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        Wahl des Bundesrechnungs­hof-Präsidenten und der SED-Opferbeauftragten
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        27.4.2026
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    <autor>
          | Deutscher Bundestag
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        Der Bundestag wählt am Donnerstag, 7. Mai 2026, einen neuen Präsidenten des Bundesrechnungshofes. Die Bundesregierung schlägt als Nachfolger des scheidenden Amtsinhabers Kay Scheller den CDU-Bundestagsabgeordneten Ansgar Heveling vor. Der 53-jährioge Jurist aus dem nordrhein-westfälischen Wahlkreis Krefeld I – Neuss II gehört dem Bundestag seit 2009 an.
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Heveling hatte sich am 15. April in der Sitzung des Haushaltsausschusses als Kandidat für das Amt des Präsidenten des Bundesrechnungshofes vorgestellt. Scheller war am 30. Juni 2014 vom damaligen Bundespräsidenten Joachim Gauck zum Präsidenten des Bundesrechnungshofes ernannt worden.

Nach dem Gesetz über den Bundesrechnungshof wählen der Deutsche Bundestag und der Bundesrat jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten des Bundesrechnungshofes. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Bundespräsident ernennt die Gewählten.

Der Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbehörde mit Sitz in Bonn und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung bei ihren Entscheidungen. am 5. März 2026 hatten Bundestag und Bundesrat die frühere Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Klara Geywitz, zur Vizepräsidentin des Bundesrechnungshofes gewählt. Sie trat ihr Amt zum 19. März an.

Ebenfalls in geheimer Wahl wählt der Bundestag im Anschluss die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (Opferbeauftragte) gemäß Paragraf 5 des SED-Opferbeauftragtengesetzes. Dazu legen CDU/CSU und SPD einen gemeinsamen Wahlvorschlag vor. Amtsinhaberin ist Evelyn Zupke, die am 10. Juni 2021 in dieses Amt gewählt worden war. Eine einmalige Wiederwahl nach der ersten Amtszeit ist zulässig.

Der Bundestag wählt die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten ohne Aussprache mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind der Ausschuss für Kultur und Medien, die Fraktionen und Gruppen von Abgeordneten, die mindestens so viele Mitglieder haben, wie nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

Zur Opferbeauftragten sind Deutsche wählbar, die das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Nicht gewählt werden kann, wer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Paragrafen 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gewesen ist. Ebenso ausgeschlossen ist die Wahl einer Person, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (vom/scr/27.04.2027)

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw19-de-wahlen-1167316


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