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        Was sich für Flugpassagiere ändert
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    <datum>
        7.7.2026
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    <autor>
        Michael Sittig  | Stiftung Warentest
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        Die 21 Jahre alte EU-Flug­gast­rechte­ver­ordnung 261/2004 wird reformiert. Vieles bleibt so verbraucherfreundlich wie bisher – vor allem die Entschädigungs­zahlungen.
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Das Europa­parlament hat neuen europäischen Flug­gast­rechten zuge­stimmt. Eine breite Mehr­heit von 646 Abge­ordneten stimmte für die Reform. Die Regeln für Entschädigungen bei verspäteten Flügen sollen im Wesentlichen unver­ändert bleiben.

Dieser Einigung waren lange Verhand­lungen voraus­gegangen. Schon seit 13 Jahren versucht die EU-Kommis­sion, die europäischen Flug­gast­rechte zu verändern. Insbesondere die Entschädigungs­regel, wonach Flug­gästen ab einer Ankunfts­verspätung von drei Stunden bis zu 600 Euro Entschädigung zustehen, stand lange unter Beschuss.

Der letzte Reform­vorschlag hatte vorgesehen, dass es erst ab vier Stunden Verspätung Geld gibt und nur noch maximal 500 Euro. Dagegen allerdings wehrten sich viele EU-Parlamentarier. Nun haben sich Rat und Parlament auf einen Kompromiss geeinigt (Entwurf zur Reform der Fluggastrechte im Wortlaut). Wann genau dieser in Kraft treten wird, ist noch unklar. Für Flüge aus dem Jahr 2026 gilt sehr wahr­scheinlich noch das alte Recht (Streik, Verspätung, Flug­ausfall – Diese Ansprüche haben Flugpassagiere).


Bis zu 600 Euro Entschädigung bleiben
Das wichtigste Reform­ergebnis: Die Entschädigungs­regeln bleiben weit­gehend unver­ändert. Die Drei-Stunden-Regel als zeitliche Hürde für eine Entschädigungs­zahlung wird auch in der Zukunft gelten. Wie bisher haben Passagiere also ab ­einer Verspätung von drei Stunden am Reiseziel Anspruch auf bis zu 600 Euro Ausgleichs­zahlung je Flug­gast.



Nur neun Monate Zeit für Antrag
Einiges wird auch schlechter. So sieht die Reform vor, dass Entschädigungen künftig inner­halb von neun Monaten nach Abflug­datum bei der Airline beantragt werden müssen. Bis zum Inkraft­treten der neuen Flug­gast­rechte gilt für solche Forderungen auf jeden Fall noch die regel­mäßige Verjährungs­frist von mindestens drei Jahren. Heißt: Wer etwa 2024 in einem Flugzeug mit großer Ankunfts­verspätung saß, kann die Entschädigung von der Airline noch bis Ende 2027 fordern und gericht­lich durch­setzen.



Kosten für selbst­gebuchten Ersatz­flug
Zulasten der Flug­gäste geht auch die neue Erstattungs­grenze nach Flugannullierungen. Hat eine Airline einen Flug ­storniert und den betroffenen Flug­gästen nicht inner­halb von drei Stunden eine anderweitige Beför­derung angeboten, dürfen sich Passagiere auf Kosten der Airline selbst einen Ersatz­flug organisieren. Die annullierende Airline muss künftig aber maximal das Vierfache des alten Flugti­ckets erstatten. Das bislang geltende Recht kennt keine feste Kosten­grenze.



Wenn eine Billiga­irline einen Flug annulliert
Nach Einschät­zung des Rechts­anwalts und Flug­gast­rechte-Experten Matthias Böse aus Düssel­dorf belohnt diese Regel Luft­fahrt­unternehmen, die sich nach einer Stornierung des Flugs nicht um die Umbuchung des Passagiers kümmern. Beispiel: Wer einen Billigflieger für 40 Euro gebucht hat und dann nach einer Flugannullierung von der Airline allein gelassen wird, muss sich auf eigene Faust um einen Ersatz­flug kümmern, kann nach der neuen Kosten­ersatz-Regelung aber maximal 160 Euro ersetzt verlangen. Die kurz­fristige Buchung eines Ersatz­flugs wird oft aber mehr als 160 Euro kosten. Die Folge: Kunden von Billiga­irlines tragen künftig einen Teil der ­Kosten des selbst organisierten Ersatz­fluges selbst.


https://www.test.de/Reform-der-Fluggastrechte-Was-sich-fuer-Flugpassagiere-aendert-6321673-0?wt_mc=owned.site.rssfeeds.dl...


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