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        Mahn­bescheid, Gerichts­voll­zieher – wie Sie am besten reagieren
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    <datum>
        1.7.2026
    </datum>
    <autor>
        Barbara Bück­mann | Stiftung Warentest
    </autor>
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        Wer Rechnungen nicht bezahlt, dem droht Über­schuldung. Wir sagen, wie Sie auf Mahn­bescheide reagieren, was Privatinsolvenz heißt. Nun gelten höhere Pfändungs­frei­grenzen.
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    <text>
        
Werden Rechnungen nicht beglichen, flattern erst Mahn­bescheide ins Haus. Wer sie ignoriert, muss mit einem Voll­stre­ckungs­bescheid rechnen. Dann greift das Gericht auf das Eigentum der verschuldeten Person zu, um Gläubiger und Gläubi­gerinnen zu bezahlen. Der Gerichts­voll­zieher kommt vorbei, nimmt wert­volle Gegen­stände mit und klebt das Pfandsiegel auf Luxusgüter. Er nimmt aber weniger mit, als viele glauben. Das Gericht kann von einer verschuldeten Person auch eine Vermögens­auskunft verlangen und Konto­guthaben, Teile des Lohns oder des Vermögens wie eine Lebens­versicherung pfänden.

Eine unerfreuliche Situation wie diese lässt sich möglicher­weise abwenden, wenn Betroffene recht­zeitig eine Schuldnerberatung aufsuchen. Adressen haben zum Beispiel die Verbraucherzentralen. In der Beratung gehen Expertinnen und Experten mit ihnen alle Außen­stände durch und finden Lösungen. Die Stiftung Warentest klärt über die Rechts­lage bei Über­schuldung auf.


Über­schuldung: Das sollten Sie wissen





Mahnung, Pfändung, Konto über­zogen, Privatinsolvenz

Mahnung nicht ignorieren. Bei unbe­zahlten Rechnungen flattert meist eine Mahnung ins Haus. Passiert nichts, lassen manche Gläubiger und Gläubi­gerinnen die Schulden von Inkasso-Firmen eintreiben. Sie können sich auch ans Gericht wenden. Das verschickt erst einen Mahn- und dann einen Voll­stre­ckungs­bescheid. Damit kann der Gerichts­voll­zieher Eigentum der verschuldeten Person pfänden.

Raten­kredite. Überteuerte Ratenkredite, in vielen Fällen mitver­antwort­lich für eine klamme finanzielle Situation, können oft widerrufen werden.

Lohn oder Konto gepfändet. Muss die betroffene Person eine Vermögens­auskunft abgeben, können ein Teil des Lohns oder das Konto gepfändet werden. Ein Pfändungsschutzkonto sichert einen Grund­frei­betrag. Unser Rechner hilft, den Pfändungs­frei­betrag zu ermitteln.

Konto über­zogen. Verbraucher und Verbrauche­rinnen können Schulden bei der Bank haben – wenn sie im Dispo sind. Streicht die Bank den Dispo oder kündigt das Konto, kann der Anspruch auf ein Basis­konto geltend gemacht werden. Hände weg von Kredit­vermitt­lern und Krediten ohne Bonitätsprüfung.

Schuldenfrei nach drei Jahren. Wer keinen Ausweg sieht, beantragt eine Privatinsolvenz. Damit ist man nach drei Jahren schuldenfrei.





So läuft der Besuch eines Gerichts­voll­ziehers ab
Mit Ankündigung. Der Gerichts­voll­zieher kündigt seinen Besuch in der Regel an. Die verschuldete Person kann ihm den Zugang zu Haus und Wohnung verweigern. Nach zwei vergeblichen Versuchen wird der Gerichts­voll­zieher aber mit einem richterlichen Beschluss die Tür vom Schlüssel­dienst öffnen lassen. Die Kosten trägt die verschuldete Person. Daher ist es besser, ihn gleich herein­zulassen oder einen Termin mit ihm zu machen.

Auch Inkassofirmen treiben Schulden ein und schi­cken mitunter ihre Mitarbeitenden vorbei. Verschuldete Personen sollten ihnen den Zutritt verweigern. Sie haben kein Anrecht auf einen Haus­besuch.

Ausweis dabei? Grund­sätzlich gilt: Immer den Ausweis zeigen lassen. Manchmal kommen auch Voll­zugs­beamte der öffent­lichen Verwaltung, zum Beispiel von Zoll oder Finanz­amt. Arbeits­platz und Bank­daten müssen verschuldete Personen dem Gerichts­voll­zieher nicht nennen. Hat das Gericht eine Vermögens­auskunft ange­ordnet, muss die verschuldete Person jedoch Auskunft geben. Dann können auch Lohn oder Konten gepfändet werden.



Das kann der Gerichts­voll­zieher pfänden
Bargeld. Der Gerichts­voll­zieher kann eine Taschenpfändung vornehmen. Dabei durch­sucht er die Taschen der verschuldeten Person nach Wert­gegen­ständen oder Bargeld. Handelt es sich bei der Barschaft um ausgezahlten Lohn oder eine ausgezahlte Sozial­leistung, muss er ausrechnen, welcher Teil davon pfänd­bar ist. Außerdem muss er der verschuldeten Person so viel Geld lassen, dass dieses bis zum nächsten Auszahlungs­termin reicht.

Gegen­stände. Was für eine einfache Lebens­führung notwendig ist, bleibt da. Dazu zählen Kleidung, Möbel, Fernseher, Fahr­rad, Herd, Wasch- und Spül­maschine und Staubsauger. Alte Geräte sind uninteres­sant, dafür nimmt der Gerichts­voll­zieher hoch­preisige Gegen­stände wie Handy, Kamera, Designermöbel oder teure Uhren mit. Die Dinge werden versteigert, der Erlös geht an die Gläubiger und Gläubi­gerinnen. Auf größere Luxus­gegen­stände, die er nicht mitnehmen kann, klebt der Gerichts­voll­zieher das Pfandsiegel (Kuckuck). Verschuldete Personen sollten dem Gerichts­voll­zieher sagen, wenn ein Gerät auf Raten gekauft und noch nicht abbezahlt ist. Bevor der Gläubiger oder die Gläubigerin den Versteigerungs­erlös erhält, müsste er oder sie die restlichen Raten begleichen.

Auto und Computer. Was für Beruf und Ausbildung notwendig ist, muss der Gerichts­voll­zieher da lassen. Auto und Computer sind nicht pfänd­bar, wenn die verschuldete Person oder eine Person, mit der in einem gemein­samen Haushalt gelebt wird (Eheleute, Bedarfs- oder Wohn­gemeinschaften), sie für die Arbeit brauchen. Genauso wenig, wenn ein Haus­halts­mitglied wegen gesundheitlicher Einschränkungen auf das Fahr­zeug angewiesen ist. Der Gerichts­voll­zieher kann aber veranlassen, dass ein teures Auto durch ein einfaches Gefährt oder der neue Flach­bild­fernseher durch ein gebrauchtes Gerät ersetzt wird. In jedem Fall pfänd­bar ist ein auf Raten gekauftes Auto, das noch nicht abbezahlt ist. Das ist dann noch Eigentum des Verkäufers oder der Verkäuferin. Diese können es abholen und versteigern lassen, um anschließend den Erlös zu behalten. Andere Gläubiger haben keinen Zugriff.

Schmuck. Schmuck muss fast immer dran glauben – auch wenn die Gegen­stände einen persönlichen Wert haben. Nur Eheringe sind grund­sätzlich unpfänd­bar. Auch was eindeutig dem Partner oder der Part­nerin gehört, muss der Gerichts­voll­zieher dalassen.

Haustiere sind nicht pfänd­bar.

Gegen­stände zurück­fordern. Nimmt der Gerichts­voll­zieher irrtümlich den Gegen­stand eines Dritten mit, sollte der oder die Betroffene eine „Dritt­wider­spruchs­klage“ bei Gericht einreichen und nach­weisen, dass er oder sie Eigentümer oder Eigentümerin ist. Das muss rasch gehen, damit das Objekt nicht in der Zwischen­zeit versteigert wird.



Was bedeutet Vermögens­auskunft?
Aussage unter Eid. Auf Antrag des Gläubigers oder der Gläubigerin kann das Gericht eine Vermögens­auskunft (früher „Eides­statt­liche Versicherung“ oder „Offen­barungs­eid“) verlangen. Der Gerichts­voll­zieher schickt der verschuldeten Person ein mehr­seitiges Formular, in dem sie ihre finanziellen Verhält­nisse offenlegen muss: Wo sie arbeitet, wie viel sie verdient, ob sie Wert­volles oder Vermögen besitzt, ob es eine Kapital­lebens­versicherung oder Aktien gibt. Dabei steht die verschuldete Person unter Eid. Wer lügt, macht sich strafbar. Wer die Vermögens­auskunft verweigert, kann in Haft genommen werden – bis die verschuldete Person die gewünschten Auskünfte erteilt.

Helfen lassen. Beim Ausfüllen des Fragebogens sollte sich die verschuldete Person von einer Schuldnerberatungs­stelle unterstützen lassen. Die Verbraucherzentralen der 16 Bundes­länder sind Anlaufs­tellen, die dabei helfen, seriöse Schuldnerberatungs­stellen zu finden. Auch der Gerichts­voll­zieher kann unterstützen, wenn etwas unver­ständlich ist.

Letzte Frist. Vor der Vermögens­auskunft erteilt der Gerichts­voll­zieher der verschuldeten Person eine letzt­malige Zahlungs­frist von zwei Wochen. Wer nicht zahlen kann, aber glaubhaft macht, dass die Forderung inner­halb von 12 Monaten beglichen wird, kommt um die Vermögens­auskunft herum. Aber nur, wenn der Gläubiger oder die Gläubigerin zustimmt.

Lohn- und Konto­pfändung. Zum Vermögen gehören Gehalts­zahlungen und das Guthaben auf dem Giro­konto. Gläubiger könnten nun einen Teil des Lohns oder das Konto pfänden lassen.

Tipp: Mit unserem Pfändungs­rechner können Sie ausrechnen lassen, wie viel von Ihren monatlichen Einnahmen gepfändet werden darf.



Negativer Schufa-Eintrag
Zentraler Eintrag. Nach der Vermögens­auskunft wird die verschuldete Person für drei Jahre im zentralen Schuld­nerverzeichnis einge­tragen. Von diesem Portal kann der Gläubiger oder die Gläubigerin Daten der verschuldeten Personen abrufen. Wenn eine verschuldete Person vor Ablauf dieser Frist die Schulden tilgt, sollte sie das dem Gericht mitteilen – am besten mit einer Bestätigung der Gläubiger. Der Eintrag wird dann gelöscht.

Schufa-Abfrage. Die Schufa (Schutz­gemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) fragt regel­mäßig das Schuld­nerverzeichnis ab und über­nimmt die dortigen Einträge. In der Regel erhalten verschuldete Personen dann eine negative Bewertung. Es kann sein, dass die Bank daher den Dispo kündigt oder verschuldete Personen keine Kredite erhalten. Schwierig­keiten kann es auch bei der Wohnungs­suche geben, da Vermieter und Vermieterinnen meist eine Schufa-Auskunft verlangen. Verbraucher können aber den eigenen Schufa-Score checken und über­prüfen, ob die Bonitäts­auskunft stimmt.

Konto über­zogen? Dispo ist der teuerste Kredit
Wenn ein Kunde oder eine Kundin in finanzielle Not gerät und längere Zeit das Konto über­ziehen muss, kommt das die Person besonders teuer zu stehen. Denn für keinen Kredit muss man so hohe Zinsen zahlen wie für den Dispositions­kredit. Es kann auch sein, dass die Bank den Dispo streicht. Oder sie kündigt einfach das Konto. Wer Schulden hat oder deswegen gekündigt wurde, kann ein Basiskonto eröffnen. Auf Kredit­vermittler, die „unbürokratische Hilfe“ in Notlagen versprechen, ist kein Verlass.


Hohe Zinsen für den Dispo
Über­zieht ein Kunde oder eine Kundin den eigenen Dispo, kommt das die Person besonders teuer zu stehen. Die Stiftung Warentest hat alle bundes­weiten Institute sowie Direkt-, Neo- und Kirchen­banken, alle Sparda- und PSD-Banken und die jeweils größten Sparkassen und Volks- und Raiff­eisen­banken pro Bundes­land untersucht und auch zu ihren Dispozinsen befragt. Ergebnis: Dispokredite sind kost­spielig, die Zins­sätze variieren enorm, die teuerste Bank verlangt mehr als 15 Prozent.

Teuerster Kredit. Grund­sätzlich gilt: Kaum ein Kredit ist so teuer wie der Dispo. Kunden und Kundinnen sollten das Konto also niemals für lange Zeit über­ziehen. Bei einem andauernden Minus auf dem Konto sind die Banken mitt­lerweile gesetzlich verpflichtet, Kontakt zu dem Kunden oder der Kundin aufzunehmen und über güns­tigere Alternativen zu informieren.

Güns­tigere Alternativen. Um die aufgelaufenen Disposchulden abzu­stottern kommt zum Beispiel ein Raten­kredit in Frage, bei dem Lauf­zeit, Zins und monatliche Rück­zahlrate von vorn­herein fest­stehen. Der Zins­satz liegt hier oft nur bei einem Drittel des Dispozins­satzes, siehe Vergleich Ratenkredite.

Möglich ist auch ein Abruf- oder Rahmenkredit, den der Kunde oder die Kundin bei jeder Bank beantragen kann – wenn die Schufa-Auskunft einwand­frei ist und ein regel­mäßiges Einkommen vorgewiesen werden kann. Ähnlich wie beim Dispo gewährt die Bank einen Kredit­rahmen, der von Kunde und Kundin beliebig ausschöpfen kann. Zinsen werden dabei nur für den tatsäch­lich in Anspruch genommen Kredit­rahmen bezahlt. Wie beim Dispo kann sich der Zins­satz beim Abruf­kredit aber jeder­zeit ändern, siehe Vergleich Abrufkredite.



Dispo gekündigt, Konto gekündigt
Schulden bei der Bank. Die Bank kann den Disporahmen für ein Konto jeder­zeit streichen. Die Kündigungs­frist beträgt 30 Tage. Im Anschluss verrechnet das Geld­institut die Konto­eingänge mit den Disposchulden. Es kann sein, dass dem Kunden oder der Kundin nicht genug Geld zum Leben bleibt. Für solche Notlagen gibt es das Basis­konto. Der Kunde oder die Kundin kann solch ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen und Einkünfte darauf umleiten. So kann Kontrolle über die eigenen Finanzen behalten werden. Die Disposchuld muss jedoch trotzdem beglichen werden.

Konto gekündigt. Ist der Dispo dauerhaft über­zogen, kommt es zu einer Konto­pfändung oder die Bank kann das Konto kündigen, wenn der Kunde oder die Kundin über­schuldet ist. Die genauen Umstände sind in den AGBs fest­gehalten. Bei einer ordentlichen Kündigung muss die Bank eine Frist von zwei Monaten einhalten. Eine außer­ordentliche Kündigung kann rascher erfolgen. Dann muss die konto­inhabende Person schnell reagieren.

Ungern bar. Ohne Konto geht heut­zutage gar nichts mehr: Miete, Strom und Heizung oder Kreditraten können sonst nicht über­wiesen werden. Wer vorüber­gehend kein Konto hat, muss unbe­dingt mit dem Vermieter oder der Vermieterin, dem Strom­versorger und dem Tele­kommunikations­anbieter sprechen. In seltenen Fällen ist eine Barzahlung möglich – immer gegen Quittung! Arbeit­gebende zahlen das Gehalt ungern in bar aus, das bedeutet Mehr­aufwand.



Basis­konto ist für jeden da
Konto für jedermann. Wer ohne Giro­konto dasteht, kann bei so gut wie jeder Bank, Sparkasse, Volks- und Raiff­eisen­bank ein Basis­konto, auch Bürger­konto, Verbraucher­konto, Guthaben­konto oder Konto für Jedermann, beantragen – auch bei einem Schufa-Score unter 30 Prozent. Ein Antragsformular sollte die Bank zum Download auf ihrer Homepage bereit halten. Nötig ist ein Identitäts­nach­weis wie Personal­ausweis oder Pass. Voraus­setzung: Der Antrag­steller oder die Antrags­stel­lerin darf kein vergleich­bares Konto bei einem anderen Geld­institut haben.

Altes Konto kündigen. Ausnahme: Das bisherige Giro­konto „funk­tioniert“ nicht mehr, weil die betreffende Bank einge­hende Zahlungen mit eigenen Forderungen wie Disposchulden verrechnet. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, das alte Konto zu kündigen und die Kopie des Kündigungs­schreibens bei der Bank, bei der das Basis­konto eröffnet werden soll, vorzuzeigen. Jeder darf nur ein Basis­konto haben. Die Bank hat zehn Geschäfts­tage Zeit, um dieses Konto einzurichten. Dorthin können Gehalt oder Sozial­leistungen über­wiesen werden.

Über­ziehen unmöglich. Das Basiskonto funk­tioniert wie ein Giro­konto. Unterschied: Es kann nicht über­zogen werden. Barauszah­lungen oder Über­weisungen sind nur möglich, wenn genug Guthaben auf dem Konto ist. Einige Banken bieten für das Basis­konto eine Kreditkarte an, in der Regel nur mit Prepaid-Funk­tion.

Lehnt eine Bank die Einrichtung eines Basis­kontos ab, muss sie dem Kunden oder der Kundin binnen zehn Geschäfts­tagen schriftlich die Gründe mitteilen. Schlechte Schufa oder laufende Pfändungen sind kein akzeptierter Grund. Die verschuldete Person kann die Argumente von der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (BaFin) über­prüfen lassen, das Formular für den Über­prüfungs­auftrag muss die Bank mitschi­cken. Ist die Ablehnung unbe­rechtigt, ordnet die BaFin an, das Konto zu eröffnen.

Auf Gebühren achten. Die Stiftung Warentest hat Basiskonten verglichen. Ihr Nacht­eil: Für das Basis­konto verlangen viele Banken höhere Konto­führungs­gebühren als für ein normales Giro­konto. Sie dürfen nicht unan­gemessen hoch sein, urteilten Gerichte. Bei zwei Instituten ist das Basis­konto online kostenfrei. Ein Basis­konto kann auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umge­wandelt werden – wenn der Kunde oder die Kundin nicht schon ein P-Konto bei einer anderen Bank hat.

Kündigung möglich. Auch ein Basis­konto kann gekündigt werden, wenn der Kunde oder die Kundin seit mehr als drei Monaten keine Konto­führungs­gebühr gezahlt hat und der Rück­stand mehr als 100 Euro beträgt, wenn das Konto für illegale Zwecke genutzt wird, oder wenn im Antrag falsche Angaben gemacht wurden.



Finger weg vom „Kredit ohne Schufa“
Nur weitergereicht. Wenn die Banken den Kredithahn zudrehen, wenden sich viele Schuldner und Schuldne­rinnen an freie Kredit­vermittler und Vermitt­lerinnen. Doch neue Schulden machen alles nur noch schlimmer. Oft kommt auch gar kein Kredit zustande. Die Vermittler gewähren kein Darlehen, sondern reichen die Anfrage nur an eine Bank weiter. Nicht selten kassieren sie dafür einen Vorschuss, obwohl ihnen eine Vergütung erst nach Vertrags­abschluss zusteht. Seriöse Banken vergeben Verbraucher­kredite aber grund­sätzlich nur nach einer Bonitäts­prüfung, also nach einer Schufa-Abfrage.

Per Nach­nahme. Ein Trick unseriöser Kredit­vermittler: Antrags­unterlagen werden per Nach­nahme verschickt. Oder der Antrag wird mit einem Antrag auf eine Versicherung oder einen Spar­vertrag verknüpft. Aus dem Kredit wird nichts, dafür kommt die Kreditkarte per Nach­nahme, später wird dafür eine „Jahres­gebühr“ fällig.

Finger weg. Möchte ein Kredit­vermittler zu Hause vorbeikommen, kann es gut sein, dass er Verträge für über­flüssige Versicherungen oder dubiose Geld­anlagen mit im Gepäck hat. Fazit: Finger weg von Vermitt­lern und Vermitt­lerinnen, die einen „Kredit ohne Schufa“ versprechen, vorab Geld verlangen oder den Kredit an Bedingungen knüpfen.

Von der Mahnung bis zur Pfändung


Käufer oder Käuferin gerät in Verzug, wenn sie eine Zahlungs­frist verstreichen lassen, auf die sie sich mit dem Verkäufer oder der Verkäuferin geeinigt hatten und die nach dem Kalender bestimmt ist („Zahl­bar inner­halb von 14 Tagen nach Lieferung“). Schickt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin eine Mahnung und die verschuldete Person ist mit der Zahlung in Verzug, kommen für sie noch Zinsen hinzu. Der Verzugs­zins­satz darf aber höchs­tens 5 Prozent­punkte über dem Basiszinssatz liegen. Auf eine Mahnung sollte die verschuldete Person reagieren: Kann sie nicht zahlen, sollte sie den Kontakt mit dem Gläubiger oder der Gläubigerin suchen und ihre Situation erklären. Auf die Mahnung können sonst Mahn- und Voll­stre­ckungs­bescheid folgen.


Mahn­bescheid genau prüfen
Führt die Mahnung nicht zum Erfolg, kann sich der Gläubiger oder die Gläubigerin an ein Gericht wenden. Zunächst beantragen diese dort einen „Mahn­bescheid“. Ob Gläubiger berechtigt sind, eine Forderung zu erheben, über­prüft das Gericht nicht. Es verschickt den Mahn­bescheid in einem gelben Umschlag. Ein Formular für den Einspruch liegt bei. Um ihn frist­gerecht einzulegen, muss die verschuldete Person das Formular inner­halb von zwei Wochen ausfüllen und an das Gericht zurück­schi­cken.

Die Forderung sollte genau geprüft werden. Vielleicht ist nur ein Teil berechtigt. Oder die verschuldete Person hat bereits gezahlt. Oft geht ein Mahn­bescheid an beide Ehepartner – obwohl in vielen Fällen nur einer für die Schulden zuständig ist. Was an der Forderung dran ist, können Verbraucherzentralen prüfen. Nach einem Einspruch geht das Verfahren vor Gericht, das über die Forderung entscheidet. Ist sie berechtigt, bleiben die Kosten für den Prozess bei der verschuldeten Person hängen.



Es folgt der Voll­stre­ckungs­bescheid
Reagiert die verschuldete Person nicht auf den Mahn­bescheid, folgt der Voll­stre­ckungs­bescheid. Wie beim Mahn­bescheid kann der Empfänger oder die Empfängerin binnen zwei Wochen dagegen wider­sprechen. Für den Einspruch gibt es keinen Vordruck. Die verschuldete Person muss den Wider­spruch selber aufschreiben. Konnte jemand nicht recht­zeitig auf den Voll­stre­ckungs­bescheid reagieren, zum Beispiel weil er im Kranken­haus lag oder verreist war, kann er nach­träglich Einspruch einge­legen.

Dazu muss ein entsprechender Antrag beim Gericht gestellt werden. In dem Schreiben muss die verschuldete Person begründen, warum sie die Frist versäumt hat und dafür Belege bringen, etwa eine Liege­bescheinigung der Klinik oder eine Hotel­rechnung. Sie darf nicht vergessen, den Einspruch mitzuschi­cken. Sind beide Zwei-Wochen-Fristen ohne Einspruch oder Zahlung verstrichen, kann der Gläubiger oder die Gläubigerin eine Pfändung beantragen – selbst wenn die Forderungen über­zogen sind.



Was gepfändet werden darf
Bei einer Pfändung setzt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin das eigene Recht auf eine Zahlung durch, wenn die verschuldete Person diese nicht freiwil­lig erbringt. Bei einer Sach­pfändung kommt ein Gerichts­voll­zieher und schaut in Wohnung oder Haus der verschuldeten Person nach verwert­baren Gegen­ständen. Das können teure Autos, Schmuck oder Möbel sein.

Das Gericht kann auch eine Konto- oder Lohn­pfändung anordnen. Bei einer Kontopfändung greift die Bank auf das Konto der verschuldeten Person zu, um mit einem eventuellen Guthaben bestehende Schulden zu begleichen. Schuldner sollten ihr Konto vorher unbe­dingt in ein P-Konto umwandeln. Antrag bei der Bank genügt. Dann sind bestimmte Frei­beträge geschützt. Unser Pfändungsrechner hilft bei der Ermitt­lung des nicht pfänd­baren Summe.

Bei der Lohn- oder Gehalts­pfändung müssen Arbeit­geber einen Teil des Netto-Arbeits­einkommens an Gläubiger abführen. Auch hier gibt es den Grund­frei­betrag. Nicht gepfändet werden Zulagen wie Urlaubs­geld, Gefahren­zulagen oder Über­stunden­vergütungen. Weihnachts­geld ist aktuell bis zu einem Betrag von 795 Euro geschützt (Stand 1. Juli 2026). Droht eine Lohn­pfändung, empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem Arbeit­geber oder der Arbeit­geberin, in dem die persönliche Situation dargelegt wird. Wegen einer Lohn­pfändung dürfen Arbeit­geber im Normalfall nicht kündigen.



Was Inkassofirmen dürfen
Um Forderungen geltend zu machen, kann ein Gläubiger oder eine Gläubigerin auch eine Inkassofirma oder einen Inkasso­rechts­anwalt beziehungs­weis eine Inkasso­rechts­anwältin beauftragen. Ihr Geschäft ist das Eintreiben von Schulden. Manchmal kaufen sie die Forderung und treten selbst als Gläubiger auf. Wer einen Inkasso­brief erhält, sollte darauf reagieren. Manche Firmen stellen auch unseriöse Forderungen. Woran Sie das erkennen und in welchen Fällen Inkassobüros auch ohne vorherige Mahnung aktiv werden können, steht in unserem Special Wie Sie auf Post von Geldeintreibern reagieren sollten.





Pfändungs­rechner – so viel bleibt bei Konto­pfändung

Wenn eine verschuldete Person auch nach Mahn­bescheid und Voll­stre­ckungs­bescheid nicht zahlt, kann ein Gläubiger auf Antrag bei Gericht das Konto pfänden lassen. Die Konto­eingänge fließen dann an den Gläubiger oder die Gläubigerin, die verschuldete Person kommt nicht an ihr Geld. Auch Über­weisungen oder Last­schrift­abbuchungen sind nur möglich, wenn das Guthaben die Pfändungs­summe über­steigt. Eine Konto­pfändung kann auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen.


Hier können Sie den nicht pfänd­baren Betrag berechnen
Wenn der entsprechende Pfändungs­beschluss bei der Bank eingeht, hat der Konto­inhaber oder die Konto­inhaberin noch vier Wochen Zeit, um das eigene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Damit kann ein Teil der Einkünfte vor der Pfändung gesichert werden. Denn jeder Mensch in Deutsch­land benötigt einen gewissen Geld­betrag zur Sicherung des Lebens­unter­halts. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser Grund­frei­betrag 1 590 Euro im Monat. Bei höherem Netto­einkommen und Unter­halts­zahlungen, zum Beispiel für Kinder oder Ehepartner und Ehepart­nerinnen, fällt der geschützte Betrag höher aus. Mit unserem Rechner erfahren Sie, wie viel Geld bei Ihrem Einkommen gepfändet werden darf. Die Werte basieren auf der offiziellen Pfändungstabelle, die jähr­lich aktualisiert wird.

Pfändungs­schutz­konto
Wenn der Kunde oder die Kundin bei der Bank die Umwandlung seines Giro­kontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragt, hat die Bank vier Arbeits­tage Zeit, das umzu­setzen. Jeder darf nur ein P-Konto führen. Es wird bei der Schufa einge­tragen.

Nach­zahlungen geschützt. Ein P-Konto schützt auch Nach­zahlungen, wenn das Konto im Minus ist. Für die Bank besteht ein Verrechnungs­verbot. Sozial­einkünfte wie etwa die gesetzliche Rente, das Arbeitslosengeld 1, Bürgergeld oder Kindergeld müssen im Rahmen der Frei­beträge zur Verfügung stehen.

Erhöhung beantragen. Leistet die verschuldete Person Unter­halts­zahlungen an eigene Kinder, einen Ehepartner oder eine Ehepart­nerin oder nimmt sie Geld­leistungen für weitere im Haushalt lebende Personen an, kann der Grund­frei­betrag erhöht werden. Dazu muss die verschuldete Person der Bank eine Bescheinigung vorlegen, die von einem Arbeit­geber oder einer Arbeit­geberin, einem Sozial­leistungs­träger oder einer Familien­kasse unter­schrieben sein muss. Auch einige Schuldnerberater, Rechts­anwältinnen wie auch Steuerberate­rinnen dürfen die Bescheinigung ausstellen (Musterbescheinigung für das P-Konto). Die Bescheinigung ist nicht befristet. Die Bank entscheidet, wann sie eine aktualisierte Fassung verlangt.

Umwandlung kostenlos. Die Umwandlung in ein P-Konto ist kostenlos. Für die Führung des P-Kontos darf die Bank keine höhere Gebühr als für ein übliches Giro­konto verlangen. Das entschied der Bundes­gerichts­hof. Tut sie es dennoch, kann der Kunde oder die Kundin mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale fordern, den unzu­lässig erhobenen Entgelt-Anteil zurück­zuzahlen.

Nur Prepaid-Kreditkarte. Bei der Umstellung auf eine P-Konto kündigt die Bank in der Regel die Kreditkarte, die für viele Dienst­leistungen nötig ist. Mögliche Alternative ist eine Prepaid-Kreditkarte, von der nur so viel abge­bucht werden kann, wie zuvor einge­zahlt wurde. Auto­vermieter akzeptieren Prepaid-Kreditkarten jedoch nur in Ausnahme­fällen.








https://www.test.de/Ueberschuldung-Mahnbescheid-Vollstreckungsbescheid-Gerichtsvollzieher-4141446-0?wt_mc=owned.site.rssfeeds.dl...


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