulierung ergreifen. Liegt die Raumtemperatur bei mehr als 30 °C, muss die Firma sogar etwas dagegen unternehmen. Hilft das alles nichts und übersteigt die Temperatur 35 °C, ist der Raum laut BAuA nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Was der Arbeitgeber dann zum Beispiel tun könnte: Regelmäßige Pausen in kühleren Räumen anbieten.
Hinweis: Diese Richtwerte gelten nicht, wenn für den Betriebsablauf spezielle raumklimatische Bedingungen nötig sind, etwa in Gärtnereien oder Stahlwerken.
Als sinnvolle betriebliche Hitzeschutzmaßnahmen nennt die BAuA beispielhaft:
Darüber hinaus können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an heißen Tagen auch selbst kühlende Maßnahmen ergreifen: Sie können zum Beispiel mehr als üblich trinken (aber bitte keine eiskalten Getränke), auf schwere Kost verzichten und – wenn möglich – leichte, luftdurchlässige Kleidung tragen. Kaltes Wasser über die Handgelenke und Unterarme laufen zu lassen, kann kurzfristig für Abkühlung sorgen, und im Arbeitsraum sollten so wenige elektrische Geräte (Kopierer, Drucker) wie möglich eingeschaltet sein – denn auch sie strahlen Wärme aus. Wer mit einer Gleitzeit-Regelung arbeitet, kann die Arbeit nach Möglichkeit in die kühleren Morgen- und Abendstunden verlegen.
Zum „Schutz vor Gefahren für die Gesundheit“ gehört auch der Schutz vor übermäßiger UV-Strahlung. Wer also im Freien arbeitet und regelmäßig Sonnenstrahlung ausgesetzt ist, sollte je nach Gefährdungslage durch seinen Arbeitgeber vor der UV-Strahlung geschützt werden. Wirksame Sonnenschutzmaßnahmen können zum Beispiel das Anbringen von Sonnensegeln, das Anbieten von Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor oder spezieller Schutzkleidung sein.
Selbst, wenn die Temperaturrichtwerte trotz aller Maßnahmen überschritten werden: Einfach nach Hause gehen dürfen Beschäftigte trotzdem nicht. Einen direkten Rechtsanspruch auf Hitzefrei oder klimatisierte Räume gibt es laut BAuA nämlich nicht. Wird es im Büro zu heiß, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich bei ihren Vorgesetzten oder dem Betriebsrat nach Möglichkeiten für zusätzliche Maßnahmen oder einen Arbeitsortwechsel erkundigen.
Für schwangere Erwerbstätige gilt: Sorgt die Hitze laut Arzt-Attest für gesundheitliche Probleme, müssen sie in einem kühleren Raum beschäftigt oder für die Zeit der hohen Temperaturen sogar freigestellt werden. Das sieht das Mutterschutzgesetz vor.
Ist es zu Hause genauso heiß wie im Büro, kommt es für Heimarbeitende darauf an, wie genau die Homeoffice-Regelung ihres Unternehmens lautet. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen fest eingerichteten Homeoffice-Arbeitsplatz haben, gilt das als Arbeitsstätte. Damit gelten für sie die gleichen Regelungen wie im Büro.
Anders ist es beim sogenannten mobilen Arbeiten. Dafür hat sich umgangssprachlich zwar ebenfalls der Begriff Homeoffice etabliert, rechtlich gesehen ist es aber etwas anderes. Hier bekommen Beschäftigte oft nur einen Laptop und die Erlaubnis, auch von außerhalb arbeiten zu dürfen. Damit gilt der heimische Küchentisch nicht als Arbeitsstätte, und es liegt auch nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass dort erträgliche Temperaturen herrschen. Arbeitnehmende müssen selbst dafür sorgen, dass sie trotz Hitze ihrer Arbeit nachgehen können.
Tipp: Eine Klimaanlage kann helfen. Wenn diese dann noch mit Solarstrom aus dem Balkonkraftwerk läuft, können Sie sich guten Gewissens abkühlen. Auch ein Sonnenschutz oder Rollläden sind gute Maßnahmen gegen Hitze in der Wohnung.
Was tun, wenn der Nachwuchs sich über das Hitzefrei freuen darf, aber Mama und Papa arbeiten müssen? Wenn Arbeitnehmer keine andere Betreuungsmöglichkeit finden und die Kinder zu klein sind, um alleine zu bleiben, kann das grundsätzlich als Arbeitsverhinderung gelten, sagt der Deutsche Gewerkschaftsbund. Eltern dürfen also frühzeitig Feierabend machen. Sofern es im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist, wird der Lohn weiter gezahlt.
Der Betriebsrat in Unternehmen und der Personalrat in Behörden kann Regelungen zum Schutz der Kolleginnen vor Hitze erzwingen. So urteilte das Bundesarbeitsgericht: Der Betriebsrat der Postbank durfte einen Beschluss der Einigungsstelle erzwingen, wonach bei unter 17 Grad Lufttemperatur zusätzlich zur Dienstkleidung Pullover erlaubt sind und oberhalb von 30 Grad die Pflicht zur Krawatte entfällt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.07.2017
Aktenzeichen: 1 ABR 59/15
Ebenso durfte der Personalrat eines Landgerichts in Sachsen-Anhalt vorgehen, urteilte das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg. Dessen Initiative zum Hitzeschutz scheiterte trotzdem, weil das Gericht wegen Bauarbeiten in einem Ausweichgebäude untergebracht war und dort die geforderten Schutzmaßnahmen nicht umsetzen konnte.
Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 08.08.2019
Aktenzeichen: 5 L 5/17
Ein Hitzefrei wie in Schulen können die Kolleginnen in Betriebs- und Personalrat allerdings auch nicht erzwingen.
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