
<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<tiskova_zprava>
    <titulek>
        Deutschland wird krisensicher- Verteidigungskabinett tagt im Bendlerblock
    </titulek>
    <datum>
        1.7.2026
    </datum>
    <autor>
          | Bundesministerium für Verteidigung
    </autor>
    <perex>
        Deutschland hat sich in den vergangenen drei Jahren verändert: Wir sind heute deutlich besser aufgestellt, um unsere Aufgaben im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung zu erfüllen: Die Personalzahlen bei der Bundeswehr steigen – sowohl bei den Soldatinnen und Soldaten im Neuen Wehrdienst als auch bei den Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten. Wir haben die Personalgewinnung verbessert und die Wehrerfassung erfolgreich wieder eingeführt. Wir beschaffen deutlich mehr Material und setzen dabei verstärkt auf Innovationen.
    </perex>
    <text>
        
Gleichzeitig gibt es noch viel zu tun – auch, wenn wir in den beiden vergangenen Jahren deutlich mehr gebaut haben als in den Jahren zuvor, in Teilen bis zu 30 % mehr: Wir werden die dringend benötigten Infrastrukturprojekte künftig noch schneller umsetzen. Außerdem werden wir die Zahl der Reservistinnen und Reservisten erhöhen – und sie im Bedarfsfall auch verpflichtend zu Dienstleitungen heranziehen können.Dazu hat das Bundeskabinett im Bundesministerium der Verteidigung in Berlin getagt – zum bereits zweiten Mal in dieser Legislaturperiode. NATO-Generalsekretär Mark Rutte war in der Kabinettsitzung zu Gast.Bundeskanzler Friedrich Merz, Verteidigungsminister Boris Pistorius und die Mitglieder des Kabinetts haben eine Reihe wichtiger Vorhaben verabschiedet – zur Reserve, zur Infrastruktur sowie zur gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge. 

Das Kabinett brachte die folgenden Gesetzesvorhaben mit Verteidigungsbezug für die nun anstehende parlamentarische Befassung auf den Weg:


Entwurf eines Reservestärkungsgesetzes, vorgelegt durch das Bundesministerium der Verteidigung.
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes, in gemeinsamer Federführung des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Zusätzlich wurden die gemeinsam durch das Bundesverteidigungsministerium und das Bundesministerium des Innern erarbeiteten Eckpunkte zur Novellierung der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze beschlossen.

Ergänzend zu den Kabinettsbeschlüssen informierte das BMVg über den Start einer Befragung von dienstleistungspflichtigen Reservistinnen und Reservisten. Sie dient der schrittweisen Aktualisierung des Datenbestandes derjenigen, die der Dienstleistungsüberwachung unterliegen.

Weitere Details zu den jeweiligen Vorhaben finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.

Reservestärkungsgesetz:

Die Reserve ist für die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte unverzichtbar. Zusätzlich zur aktiven Truppe (mind. 260.000 Soldatinnen und Soldaten), soll die Reserve bis zum Jahr 2033 auf mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten aufwachsen.

Im Detail heißt das:

Der Gesetzentwurf des Reservestärkungsgesetz sieht vor, dass wesentliche Vorgaben zur Reserve zukünftig in einem Gesetz, dem neu gestalteten Reservistengesetz, gebündelt werden. Bisher wurde eine Vielzahl von Dienstleistungsarten im Soldatengesetz geregelt. Nun wird neben dem unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine einheitliche Kategorie der Reservedienstleistung im Reservistengesetz geschaffen. Damit schaffen wir Klarheit.

Abschaffung der „doppelten Freiwilligkeit“:

Kernpunkt des Gesetzesentwurfs ist die Möglichkeit einer verpflichtenden Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten zu Dienstleistungen. Damit schaffen wir die untergesetzlich festgelegte „doppelte Freiwilligkeit“ ab.

Die bisherige Praxis der „doppelten Freiwilligkeit“ besagte, dass sowohl Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch Reservistinnen und Reservisten einer Heranziehung zustimmen müssen. Diese Praxis wird den sicherheitspolitischen Anforderungen und dem Erfordernis einer einsatzbereiten und in die Streitkräfte integrierten Reserve als Beitrag zur Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands nicht mehr gerecht. Deshalb sieht das Gesetz zukünftig die Möglichkeit einer verpflichtenden Heranziehung zu Reservedienstleistungen vor. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden im Vorfeld mit einem Vorlauf von acht Wochen, damit doppelt so lange wie bisher, über die beabsichtigte Heranziehung informiert. Sie erhalten die Möglichkeit ab Bekanntgabe binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus bleiben bereits im Frieden bestehende Möglichkeiten der Zurückstellung von Reservedienstleistungen bestehen. Diese werden zusätzlich um den Zurückstellungsgrund „Unentbehrlichkeit für Einsatzaufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz“ ergänzt. Eine so genannte Unabkömmlichstellung kann außer im Spannungs- oder Verteidigungsfall nun auch dann erfolgen, wenn die Bundesregierung unbefristete Reservedienstleistungen nach Maßgabe von Artikel 80a GG anordnet.

Im Interesse der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sehen Änderungen im Arbeitsplatzschutzgesetz eine höhere Kostenerstattung bei Beschäftigung einer Ersatzkraft sowie einen Förderbetrag für kleine und mittlere Unternehmen als Kompensation für wehrdienstbedingte Abwesenheiten vor. Wie bislang bleibt es dabei, dass das Arbeitsverhältnis während der Reservedienstleistung ruht und daher für den Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts entfällt.

Darüber hinaus haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weitere Vorteile. Ihre Reservistinnen und Reservisten bilden sich in den Streitkräften weiter, erhalten ihre Qualifikationen oder erwerben neue hinzu. Sie werden an modernsten Großgeräten und IT-Systemen weitergebildet und profitieren am Erfahrungsaustausch mit der Truppe und mit den aktiven Soldatinnen und Soldaten.

Für Reservistinnen und Reservisten wird auf der anderen Seite die Attraktivität von Reservedienstleistungen nicht nur durch die neuen Systeme und modernste persönliche Ausstattung erhöht. Zusätzlich sind Änderungen im Unterhaltssicherungsgesetz zur Erweiterung der finanziellen Leistungen an Reservistinnen und Reservisten geplant. Diese sehen insbesondere einen erhöhten Auslandszuschlag, eine erweiterte Erstattung von Fahrtkosten sowie die Gewährung von Reisebeihilfen vor.

Wie lang sollen die verpflichtenden Wehrdienstleistungen sein?

Die maximale Dauer der verpflichtenden Reservedienstleistung ist gestaffelt nach der vorherigen Dienstzeit und beträgt zwischen drei und maximal zwölf Wochen pro Jahr. Die Gesamtdauer aller verpflichtenden Reservedienstleistungen wird bis zum Ende der Dienstleistungsüberwachung (abhängig vom früheren Statusverhältnis, der eingegangenen Verpflichtung sowie der Dienstgradgruppe zwischen Vollendung des 45. und 65. Lebensjahres), ebenfalls gestaffelt nach vorheriger Dienstzeit, zwischen sechs und maximal zwölf Monaten liegen. Dieses Stufenmodell trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und berücksichtigt entsprechende Vordienstzeiten. Dies bedeutet beispielsweise, wer weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden hat, hat bis zum 45. Lebensjahr eine Gesamtdauer für alle Reservedienstleistungen von höchstens sechs Monaten; die Dauer der einzelnen Reservedienstleistung darf dabei drei Wochen pro Jahr nicht überschreiten.

Neben der verpflichtenden Heranziehung im Frieden gilt weiterhin die Möglichkeit der Heranziehung zu einem unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Diese bleibt – in Übereinstimmung mit den bestehenden Regelungen des Wehrpflichtgesetzes – erhalten.

Bis zu welchem Alter sollen verpflichtende Reservedienstleistungen möglich sein?

Darüber hinaus wird die Höchstaltersgrenze für die verpflichtende Heranziehung, abhängig von der vorherigen Dienstzeit gestaffelt. Für ehemalige Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) sowie Reservistinnen und Reservisten, die weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältis gestanden haben gilt die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Für die Reservistinnen und Reservisten, die ein Jahr oder länger in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis als ehemalige Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten gestanden haben, gilt die Höchstaltersgrenze von 65 Jahren, mit der Option einer Erhöhung auf 68 Jahre in begründeten Einzelfällen.Diese abgestufte Regelung berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Je länger eine Person gedient hat, desto umfangreicher und länger kann die nachfolgende Verpflichtung zur Reservedienstleistung sein.

Für wen soll die verpflichtende Wehrdienstleistungen gelten?

Das neue Reservistengesetz soll für ehemalige Grundwehrdienstleistende (bis 30.06.2011) oder FWDL, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet haben, nicht rückwirkend gelten. Es gilt jedoch für alle ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und -soldaten, die der Dienstleistungsüberwachung unterliegen.

Für alle Statusgruppen besteht weiterhin die Möglichkeit zur verpflichteten Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Sind verpflichtende Auslandsverwendungen möglich?

Eine weitere Änderung im Gesetzentwurf sind die Regelungen zu den Auslandsverwendungen. So können Reservistinnen und Reservisten nun grundsätzlich auch zu Auslandseinsätzen herangezogen werden, abhängig von der Dauer ihres vorherigen aktiven Wehrdienstes.

Wer in der Vergangenheit mehr als ein Jahr Wehrdienst geleistet hat, kann zu Auslandsverwendungen in EU-/NATO-Staaten bzw. an Bord von Schiffen/Luftfahrzeugen verpflichtet werden.

Einsätze auf Basis des Parlamentsbeteiligungsgesetzes bleiben für Reservistinnen und Reservisten weiter rein freiwillig, unabhängig von der vorherigen Wehrdienstzeit, es sei denn, es werden unbefristete Reservedienstleistungen angeordnet.

Unbefristete Reservedienstleistung

Künftig sollen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles auch Reservedienstleistungen unbefristet möglich sein. Dies kann z.B. dann nötig sein, wenn eine hybride Bedrohungslage oder eine andere Krisenlage den Einsatz der Reserve erforderlich macht. Nach geltender Rechtslage sind außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nur Übungen, die von der Bundesregierung als „Bereitschaftsdienst“ angeordnet werden, unbefristet möglich (§ 61 Absatz 3 SG).

Neu eingeführt wird, dass nun hierfür nicht mehr allein die Anordnung der Bundesregierung genügt, sondern die Zustimmung des Bundestages nach Artikel 80a des Grundgesetzes erforderlich ist. Damit werden die Rechte des Parlaments gestärkt. Zudem wird auf die missverständliche Bezeichnung „als Bereitschaftsdienst“ verzichtet.

Dienstleistungsüberwachung des „R1-Bestands“: Datenabgleich mit den Reservistinnen und Reservisten

Zur Erreichung der NATO-Fähigkeitsziele und der nationalen Bedarfe ist bis 2033 ein Aufwuchs der Reserve auf mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten geplant. Dafür sollen alle ausscheidenden und wehrrechtlich verfügbaren Soldatinnen und Soldaten beordert werden, also einen festen Platz und eine zugeschnittene Funktion in der Truppe erhalten. Der personelle Aufwuchs soll dabei neben der konsequenten Beorderung aller ausscheidenden und wehrrechtlich verfügbaren Soldatinnen und Soldaten bis zum Ende der Dienstleistungsüberwachung insbesondere durch den Neuen Wehrdienst, die Ausbildung Ungedienter bzw. den Seiteneinstieg sowie die gezielte Ausschöpfung des sog. R1-Bestandes sichergestellt werden.

Großes Potential der früheren Soldatinnen und Soldaten:

Ein besonderes Potential sehen wir im sogenannten R1-Bestand.

Der R1-Bestand umfasst alle Soldatinnen und Soldaten, die der Dienstleistungsüberwachung gemäß §§ 59 i.V.m. 77 Absatz 1 des Soldatengesetzes (SG) unterliegen. Dazu gehören frühere Berufssoldatinnen und -soldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit mindestens zweijähriger Dienstzeit sowie Personen, denen aufgrund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad verliehen wurde oder die eine freiwillige schriftliche Selbstverpflichtung für den Reservistendienst abgegeben haben. Ehemalige Soldaten, die lediglich Grundwehrdienst geleistet haben, gehören nicht zum R1-Bestand. Die Dienstleistungsüberwachung endet aktuell je nach Statusverhältnis, eingegangener Verpflichtung und Dienstgradgruppe zwischen Vollendung des 45. und 65. Lebensjahres.

Um mit Blick auf zielgerichtete Beorderungsmöglichkeiten ein besseres Lagebild über Umfang, Einsatzbereitschaft und berufliche Qualifikation der für die Streitkräfte tatsächlich zur Verfügung stehenden Dienstleistungspflichtigen zu erhalten, wurde deshalb im Zuge des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes eine Rechtsgrundlage geschaffen, die nunmehr eine Aktualisierung der Meldedaten des R1-Bestands mit sukzessiver Befragung bereits im Frieden ermöglicht.

Wie sieht der Datenabgleich im Detail aus?

Die Erfassung des R1-Bestands erfolgt nach einem Meldedatenabgleich durch ein postalisch zugestelltes Schreiben mit QR-Code und personalisierten Einwahldaten. Damit haben die Adressaten Zugriff auf einen digitalisierten Fragebogen. Dieser Fragebogen beinhaltet Anfragen zu beruflichen Qualifikationen, Veränderungen des Gesundheitszustands seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und möglicherweise einschlägigen Dienstleistungsausnahmen, basierend auf aktualisierten Kontaktdaten und den gesetzlichen Meldeverpflichtungen. Ferner werden Auskünfte zu Tätigkeiten mit Einsatzaufgaben in sog. Blaulichtorganisationen erbeten, da die Bundeswehr im Sinne eines gezielten Kräfteausgleichs derzeit in diesen Fällen von Beorderungen absieht.

Wann geht es los?

Der postalische Versand beginnt am 1. Juli 2026 sukzessive in Gebinden von anfänglich 5.000, dann 10.000 Anschreiben pro Monat, einschließlich einer Datenschutzaufklärung.

Müssen die Angeschriebenen verpflichtend Wehrdienst leisten?

Nach Abschluss der Befragung ist vorgesehen, die Angeschriebenen auf Grundlage der Angaben der Angeschriebenen und bei Beorderungsfähigkeit Beorderungsmöglichkeiten auf Dienstposten der Verstärkungsreserve der Bundeswehr zu prüfen. Die Beorderung stellt eine organisatorische Maßnahme der Einplanung dar und ist nicht mit einer direkten Heranziehung verbunden.

Muss geantwortet werden?

Der Fragebogen erinnert die Reservistinnen und Reservisten an ihre ohnehin bestehenden Meldeverpflichtungen im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung. Falls sich keine Änderungen ergeben haben und die meldepflichtigen Daten alle aktuell sind, sind die dienstleistungspflichtigen Reservistinnen und Reservisten nicht verpflichtet zu antworten. Sollten sich jedoch Änderungen ergeben haben, sind sie bei meldepflichtigen Angaben auskunftspflichtig.

Kommen die Reservistinnen und Reservisten ihren Meldeverpflichtungen – nunmehr auch durch Nichtbeantwortung des Fragebogens – nicht nach, kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet und gegebenenfalls mit Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden.

Unsere Reservistinnen und Reservisten leisten heute bereits im Frieden einen wertvollen Beitrag, im Grundbetrieb und im Einsatz. Beim Aufwuchs der Bundeswehr übernehmen sie Schlüsselaufgaben und werden auch im Krisen- oder Kriegsfall eine maßgebliche Säule unserer Verteidigungsfähigkeit sein – als integraler Bestandteil mit der aktiven Truppe.Die jüngst gebilligte Verteidigungsaufstellung unterstreicht daher im besonderen Maße die herausgehobene Bedeutung der Reserve für die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte. Dazu wird die Reserve tief in deren Strukturen integriert, künftig so ausgebildet, ausgestattet und beübt sein, dass sie im Krisenfall zusammen mit der aktiven Truppe eingesetzt werden kann.Dafür müssen sie gut ausgebildet sein, ihre Qualifikationen erhalten und sich weiterbilden können. Unser Anspruch und Ziel ist es daher, dass die Reservistinnen und Reservisten regelmäßig und verlässlich in Übung zu halten.Hierfür sehen wir bedarfsabhängig die Möglichkeit einer verpflichtenden Heranziehung vor. Gleichzeitig wollen wir die Attraktivität des Reservistendienstes weiter steigern und die Bürokratie auch in diesem Bereich abbauen. Mit dem geplanten Reservestärkungsgesetz schaffen wir dafür die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz

Mit der veränderten sicherheitspolitischen Lage in Europa, den Verpflichtungen gegenüber der NATO sowie dem geplanten Aufwuchs steht die Bundeswehr vor einer umfassenden infrastrukturellen Erneuerung in einem Umfang, der seit ihrer Gründung beispiellos ist.

In den kommenden Jahren müssen militärische Infrastruktur, Kasernen, Depots, Übungsanlagen und verkehrliche Anbindungen neugebaut, ausgebaut bzw. modernisiert werden. Dabei kommt es vor allem darauf an, die Planung und Durchführung von Bauvorhaben zu beschleunigen und die Betriebs- und sowie die Funktionssicherheit der militärischen Liegenschaften sicherzustellen.

Das aktuell geltende Planungs- und Genehmigungsrecht ist auf die Bedarfe ziviler Infrastruktur ausgerichtet und berücksichtigt die besondere Dringlichkeit verteidigungsbezogener Infrastrukturvorhaben nicht hinreichend.

Der Koalitionsvertrag sieht zur Beschleunigung der Verfahren die Aufnahme von Ausnahmereglungen in diesem Planungs- und Genehmigungsrecht vor. Das nun durch das Kabinett verabschiedete Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz setzt hierfür den rechtlichen Rahmen.

Der ressortübergreifend erarbeitete Gesetzentwurf beinhaltet ein neu eingeführtes „Bundeswehrbaugesetz“ sowie die Anpassung von insgesamt 10 Gesetzen (Bundes-Immissionsschutzgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Verwaltungsgerichtsordnung, Soldatengesetz, Bundesleitungsgesetz, Landbeschaffungsgesetz, Schutzbereichgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bundeswaldgesetz, Bundesnaturschutzgesetz).

Im Detail:

Bundeswehr-Baugesetz:

Die Errichtung militärischer Infrastruktur beispielsweise Unterkünfte, Munitionslager, Führungs- und Logistikzentren sowie Einrichtungen zur Unterstützung verbündeter Streitkräfte, soll substanziell beschleunigt werden. Zu diesem Zweck ist die Einführung eines Bundeswehr-Baugesetzes vorgesehen. Es ermöglicht der Bundeswehr, aufbauend auf der bewährten Kooperation mit den Bundesländern, Bauaufgaben selbstständig durchzuführen.

Überragendes öffentliches Interesse:

Parallel dazu werden militärische Infrastrukturprojekte ausdrücklich in das überragende öffentliche Interesse gestellt.

Erleichterungen im Umwelt- und Naturschutzrecht

Soweit mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar werden Erleichterungen im Umwelt- und Naturschutzrecht geschaffen, die die Realisierung militärischer Infrastrukturprojekte deutlich beschleunigen. Diese Erleichterungen beziehen sich insbesondere auf die Phase des fokussierten und strukturierten Wachstums der Streitkräfte bis zum Jahr 2033.

Der Umwelt- und Naturschutz wird damit natürlich nicht außer Acht gelassen und die Bundeswehr nicht von umwelt- und naturschutzrechtlichen Auflagen gänzlich freigestellt. Abgestimmt mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sind maßvolle Ausnahmen vorgesehen, die der Funktionssicherung von militärisch genutzten Liegenschaften dienen werden.

Beispiele für weitere gesetzliche Anpassungen:


Beschleunigung von Landbeschaffungsverfahren durch das Setzen von Fristen im Anhörungsverfahren.
Anpassungen im Bundesleistungsgesetz an die gewandelten Übungs- und Krisenszenarien mit möglichen hybriden Angriffen.
Anpassung im Soldatengesetz und Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Unterbringung nicht unterkunftspflichtiger Soldatinnen und Soldaten, die fernab ihrer heimatlichen Wohnung stationiert sind. Wir verbessern damit deutlich die Rahmenbedingungen für die berufliche Mobilität und die Unterbringung am Dienstort.
Schaffung von formellen Verfahrenserleichterungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz im Rahmen der gelten Anzeigepflichten. Dabei werden die materiellen Schutzstandards aber ausdrücklich vollumfänglich beibehalten.
Schaffung von Sonderregelungen im Bundeswaldgesetz.

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Schließlich sieht der Gesetzentwurf auch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Klagen aus den Bereichen Schutzbereichgesetz, Landbeschaffungsgesetz, Luftverkehrsgesetz sowie Vorhaben zur leitungsgebundenen Versorgung vor.

Eckpunktepapier für die Novellierung der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze:

Aufgrund der veränderten Bedrohungslage in Deutschland und Europa hat die Bundesregierung ein Eckpunktepapier zur Überarbeitung der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze (SVG) initiiert, das gemeinsam vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung erarbeitet wurde.

Bis 2027 soll damit eine Überarbeitung der (SVG) umgesetzt werden, um angesichts der veränderten Sicherheitslage eine bessere Vorbereitung auf Krisen und Kriege zu gewährleisten.

SVG sind Bundesgesetze, die dem Ziel dienen, besondere Gefahrenlagen zu bewältigen. Dabei ist aktuell zu unterscheiden: Sicherstellungsgesetze sind grundsätzlich nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen eines Bündnis-, Spannungs- oder Verteidigungsfalls vorliegen. Vorsorgegesetze, sind neben diesen Anwendungsfällen auch anwendbar, wenn besonderen Gefahrenlagen vorliegen, z.B. bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und Großschadenslagen. Ziel in allen Fällen ist es, die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit den erforderlichen Gütern und Leistungen sicherzustellen.

Die SVG stellen damit als Teil des einfachen Notstandsrechts die staatliche Handlungsfähigkeit zur Notversorgung in Krisenfällen sicher, insbesondere wenn die Bedarfsdeckung am Markt nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden kann.

Das nun vorgestellte Eckpunktepapier dient als Orientierungsrahmen für die Evaluierung der SVG. Angesichts hybrider Bedrohungen und technologischer Fortschritte kann eine frühzeitige Vorbereitung von Verteidigungsmaßnahmen – auch zur Abschreckung – erforderlich werden. Die Gesetze bilden eine wichtige Grundlage zur Stärkung und Verzahnung der militärischen und zivilen Bereiche sowie der Handlungsfähigkeit von Bund, Ländern und Kommunen in Krisensituationen aller Art.

In diesen ressortübergreifenden Prozess bringt das BMVg seine fachliche Expertise speziell mit dem Blick auf die verteidigungsspezifischen Belange ein. Deutschland hat aufgrund der zentralen Lage in Europa eine besondere Rolle für die Aufnahme, den Transit und die Versorgung von alliierten Streitkräften im Falle eines Konfliktes an der Ostflanke. Das Funktionieren dieser „logistischen Drehscheibe“ als Basis der NATO-Verteidigungspläne ist dabei bestimmendes Rational, auch für die Evaluierung der SVG.

Die Koordination des Prozesses obliegt dem BMI.

Einordnung der Entscheidungen:

Bundesminister Pistorius beauftragte auf der Bundeswehrtagung im November 2025 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung der Verteidigungsfähigkeit und der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.

Zu Ostern 2026 wurden ihm folgend fristgerecht die Gesamtkonzeption Militärische Verteidigung, bestehend aus Militärstrategie und Fähigkeitsprofil, der Personelle Aufwuchsplan der Bundeswehr, die Strategie der Reserve sowie die Entbürokratisierungs- und Modernisierungsagenda vorgelegt.

Als strategische Leitlinien geben diese Grundlagendokumente den Rahmen für die weitere Entwicklung der Bundeswehr, den personellen, infrastrukturellen sowie materiellen Aufwuchs und die konzeptionellen Folgedokumente.

Als zweiter Schritt wurde Mitte Mai die Reformagenda Rüstung vorgestellt. Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) wird neu strukturiert und ein besonderer Fokus auf Lieferketten- und Preiskontrolle gelegt. Die Beschaffungsprozesse gestrafft und standardisiert und somit deutlich beschleunigt. Durch die Aufstellung weiterer Innovationszentren wird die Zusammenarbeit zwischen Industrie, Startups, Forschung und Truppe und die Innovation bei der Beschaffung weiter gestärkt.

In einem dritten Schritt billigte der Generalinspekteur der Bundeswehr, General Breuer, Anfang Juni die Verteidigungsaufstellung 2029. Diese definiert den strategischen Rahmen für die Organisation der Bundeswehr im Verteidigungsfall und beantwortet die Frage nach der Struktur der Streitkräfte nach Mobilmachung zur Gewährleistung der Landes- und Bündnisverteidigung. Auch die Verteidigungsaufstellung basiert auf den bereits vorgelegten Grundlagendokumenten, der Gesamtkonzeption militärische Verteidigung, dem Personellen Aufwuchsplan Bundeswehr und der Strategie der Reserve. Damit wurde ein weiterer Auftrag des Bundesministers der Verteidigung, Herrn Boris Pistorius, im Rahmen der Bundeswehrtagung 2025 erfüllt.

Die heute verabschiedeten Gesetzentwürfe und Eckpunkte führen diesen Weg konsequent fort und bauen logisch auf den Grundlagendokumenten auf. Sie haben alle das übergeordnete Ziel, die Fähigkeiten zur Abschreckung und Verteidigung der Bundeswehr zu stärken und einen maßgeblichen Beitrag im Bündnis im Sinne einer transatlantischen Lastenteilung zu leisten.

https://www.bmvg.de/de/presse/deutschland-wird-krisensicher-6118430


    </text>
</tiskova_zprava>
