Arzneimittel, Zahnersatz und Pflegedienst kosten Geld, doch die Ausgaben lassen sich absetzen. Das Finanzamt beteiligt sich, wenn die Belastung außergewöhnlich hoch ist.
Gesundheit hat ihren Preis: Selbst ohne eine schwere Erkrankung summieren sich die eigenen Ausgaben oft mit der Zeit – zum Beispiel für eine Brille sowie für Zuzahlungen zu Zahnkrone und Grippemedikamenten. Wer mit einer Behinderung lebt, pflegebedürftig ist oder einen Unfall hatte, der Reha- und Heilbehandlungen nach sich zieht, für den kann die finanzielle Belastung noch einmal weitaus höher sein.
Immerhin können Gesundheits- und Pflegekosten zumindest steuerlich eine Entlastung bringen. Für einen Teil der Ausgaben gilt dabei, dass sie so hoch sein müssen, dass das Finanzamt nicht mehr von einer „zumutbaren Belastung“ ausgeht, sondern von einer „außergewöhnlichen Belastung“. Die Stiftung Warentest stellt vor, welche Ausgaben dazu gehören, ab wann die Grenze für den Steuervorteil erreicht ist und in welchen Situationen Sie Pauschalen ansetzen können, um Ihre Steuerbelastung zu senken.
Ob Zahnersatz, Zuzahlung zur Physiotherapie oder Ausgaben für einen behindertengerechten Umbau des eigenen Fahrzeugs: Steuerlich sind solche privaten Krankheits- und Pflegekosten im Normalfall nicht von Bedeutung. Ausnahme: Jemand muss unvorhergesehen und zwangsläufig höhere Ausgaben stemmen als andere Steuerzahlende mit gleichem Einkommen und Familienstand. In diesem Fall kann er oder sie seine „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend machen. Viele Ausgaben bringen aber nicht ab dem ersten Euro einen Vorteil, sondern erst, sobald ein Eigenanteil, die „zumutbare Belastung“, übersprungen ist.
Ausgaben planen. Mit Krankheits- und Pflegekosten können Sie Steuern sparen, sobald Sie die zumutbare Belastung knacken. Prüfen Sie daher, ob Sie in einem Jahr Ausgaben bündeln können, die sowieso in absehbarer Zeit anstehen – etwa die Kosten für eine neue Brille oder die Zahnspange Ihres Kindes.
Selbst rechnen. Mit unserem Rechner können Sie überschlagen, wann Ihnen Krankheits- und Pflegekosten einen Steuervorteil bringen. Dafür benötigen Sie die Höhe Ihrer Gesamteinkünfte in einem Jahr. Als Orientierung dient der Wert in Ihrem jüngsten Steuerbescheid. Passen Sie ihn jeweils an, wenn sich Ihre Einkommenssituation seither verändert hat.
Antrag stellen. Ab einem Grad der Behinderung von 20 stehen Ihnen besondere Steuerentlastungen zu. Die gibt es, wenn Sie beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragen oder sich Ihren Grad der Behinderung bescheinigen lassen.
Angehörige unterstützen. Sie pflegen einen Menschen, der Ihnen nahesteht und mindestens Pflegegrad 2 hat, ohne Einnahmen zu bekommen? Dann können Sie einen Pflegepauschbetrag erhalten.
Die Frage, ob die Belastung durch die Krankheits- und Pflegekosten noch als zumutbar gilt oder ob sie als außergewöhnliche Belastung einen Steuervorteil bringt, prüft das Finanzamt im Zuge der Steuererklärung. Neben den Ausgaben für die medizinische Versorgung können auch andere Ausgaben in diese Berechnung einfließen, zum Beispiel Beerdigungskosten und Ausgaben für die Beseitigung von Unwetterschäden.
Um die Höhe der zumutbaren Belastung zu ermitteln, sind die in einem Jahr erzielten steuerpflichtigen Einkünfte und die familiäre Situation entscheidend. Das Finanzamt unterteilt die Einkünfte in drei Stufen und setzt für jede Stufe einen Prozentsatz an:
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Familienstand |
Zumutbarkeitsgrenze, gestaffelt nach Einkünften (Prozent) |
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Bis 15 340 Euro |
Über |
Über 51 130 Euro |
|
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Single ohne Kind |
5 |
6 |
7 |
|
Ehepaar ohne Kind |
4 |
5 |
6 |
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1 oder 2 Kinder |
2 |
3 |
4 |
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ab 3 Kindern |
1 |
1 |
2 |
Wie das Finanzamt in mehreren Schritten vorgeht, zeigt das folgende Beispiel einer vierköpfigen Familie, die 75 000 Euro Einkünfte im Jahr erzielt:
Die zumutbare Belastung liegt damit in Summe bei rund 2 335 Euro. Zahlt die Familie nun in einem Jahr für Zahnspange, Brille und Medikamente 3 200 Euro, ergibt sich somit eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 865 Euro (3 200 Euro – 2 335 Euro). Bei einem Steuersatz von 29 Prozent spart die Familie letztlich knapp 251 Euro Steuern.
Tipp: Nutzen Sie schon im Laufe des Jahres unseren Rechner und überschlagen Sie damit, wie viele Ausgaben in etwa zusammenkommen müssten, damit Sie Steuern sparen. Der Wert kann eine Orientierung sein, wenn Sie zum Beispiel Planungsspielraum haben, wann Sie größere Ausgaben, etwa für Zahnersatz oder Gleitsichtbrille, in Angriff nehmen.
Das Finanzamt berücksichtigt solche Ausgaben, die Kranken- und Pflegeversicherung nicht übernommen haben. Die Kosten müssen in der Höhe angemessen und medizinisch notwendig gewesen sein. Angerechnet werden die eigenen Behandlungskosten, aber auch solche, die Steuerpflichtige etwa für den Ehepartner oder die Kinder gezahlt haben.
Zu den anerkannten Kosten gehören unter anderem Zuzahlungen zu ärztlich verordneten Arznei- und Verbandsmitteln. Auch eigene Ausgaben für Zahnersatz wie Inlay oder Krone werden berücksichtigt, ebenso die selbst getragenen Kosten für eine Zahnspange. Wer Ausgaben für Brille, Hörgerät, Gehhilfe oder orthopädisches Schuhwerk hatte, gibt sie ebenfalls in der Steuererklärung an.
Ausgaben für Fahrten zum Arzt und zur Apotheke können zusätzlich helfen, Steuern zu sparen. Fahren Patienten mit Bus oder Bahn, listen sie ihre tatsächlich entstandenen Kosten auf. Autofahrer rechnen 30 Cent pro gefahrenem Kilometer ab. Steht kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, können ausnahmsweise Taxikosten zählen. Bedingung: Der Patient ist so krank, dass eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
Während bei Ausgaben für Medikamente oder Heil- und Hilfsmittel eine einfache Verordnung des Arztes als Beleg ausreicht, verlangt das Finanzamt für manche Posten einen besonderen Nachweis – ein vorab ausgestelltes Gutachten vom Amtsarzt oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MD), der die Kranken- und Pflegekassen in medizinischen Fragen berät.
Der besondere Nachweis ist zum Beispiel gefragt, wenn Patienten ihre Kosten für eine Kur oder Reha-Maßnahme geltend machen wollen. Liegt der Beleg vor, erkennt das Finanzamt unter anderem die selbst getragenen Ausgaben für Medikamente, Behandlung, Unterkunft und Verpflegung vor Ort an. Fahrtkosten berücksichtigt es bis zur Höhe der Ticketkosten für Bus und Bahn.
Bei einer Psychotherapie ist selbst dann ein Gutachten vom Amtsarzt oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nötig, wenn der Therapeut selbst Arzt ist.
Tipp: Wollen Sie eine Therapie fortführen, nachdem Ihr Krankenkassenzuschuss ausgelaufen ist, gilt das als Beginn einer neuen Behandlung. Besorgen Sie vorab ein neues Attest, um den Steuervorteil zu verlängern.
Während Steuerpflichtige ihre Ausgaben, die sie im Krankheitsfall haben, geltend machen können, bleiben Kosten, die sie zur Erhaltung ihrer Gesundheit aufgebracht haben, außen vor. Das gilt zum Beispiel für die Kosten einer professionellen Zahnreinigung. Auch Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen nicht. Sie werden selbst dann nicht steuerlich berücksichtigt, wenn die Mitgliedschaft im Studio notwendig ist, um dort einen ärztlich verordneten Reha-Kurs zu besuchen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 1/23).
Bleibt es nicht bei einer vorübergehenden Erkrankung, sondern sind Steuerpflichtige aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft auf Unterstützung angewiesen, schnellen die Ausgaben oft in die Höhe. Liegt ein Pflegegrad vor und engagieren Pflegebedürftige dann für sich oder den Ehepartner einen Pflegedienst, machen sie ihre eigenen Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung geltend.
Den Teil der Pflegekosten, der als „zumutbare Belastung“ keinen Steuerrabatt bringt, können sie als Ausgaben für haushaltsnahe Dienste abrechnen. Das Finanzamt zieht 20 Prozent der Summe, maximal 4 000 Euro, direkt von der fälligen Steuer ab.
Eine Steuerentlastung ist auch dann möglich, wenn die steuerpflichtige Person nicht auf Dauer, aber zum Beispiel nach einem Unfall kurzzeitig auf Unterstützung durch einen Pflegedienst angewiesen ist.
Alternativ zur häuslichen Pflege berücksichtigt das Finanzamt Ausgaben für einen Heimaufenthalt als außergewöhnliche Belastung. Betroffene machen ihre eigenen Ausgaben allein oder zusammen mit dem Ehepartner geltend. Als Nachweis genügt der Pflegegrad. Liegt kein Pflegegrad vor, zählen Heimkosten infolge einer Erkrankung.
Das Finanzamt berücksichtigt die Heimkosten jedoch nicht komplett als außergewöhnliche Belastung, wenn die Bewohner vor ihrem Umzug den alten Haushalt aufgelöst haben. Da dadurch ihre bisherigen Ausgaben etwa für Miete und Verpflegung weggefallen sind, zieht das Amt von den Heimkosten eine „Haushaltsersparnis“ ab. 2026 beträgt sie 12 348 Euro für ein Jahr im Heim. Bei kürzeren Aufenthalten sind es pro Monat 1 029 Euro und pro Tag 34,30 Euro.
Aber: Führt zum Beispiel die Ehefrau den ehemals gemeinsamen Haushalt weiter, nachdem ihr Mann ins Heim gezogen ist, darf das Finanzamt die Haushaltsersparnis nicht zulasten des Paares abrechnen.
Fehlt Pflegebedürftigen das Geld, um selbst für die häusliche Pflege oder ihren Heimaufenthalt zu zahlen, springen häufig zum Beispiel die eigenen Kinder ein. Zahlen Angehörige, können auch sie von den möglichen Steuervorteilen profitieren.
Übernimmt etwa die Tochter die Kosten für den Pflegedienst, der ihre Mutter versorgt, kann sie die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abrechnen. Das ist möglich, weil sie gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig ist. Eine weitere Bedingung ist, dass die Mutter bedürftig ist. Daher fragt das Finanzamt ihr Einkommen und Vermögenswerte ab.
Den Teil der Ausgaben, der als zumutbare Belastung keinen Vorteil bringt, rechnet die Tochter als haushaltsnahe Dienstleistung ab.
In vielen Familien bleibt es jedoch nicht bei finanzieller Unterstützung, sondern Ehepartner oder Kinder übernehmen selbst – zumindest in Teilen – pflegerische Aufgaben. Dafür können sie in ihrer Steuererklärung den sogenannten Pflegepauschbetrag geltend machen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der zu pflegende Angehörige mindestens Pflegegrad 2 hat.
Eine zweite Voraussetzung ist, dass die pflegende Person nicht bezahlt wird. Das nachzuweisen kann schwierig werden, zum Beispiel wenn der Ehemann pflegebedürftig ist, seine Frau ihn pflegt und die Pflegeversicherung das Pflegegeld auf ein Gemeinschaftskonto überweist.
Tipp: Eine Möglichkeit ist, dass Sie in so einem Fall ein separates Konto auf den Namen der pflegebedürftigen Person anlegen, über das Sie dann die typischen behinderungs- und pflegebedingten Einnahmen und Ausgaben abwickeln.
Erhalten Sie für die Pflege keine Vergütung, berücksichtigt das Finanzamt je nach Pflegegrad der unterstützten Person den Pflegepauschbetrag ohne Einzelnachweis zu Ihren Gunsten.
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Pflegegrad |
Pflegepauschbetrag (Euro) |
|
2 |
600 |
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3 |
1 100 |
|
4 |
1 800 |
|
5 |
1 800 |
Der Pflegepauschbetrag steht Angehörigen auch zu, wenn sie nur kurzfristig oder nur an den Wochenenden pflegen. Versorgen sie mehrere Personen, etwa beide Elternteile, erhalten sie die Pauschale mehrfach. Im Gegenzug gilt aber auch: Teilen sich zwei Personen – etwa Bruder und Schwester – die unentgeltliche Pflege ihrer Mutter, müssen sie auch den Pflegepauschbetrag teilen.
Tipp: Wenn Sie angestellt sind, beantragen Sie für den Pflegepauschbetrag einen Freibetrag bei der Lohnsteuer. So können Sie gleich beim monatlichen Lohnsteuerabzug von der Steuerentlastung profitieren.
Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 steht mit dem Behindertenpauschbetrag eine weitere Entlastung zu. Der Pauschbetrag liegt zwischen 384 Euro und 7 400 Euro pro Jahr. Er soll typische Kosten aufgrund der Behinderung abdecken, etwa für Pflege und erhöhten Wäschebedarf.
Betroffene können selbst entscheiden, ob sie für diese Ausgaben bequem die Pauschale ansetzen oder die jeweiligen Posten einzeln nachweisen. Der Pauschbetrag steht ihnen in voller Höhe zu, unabhängig davon, wann im Laufe des Jahres die Behinderung eingetreten ist. Die Pauschale gilt ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung.
Die Höhe des Behindertenpauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Ab einem GdB von 70 kann noch eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten dazukommen. Die wirkt sich aber nur oberhalb der Grenze des zumutbaren Eigenanteils aus.
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Grad der Behinderung |
Pauschbetrag (Euro) |
Fahrtkostenpauschale (Euro) |
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20 |
384 |
|
|
30 |
620 |
|
|
40 |
860 |
|
|
50 |
1 140 |
|
|
60 |
1 440 |
|
|
70 |
1 780 |
900 |
|
80 |
2 120 |
900 |
|
90 |
2 460 |
900 |
|
100 |
2 840 |
900 |
|
Hilflos / blind / taubblind |
7 400 |
4 500 |
Erhöht sich der Grad der Behinderung, steht Ihnen für das laufende Jahr gleich die höhere Steuerpauschale zu. Vermindert sich der GdB, bleibt es zunächst beim bisherigen Pauschbetrag. Er sinkt erst im folgenden Jahr.
Je nach Einzelfall ist es möglich, dass ein GdB rückwirkend zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird oder zum Beispiel nach Vorlage neuer medizinischer Unterlagen rückwirkend erhöht wird. In so einem Fall besteht sogar die Chance, dass Steuerpflichtige einen bestandskräftigen Steuerbescheid zu ihren Gunsten ändern lassen können.
Beispiel. Für das Jahr 2024 liegt Ihnen ein Steuerbescheid mit Datum 20. August 2025 vor, die Einspruchsfrist ist mittlerweile längst abgelaufen. Im Juni 2026 erhalten Sie nun einen Bescheid vom Versorgungsamt. Er weist einen GdB von 30 aus und wird rückwirkend zum 30. November 2024 wirksam.
Der GdB lag also bereits 2024 vor. Mit einer Kopie dieses „Grundlagenbescheids“ können Sie nun beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung Ihres Steuerbescheids für 2024 stellen. Dazu genügt ein formloses Schreiben mit der beigelegten Kopie. Das Finanzamt wird daraufhin einen neuen Steuerbescheid mit niedrigerer Steuer erlassen, der 620 Euro als Behindertenpauschbetrag berücksichtigt.
Ab einem Grad der Behinderung von 70 können Steuerpflichtige zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag eine Pauschale für ihre behinderungsbedingten Fahrtkosten geltend machen. Beim GdB von 70 muss allerdings für die pauschale Abrechnung zusätzlich das Merkzeichen „G“ für „erheblich gehbehindert“ vorliegen. Ausgaben für weitere Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, rechnen Sie noch extra ab – zum Beispiel Kosten für den Weg zum Zahnarzt.
Wichtig. Sämtliche Fahrtkosten – auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale – wirken sich wiederum nicht ab dem ersten Euro steuerlich aus, sondern erst mit Überschreiten der „zumutbaren Belastung“
Tipp: Auch bei den Fahrtkosten kann die rückwirkende Festsetzung oder Änderung des GdB noch entscheidende Folgen haben – etwa, wenn Sie dadurch neu Anspruch auf eine Fahrtkostenpauschale haben. Prüfen Sie, ob es sich dann lohnt, nachträglich weitere Gesundheitskosten abzurechnen, weil Sie doch die Chance haben, dass sich „außergewöhnliche Belastungen“ zu Ihren Gunsten auswirken.
Entstehen aufgrund der Behinderung weitere unregelmäßige Ausgaben, etwa für den Umbau von Fahrzeug oder Wohnung, lassen sie sich zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag einzeln abrechnen. Einen Steuervorteil bringen sie aber nur, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist.
Lebt nicht die steuerpflichtige Person selbst mit einer Behinderung, sondern ihr Kind, lassen sich Behindertenpauschbetrag und Fahrtkostenpauschale des Kindes auf die Eltern übertragen – vorausgesetzt, sie haben Anspruch auf Kindergeld. Die Übertragung lohnt sich dann, wenn das Kind kein zu versteuerndes Einkommen hat oder die Eltern dank der Pauschalen mehr Steuern sparen als die Kinder selbst. Jedem Elternteil schreibt das Finanzamt jeweils den halben Behindertenpauschbetrag zu. Es sei denn, die Eltern beantragen in der Steuererklärung gemeinsam eine andere Aufteilung.
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