Erfolgreicher Eilantrag der Partei DIE LINKE gegen einer Bundesministerin

Datum15.10.2026
SubjektBundesverfassungsgericht
RegionGermany
KategoriePolitics, State institutions, Law

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie aufgegeben, ein am 24. September 2026 auf dem Instagram-Profil des von ihr geführten Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) veröffentlichtes Video („Reel“) bis zu einer Entscheidung über das Organstreitverfahren in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, zu entfernen.

Die Bundesministerin äußerte sich in dem streitgegenständlichen Reel wie folgt:

„Und dass sich jetzt eine Partei anschickt, hier in Berlin, sich nicht schämt, über Enteignung nicht nur zu sprechen, sondern ins Programm zu schreiben, die Antisemitismus offen lebt, die den Juden in dieser Stadt Angst macht, jüdisches Leben bekämpft, die die organisierte Kriminalität fröhlich auf Wahlpartys begrüßt, ist nicht nur gefährlich für die Hauptstadt, ist gefährlich für den Investitionsstandort Deutschland, weil wir Kapital brauchen und nicht abschrecken dürfen, weil wir internationale Investoren brauchen und sie nicht abschrecken dürfen. Und weil wir nicht an die Grundfesten unserer sozialen Marktwirtschaft, nämlich den Schutz von Privateigentum, rütteln dürfen.“

Die Partei DIE LINKE sieht sich durch die Veröffentlichung dieses Reels in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt und erhob Organklage gegen die Bundesministerin. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Reel von dem Instagram-Kanal des BMWE einstweilen zu entfernen, hat Erfolg.

Im Rahmen der durchzuführenden Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und verbliebe das streitgegenständliche Reel auf dem Instagram-Profil des von der Antragsgegnerin geführten Ministeriums, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, drohte der Antragstellerin durch die fortwährende Verbreitung der in dem Reel geäußerten – schwerwiegenden – negativen Zuschreibungen ein schwerer, irreparabler Nachteil mit Blick auf ihr Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell laufenden Gespräche zur Regierungsbildung in Berlin unter möglicher Beteiligung des Landesverbandes der Antragstellerin.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und erwiese sich ein Organstreitverfahren später als unbegründet, so wäre die Antragsgegnerin an einer Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht gehindert.

Zudem bliebe es der Antragsgegnerin unbenommen, sich während des laufenden Verfahrens und unabhängig von dem Ausgang der Hauptsache als Parteipolitikerin oder Privatperson im Rahmen der Meinungsfreiheit zu äußern. Auch wäre sie nicht daran gehindert, „regierungsamtlich“ unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen und unter Verzicht auf die in dem streitgegenständlichen Reel erfolgten Zuschreibungen und Bewertungen der Antragstellerin sachbezogen auf aktuelle oder sich abzeichnende Gefahren für den Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland hinzuweisen, die nach ihrer Einschätzung im Hinblick auf die in dem Reel adressierten Sachthemen – Sozialisierung von Grund und Boden („Enteignung“), Umgang mit Antisemitismus und organisierter Kriminalität – bestehen.

Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung fällt – ohne, dass damit eine Aussage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der streitigen Äußerungen verbunden wäre, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt – zugunsten der Antragstellerin und somit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschlaggebend ins Gewicht, dass es der Antragsgegnerin möglich und zumutbar ist, ihr kommunikatives Anliegen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der dargestellten sachbezogenen Form zu verfolgen.

Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-065.html