Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen punktuell angepasst werden. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind. Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können.
Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Gleichzeitig sieht der Entwurf weitere Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung von Menschen verbessern sollen, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind.
Bedarf eine Person, für die eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist, einer medizinischen Behandlung und lehnt sie diese ab, muss sie derzeit in ein Krankenhaus verbracht werden (sogenannter Krankenhausvorbehalt). Das muss erforderlichenfalls auch zwangsweise erfolgen. Im Krankenhaus darf die Behandlung als ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts durchgeführt werden. Das gilt etwa für die Einnahme eines Medikaments. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses ist nach geltendem Recht nicht möglich. Das gilt insbesondere auch für die Einrichtung, in der die betreute Person lebt.
Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2024 entschieden, dass das geltende Recht insoweit mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unvereinbar ist. Es hat die grundsätzlich strenge Regel anerkannt, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden dürfen. Dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausnahmslos an einen stationären Krankenhausaufenthalt gebunden sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf einzelne Anwendungsfälle aber als unverhältnismäßig bewertet. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2026 eine Neuregelung zu schaffen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Vorgeschlagen wird eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Krankenhausvorbehalt. Es soll ermöglicht werden, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchführen zu können, wenn die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist. Die Voraussetzungen dafür sind sehr eng gehalten. Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht dafür sorgen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem Gewicht droht. Die neue Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus zukünftig vermieden werden.
Der vorgelegte Gesetzentwurf soll eine ausgewogene Lösung gewährleisten, die sowohl die Schutzpflicht des Staates im Blick hat als auch das Risiko vermeidet, ärztlichen Zwang zu weitgehend zu ermöglichen. Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung „ultima ratio“ bleibt, also letztes Mittel. Diesen Grundsatz hat auch das Bundesverfassungsgericht besonders betont. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass der Wille der Betroffenen, etwa aus einer Patientenverfügung, festgestellt und beachtet wird. Das alles soll dafür sorgen, dass die Selbstbestimmung der Betroffenen möglichst weitgehend gewährleistet wird.
Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/0226_Aerztliche_Zwangsmassnahmen.html