Auf der Tagesordnung standen auch mehr als 50 Asylrechtssachen.
Der VfGH hat am 28. April Beratungen abgehalten und sich darin unter anderen mit folgenden Fällen befasst:
Ein Journalist hat beantragt, in die Akten eines noch beim VfGH laufenden Verfahrens Einsicht zu bekommen, an dem er nicht beteiligt ist. Er bringt ein "rechtliches Interesse" im Sinn der Zivilprozessordnung vor (§ 219 Abs. 2 ZPO). Als „public watchdog“ sei es seine Aufgabe, die interessierte Öffentlichkeit so breit und fundiert wie möglich über innenpolitische Themen zu informieren, und Teile des Gerichtsaktes seien geeignet, die öffentliche Debatte über solche Themen zu verbessern.
Wer aus einem Versicherungsvertrag eine Leistung beansprucht, hat diesen Anspruch innerhalb von drei Jahren zu erheben (§ 12 Versicherungsvertragsgesetz). Diese dreijährige Frist ist ausgesetzt, sobald der Versicherungsnehmer den Anspruch angemeldet hat. Lehnt das Versicherungsunternehmen den Anspruch schriftlich unter Angabe von Gründen ab, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres den Anspruch bei Gericht geltend machen (§ 12 Abs. 3).
Diese Bestimmung verstößt nach Ansicht des OGH gegen das Sachlichkeitsgebot und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die nur einjährige Frist erschwere es erheblich, einen Anspruch zu stellen; eine sachliche Begründung dafür gebe es aber nicht.
Entscheidungen des VfGH werden nach Ende der Beratungen ausgefertigt und den Verfahrensparteien zugestellt. Erst dann kann der VfGH darüber informieren.