Wer Rechnungen nicht bezahlt, dem droht Überschuldung. Wir sagen, wie Sie auf Mahnbescheide reagieren, was Privatinsolvenz heißt. Nun gelten höhere Pfändungsfreigrenzen.
Werden Rechnungen nicht beglichen, flattern erst Mahnbescheide ins Haus. Wer sie ignoriert, muss mit einem Vollstreckungsbescheid rechnen. Dann greift das Gericht auf das Eigentum der verschuldeten Person zu, um Gläubiger und Gläubigerinnen zu bezahlen. Der Gerichtsvollzieher kommt vorbei, nimmt wertvolle Gegenstände mit und klebt das Pfandsiegel auf Luxusgüter. Er nimmt aber weniger mit, als viele glauben. Das Gericht kann von einer verschuldeten Person auch eine Vermögensauskunft verlangen und Kontoguthaben, Teile des Lohns oder des Vermögens wie eine Lebensversicherung pfänden.
Eine unerfreuliche Situation wie diese lässt sich möglicherweise abwenden, wenn Betroffene rechtzeitig eine Schuldnerberatung aufsuchen. Adressen haben zum Beispiel die Verbraucherzentralen. In der Beratung gehen Expertinnen und Experten mit ihnen alle Außenstände durch und finden Lösungen. Die Stiftung Warentest klärt über die Rechtslage bei Überschuldung auf.
Mahnung nicht ignorieren. Bei unbezahlten Rechnungen flattert meist eine Mahnung ins Haus. Passiert nichts, lassen manche Gläubiger und Gläubigerinnen die Schulden von Inkasso-Firmen eintreiben. Sie können sich auch ans Gericht wenden. Das verschickt erst einen Mahn- und dann einen Vollstreckungsbescheid. Damit kann der Gerichtsvollzieher Eigentum der verschuldeten Person pfänden.
Ratenkredite. Überteuerte Ratenkredite, in vielen Fällen mitverantwortlich für eine klamme finanzielle Situation, können oft widerrufen werden.
Lohn oder Konto gepfändet. Muss die betroffene Person eine Vermögensauskunft abgeben, können ein Teil des Lohns oder das Konto gepfändet werden. Ein Pfändungsschutzkonto sichert einen Grundfreibetrag. Unser Rechner hilft, den Pfändungsfreibetrag zu ermitteln.
Konto überzogen. Verbraucher und Verbraucherinnen können Schulden bei der Bank haben – wenn sie im Dispo sind. Streicht die Bank den Dispo oder kündigt das Konto, kann der Anspruch auf ein Basiskonto geltend gemacht werden. Hände weg von Kreditvermittlern und Krediten ohne Bonitätsprüfung.
Schuldenfrei nach drei Jahren. Wer keinen Ausweg sieht, beantragt eine Privatinsolvenz. Damit ist man nach drei Jahren schuldenfrei.
Mit Ankündigung. Der Gerichtsvollzieher kündigt seinen Besuch in der Regel an. Die verschuldete Person kann ihm den Zugang zu Haus und Wohnung verweigern. Nach zwei vergeblichen Versuchen wird der Gerichtsvollzieher aber mit einem richterlichen Beschluss die Tür vom Schlüsseldienst öffnen lassen. Die Kosten trägt die verschuldete Person. Daher ist es besser, ihn gleich hereinzulassen oder einen Termin mit ihm zu machen.
Auch Inkassofirmen treiben Schulden ein und schicken mitunter ihre Mitarbeitenden vorbei. Verschuldete Personen sollten ihnen den Zutritt verweigern. Sie haben kein Anrecht auf einen Hausbesuch.
Ausweis dabei? Grundsätzlich gilt: Immer den Ausweis zeigen lassen. Manchmal kommen auch Vollzugsbeamte der öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel von Zoll oder Finanzamt. Arbeitsplatz und Bankdaten müssen verschuldete Personen dem Gerichtsvollzieher nicht nennen. Hat das Gericht eine Vermögensauskunft angeordnet, muss die verschuldete Person jedoch Auskunft geben. Dann können auch Lohn oder Konten gepfändet werden.
Bargeld. Der Gerichtsvollzieher kann eine Taschenpfändung vornehmen. Dabei durchsucht er die Taschen der verschuldeten Person nach Wertgegenständen oder Bargeld. Handelt es sich bei der Barschaft um ausgezahlten Lohn oder eine ausgezahlte Sozialleistung, muss er ausrechnen, welcher Teil davon pfändbar ist. Außerdem muss er der verschuldeten Person so viel Geld lassen, dass dieses bis zum nächsten Auszahlungstermin reicht.
Gegenstände. Was für eine einfache Lebensführung notwendig ist, bleibt da. Dazu zählen Kleidung, Möbel, Fernseher, Fahrrad, Herd, Wasch- und Spülmaschine und Staubsauger. Alte Geräte sind uninteressant, dafür nimmt der Gerichtsvollzieher hochpreisige Gegenstände wie Handy, Kamera, Designermöbel oder teure Uhren mit. Die Dinge werden versteigert, der Erlös geht an die Gläubiger und Gläubigerinnen. Auf größere Luxusgegenstände, die er nicht mitnehmen kann, klebt der Gerichtsvollzieher das Pfandsiegel (Kuckuck). Verschuldete Personen sollten dem Gerichtsvollzieher sagen, wenn ein Gerät auf Raten gekauft und noch nicht abbezahlt ist. Bevor der Gläubiger oder die Gläubigerin den Versteigerungserlös erhält, müsste er oder sie die restlichen Raten begleichen.
Auto und Computer. Was für Beruf und Ausbildung notwendig ist, muss der Gerichtsvollzieher da lassen. Auto und Computer sind nicht pfändbar, wenn die verschuldete Person oder eine Person, mit der in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wird (Eheleute, Bedarfs- oder Wohngemeinschaften), sie für die Arbeit brauchen. Genauso wenig, wenn ein Haushaltsmitglied wegen gesundheitlicher Einschränkungen auf das Fahrzeug angewiesen ist. Der Gerichtsvollzieher kann aber veranlassen, dass ein teures Auto durch ein einfaches Gefährt oder der neue Flachbildfernseher durch ein gebrauchtes Gerät ersetzt wird. In jedem Fall pfändbar ist ein auf Raten gekauftes Auto, das noch nicht abbezahlt ist. Das ist dann noch Eigentum des Verkäufers oder der Verkäuferin. Diese können es abholen und versteigern lassen, um anschließend den Erlös zu behalten. Andere Gläubiger haben keinen Zugriff.
Schmuck. Schmuck muss fast immer dran glauben – auch wenn die Gegenstände einen persönlichen Wert haben. Nur Eheringe sind grundsätzlich unpfändbar. Auch was eindeutig dem Partner oder der Partnerin gehört, muss der Gerichtsvollzieher dalassen.
Haustiere sind nicht pfändbar.
Gegenstände zurückfordern. Nimmt der Gerichtsvollzieher irrtümlich den Gegenstand eines Dritten mit, sollte der oder die Betroffene eine „Drittwiderspruchsklage“ bei Gericht einreichen und nachweisen, dass er oder sie Eigentümer oder Eigentümerin ist. Das muss rasch gehen, damit das Objekt nicht in der Zwischenzeit versteigert wird.
Aussage unter Eid. Auf Antrag des Gläubigers oder der Gläubigerin kann das Gericht eine Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“ oder „Offenbarungseid“) verlangen. Der Gerichtsvollzieher schickt der verschuldeten Person ein mehrseitiges Formular, in dem sie ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen muss: Wo sie arbeitet, wie viel sie verdient, ob sie Wertvolles oder Vermögen besitzt, ob es eine Kapitallebensversicherung oder Aktien gibt. Dabei steht die verschuldete Person unter Eid. Wer lügt, macht sich strafbar. Wer die Vermögensauskunft verweigert, kann in Haft genommen werden – bis die verschuldete Person die gewünschten Auskünfte erteilt.
Helfen lassen. Beim Ausfüllen des Fragebogens sollte sich die verschuldete Person von einer Schuldnerberatungsstelle unterstützen lassen. Die Verbraucherzentralen der 16 Bundesländer sind Anlaufstellen, die dabei helfen, seriöse Schuldnerberatungsstellen zu finden. Auch der Gerichtsvollzieher kann unterstützen, wenn etwas unverständlich ist.
Letzte Frist. Vor der Vermögensauskunft erteilt der Gerichtsvollzieher der verschuldeten Person eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen. Wer nicht zahlen kann, aber glaubhaft macht, dass die Forderung innerhalb von 12 Monaten beglichen wird, kommt um die Vermögensauskunft herum. Aber nur, wenn der Gläubiger oder die Gläubigerin zustimmt.
Lohn- und Kontopfändung. Zum Vermögen gehören Gehaltszahlungen und das Guthaben auf dem Girokonto. Gläubiger könnten nun einen Teil des Lohns oder das Konto pfänden lassen.
Tipp: Mit unserem Pfändungsrechner können Sie ausrechnen lassen, wie viel von Ihren monatlichen Einnahmen gepfändet werden darf.
Zentraler Eintrag. Nach der Vermögensauskunft wird die verschuldete Person für drei Jahre im zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen. Von diesem Portal kann der Gläubiger oder die Gläubigerin Daten der verschuldeten Personen abrufen. Wenn eine verschuldete Person vor Ablauf dieser Frist die Schulden tilgt, sollte sie das dem Gericht mitteilen – am besten mit einer Bestätigung der Gläubiger. Der Eintrag wird dann gelöscht.
Schufa-Abfrage. Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) fragt regelmäßig das Schuldnerverzeichnis ab und übernimmt die dortigen Einträge. In der Regel erhalten verschuldete Personen dann eine negative Bewertung. Es kann sein, dass die Bank daher den Dispo kündigt oder verschuldete Personen keine Kredite erhalten. Schwierigkeiten kann es auch bei der Wohnungssuche geben, da Vermieter und Vermieterinnen meist eine Schufa-Auskunft verlangen. Verbraucher können aber den eigenen Schufa-Score checken und überprüfen, ob die Bonitätsauskunft stimmt.
Wenn ein Kunde oder eine Kundin in finanzielle Not gerät und längere Zeit das Konto überziehen muss, kommt das die Person besonders teuer zu stehen. Denn für keinen Kredit muss man so hohe Zinsen zahlen wie für den Dispositionskredit. Es kann auch sein, dass die Bank den Dispo streicht. Oder sie kündigt einfach das Konto. Wer Schulden hat oder deswegen gekündigt wurde, kann ein Basiskonto eröffnen. Auf Kreditvermittler, die „unbürokratische Hilfe“ in Notlagen versprechen, ist kein Verlass.
Überzieht ein Kunde oder eine Kundin den eigenen Dispo, kommt das die Person besonders teuer zu stehen. Die Stiftung Warentest hat alle bundesweiten Institute sowie Direkt-, Neo- und Kirchenbanken, alle Sparda- und PSD-Banken und die jeweils größten Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken pro Bundesland untersucht und auch zu ihren Dispozinsen befragt. Ergebnis: Dispokredite sind kostspielig, die Zinssätze variieren enorm, die teuerste Bank verlangt mehr als 15 Prozent.
Teuerster Kredit. Grundsätzlich gilt: Kaum ein Kredit ist so teuer wie der Dispo. Kunden und Kundinnen sollten das Konto also niemals für lange Zeit überziehen. Bei einem andauernden Minus auf dem Konto sind die Banken mittlerweile gesetzlich verpflichtet, Kontakt zu dem Kunden oder der Kundin aufzunehmen und über günstigere Alternativen zu informieren.
Günstigere Alternativen. Um die aufgelaufenen Disposchulden abzustottern kommt zum Beispiel ein Ratenkredit in Frage, bei dem Laufzeit, Zins und monatliche Rückzahlrate von vornherein feststehen. Der Zinssatz liegt hier oft nur bei einem Drittel des Dispozinssatzes, siehe Vergleich Ratenkredite.
Möglich ist auch ein Abruf- oder Rahmenkredit, den der Kunde oder die Kundin bei jeder Bank beantragen kann – wenn die Schufa-Auskunft einwandfrei ist und ein regelmäßiges Einkommen vorgewiesen werden kann. Ähnlich wie beim Dispo gewährt die Bank einen Kreditrahmen, der von Kunde und Kundin beliebig ausschöpfen kann. Zinsen werden dabei nur für den tatsächlich in Anspruch genommen Kreditrahmen bezahlt. Wie beim Dispo kann sich der Zinssatz beim Abrufkredit aber jederzeit ändern, siehe Vergleich Abrufkredite.
Schulden bei der Bank. Die Bank kann den Disporahmen für ein Konto jederzeit streichen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Im Anschluss verrechnet das Geldinstitut die Kontoeingänge mit den Disposchulden. Es kann sein, dass dem Kunden oder der Kundin nicht genug Geld zum Leben bleibt. Für solche Notlagen gibt es das Basiskonto. Der Kunde oder die Kundin kann solch ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen und Einkünfte darauf umleiten. So kann Kontrolle über die eigenen Finanzen behalten werden. Die Disposchuld muss jedoch trotzdem beglichen werden.
Konto gekündigt. Ist der Dispo dauerhaft überzogen, kommt es zu einer Kontopfändung oder die Bank kann das Konto kündigen, wenn der Kunde oder die Kundin überschuldet ist. Die genauen Umstände sind in den AGBs festgehalten. Bei einer ordentlichen Kündigung muss die Bank eine Frist von zwei Monaten einhalten. Eine außerordentliche Kündigung kann rascher erfolgen. Dann muss die kontoinhabende Person schnell reagieren.
Ungern bar. Ohne Konto geht heutzutage gar nichts mehr: Miete, Strom und Heizung oder Kreditraten können sonst nicht überwiesen werden. Wer vorübergehend kein Konto hat, muss unbedingt mit dem Vermieter oder der Vermieterin, dem Stromversorger und dem Telekommunikationsanbieter sprechen. In seltenen Fällen ist eine Barzahlung möglich – immer gegen Quittung! Arbeitgebende zahlen das Gehalt ungern in bar aus, das bedeutet Mehraufwand.
Konto für jedermann. Wer ohne Girokonto dasteht, kann bei so gut wie jeder Bank, Sparkasse, Volks- und Raiffeisenbank ein Basiskonto, auch Bürgerkonto, Verbraucherkonto, Guthabenkonto oder Konto für Jedermann, beantragen – auch bei einem Schufa-Score unter 30 Prozent. Ein Antragsformular sollte die Bank zum Download auf ihrer Homepage bereit halten. Nötig ist ein Identitätsnachweis wie Personalausweis oder Pass. Voraussetzung: Der Antragsteller oder die Antragsstellerin darf kein vergleichbares Konto bei einem anderen Geldinstitut haben.
Altes Konto kündigen. Ausnahme: Das bisherige Girokonto „funktioniert“ nicht mehr, weil die betreffende Bank eingehende Zahlungen mit eigenen Forderungen wie Disposchulden verrechnet. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, das alte Konto zu kündigen und die Kopie des Kündigungsschreibens bei der Bank, bei der das Basiskonto eröffnet werden soll, vorzuzeigen. Jeder darf nur ein Basiskonto haben. Die Bank hat zehn Geschäftstage Zeit, um dieses Konto einzurichten. Dorthin können Gehalt oder Sozialleistungen überwiesen werden.
Überziehen unmöglich. Das Basiskonto funktioniert wie ein Girokonto. Unterschied: Es kann nicht überzogen werden. Barauszahlungen oder Überweisungen sind nur möglich, wenn genug Guthaben auf dem Konto ist. Einige Banken bieten für das Basiskonto eine Kreditkarte an, in der Regel nur mit Prepaid-Funktion.
Lehnt eine Bank die Einrichtung eines Basiskontos ab, muss sie dem Kunden oder der Kundin binnen zehn Geschäftstagen schriftlich die Gründe mitteilen. Schlechte Schufa oder laufende Pfändungen sind kein akzeptierter Grund. Die verschuldete Person kann die Argumente von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüfen lassen, das Formular für den Überprüfungsauftrag muss die Bank mitschicken. Ist die Ablehnung unberechtigt, ordnet die BaFin an, das Konto zu eröffnen.
Auf Gebühren achten. Die Stiftung Warentest hat Basiskonten verglichen. Ihr Nachteil: Für das Basiskonto verlangen viele Banken höhere Kontoführungsgebühren als für ein normales Girokonto. Sie dürfen nicht unangemessen hoch sein, urteilten Gerichte. Bei zwei Instituten ist das Basiskonto online kostenfrei. Ein Basiskonto kann auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden – wenn der Kunde oder die Kundin nicht schon ein P-Konto bei einer anderen Bank hat.
Kündigung möglich. Auch ein Basiskonto kann gekündigt werden, wenn der Kunde oder die Kundin seit mehr als drei Monaten keine Kontoführungsgebühr gezahlt hat und der Rückstand mehr als 100 Euro beträgt, wenn das Konto für illegale Zwecke genutzt wird, oder wenn im Antrag falsche Angaben gemacht wurden.
Nur weitergereicht. Wenn die Banken den Kredithahn zudrehen, wenden sich viele Schuldner und Schuldnerinnen an freie Kreditvermittler und Vermittlerinnen. Doch neue Schulden machen alles nur noch schlimmer. Oft kommt auch gar kein Kredit zustande. Die Vermittler gewähren kein Darlehen, sondern reichen die Anfrage nur an eine Bank weiter. Nicht selten kassieren sie dafür einen Vorschuss, obwohl ihnen eine Vergütung erst nach Vertragsabschluss zusteht. Seriöse Banken vergeben Verbraucherkredite aber grundsätzlich nur nach einer Bonitätsprüfung, also nach einer Schufa-Abfrage.
Per Nachnahme. Ein Trick unseriöser Kreditvermittler: Antragsunterlagen werden per Nachnahme verschickt. Oder der Antrag wird mit einem Antrag auf eine Versicherung oder einen Sparvertrag verknüpft. Aus dem Kredit wird nichts, dafür kommt die Kreditkarte per Nachnahme, später wird dafür eine „Jahresgebühr“ fällig.
Finger weg. Möchte ein Kreditvermittler zu Hause vorbeikommen, kann es gut sein, dass er Verträge für überflüssige Versicherungen oder dubiose Geldanlagen mit im Gepäck hat. Fazit: Finger weg von Vermittlern und Vermittlerinnen, die einen „Kredit ohne Schufa“ versprechen, vorab Geld verlangen oder den Kredit an Bedingungen knüpfen.
Käufer oder Käuferin gerät in Verzug, wenn sie eine Zahlungsfrist verstreichen lassen, auf die sie sich mit dem Verkäufer oder der Verkäuferin geeinigt hatten und die nach dem Kalender bestimmt ist („Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung“). Schickt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin eine Mahnung und die verschuldete Person ist mit der Zahlung in Verzug, kommen für sie noch Zinsen hinzu. Der Verzugszinssatz darf aber höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen. Auf eine Mahnung sollte die verschuldete Person reagieren: Kann sie nicht zahlen, sollte sie den Kontakt mit dem Gläubiger oder der Gläubigerin suchen und ihre Situation erklären. Auf die Mahnung können sonst Mahn- und Vollstreckungsbescheid folgen.
Führt die Mahnung nicht zum Erfolg, kann sich der Gläubiger oder die Gläubigerin an ein Gericht wenden. Zunächst beantragen diese dort einen „Mahnbescheid“. Ob Gläubiger berechtigt sind, eine Forderung zu erheben, überprüft das Gericht nicht. Es verschickt den Mahnbescheid in einem gelben Umschlag. Ein Formular für den Einspruch liegt bei. Um ihn fristgerecht einzulegen, muss die verschuldete Person das Formular innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und an das Gericht zurückschicken.
Die Forderung sollte genau geprüft werden. Vielleicht ist nur ein Teil berechtigt. Oder die verschuldete Person hat bereits gezahlt. Oft geht ein Mahnbescheid an beide Ehepartner – obwohl in vielen Fällen nur einer für die Schulden zuständig ist. Was an der Forderung dran ist, können Verbraucherzentralen prüfen. Nach einem Einspruch geht das Verfahren vor Gericht, das über die Forderung entscheidet. Ist sie berechtigt, bleiben die Kosten für den Prozess bei der verschuldeten Person hängen.
Reagiert die verschuldete Person nicht auf den Mahnbescheid, folgt der Vollstreckungsbescheid. Wie beim Mahnbescheid kann der Empfänger oder die Empfängerin binnen zwei Wochen dagegen widersprechen. Für den Einspruch gibt es keinen Vordruck. Die verschuldete Person muss den Widerspruch selber aufschreiben. Konnte jemand nicht rechtzeitig auf den Vollstreckungsbescheid reagieren, zum Beispiel weil er im Krankenhaus lag oder verreist war, kann er nachträglich Einspruch eingelegen.
Dazu muss ein entsprechender Antrag beim Gericht gestellt werden. In dem Schreiben muss die verschuldete Person begründen, warum sie die Frist versäumt hat und dafür Belege bringen, etwa eine Liegebescheinigung der Klinik oder eine Hotelrechnung. Sie darf nicht vergessen, den Einspruch mitzuschicken. Sind beide Zwei-Wochen-Fristen ohne Einspruch oder Zahlung verstrichen, kann der Gläubiger oder die Gläubigerin eine Pfändung beantragen – selbst wenn die Forderungen überzogen sind.
Bei einer Pfändung setzt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin das eigene Recht auf eine Zahlung durch, wenn die verschuldete Person diese nicht freiwillig erbringt. Bei einer Sachpfändung kommt ein Gerichtsvollzieher und schaut in Wohnung oder Haus der verschuldeten Person nach verwertbaren Gegenständen. Das können teure Autos, Schmuck oder Möbel sein.
Das Gericht kann auch eine Konto- oder Lohnpfändung anordnen. Bei einer Kontopfändung greift die Bank auf das Konto der verschuldeten Person zu, um mit einem eventuellen Guthaben bestehende Schulden zu begleichen. Schuldner sollten ihr Konto vorher unbedingt in ein P-Konto umwandeln. Antrag bei der Bank genügt. Dann sind bestimmte Freibeträge geschützt. Unser Pfändungsrechner hilft bei der Ermittlung des nicht pfändbaren Summe.
Bei der Lohn- oder Gehaltspfändung müssen Arbeitgeber einen Teil des Netto-Arbeitseinkommens an Gläubiger abführen. Auch hier gibt es den Grundfreibetrag. Nicht gepfändet werden Zulagen wie Urlaubsgeld, Gefahrenzulagen oder Überstundenvergütungen. Weihnachtsgeld ist aktuell bis zu einem Betrag von 795 Euro geschützt (Stand 1. Juli 2026). Droht eine Lohnpfändung, empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, in dem die persönliche Situation dargelegt wird. Wegen einer Lohnpfändung dürfen Arbeitgeber im Normalfall nicht kündigen.
Um Forderungen geltend zu machen, kann ein Gläubiger oder eine Gläubigerin auch eine Inkassofirma oder einen Inkassorechtsanwalt beziehungsweis eine Inkassorechtsanwältin beauftragen. Ihr Geschäft ist das Eintreiben von Schulden. Manchmal kaufen sie die Forderung und treten selbst als Gläubiger auf. Wer einen Inkassobrief erhält, sollte darauf reagieren. Manche Firmen stellen auch unseriöse Forderungen. Woran Sie das erkennen und in welchen Fällen Inkassobüros auch ohne vorherige Mahnung aktiv werden können, steht in unserem Special Wie Sie auf Post von Geldeintreibern reagieren sollten.
Wenn eine verschuldete Person auch nach Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid nicht zahlt, kann ein Gläubiger auf Antrag bei Gericht das Konto pfänden lassen. Die Kontoeingänge fließen dann an den Gläubiger oder die Gläubigerin, die verschuldete Person kommt nicht an ihr Geld. Auch Überweisungen oder Lastschriftabbuchungen sind nur möglich, wenn das Guthaben die Pfändungssumme übersteigt. Eine Kontopfändung kann auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen.
Wenn der entsprechende Pfändungsbeschluss bei der Bank eingeht, hat der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin noch vier Wochen Zeit, um das eigene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Damit kann ein Teil der Einkünfte vor der Pfändung gesichert werden. Denn jeder Mensch in Deutschland benötigt einen gewissen Geldbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser Grundfreibetrag 1 590 Euro im Monat. Bei höherem Nettoeinkommen und Unterhaltszahlungen, zum Beispiel für Kinder oder Ehepartner und Ehepartnerinnen, fällt der geschützte Betrag höher aus. Mit unserem Rechner erfahren Sie, wie viel Geld bei Ihrem Einkommen gepfändet werden darf. Die Werte basieren auf der offiziellen Pfändungstabelle, die jährlich aktualisiert wird.
Wenn der Kunde oder die Kundin bei der Bank die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragt, hat die Bank vier Arbeitstage Zeit, das umzusetzen. Jeder darf nur ein P-Konto führen. Es wird bei der Schufa eingetragen.
Nachzahlungen geschützt. Ein P-Konto schützt auch Nachzahlungen, wenn das Konto im Minus ist. Für die Bank besteht ein Verrechnungsverbot. Sozialeinkünfte wie etwa die gesetzliche Rente, das Arbeitslosengeld 1, Bürgergeld oder Kindergeld müssen im Rahmen der Freibeträge zur Verfügung stehen.
Erhöhung beantragen. Leistet die verschuldete Person Unterhaltszahlungen an eigene Kinder, einen Ehepartner oder eine Ehepartnerin oder nimmt sie Geldleistungen für weitere im Haushalt lebende Personen an, kann der Grundfreibetrag erhöht werden. Dazu muss die verschuldete Person der Bank eine Bescheinigung vorlegen, die von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin, einem Sozialleistungsträger oder einer Familienkasse unterschrieben sein muss. Auch einige Schuldnerberater, Rechtsanwältinnen wie auch Steuerberaterinnen dürfen die Bescheinigung ausstellen (Musterbescheinigung für das P-Konto). Die Bescheinigung ist nicht befristet. Die Bank entscheidet, wann sie eine aktualisierte Fassung verlangt.
Umwandlung kostenlos. Die Umwandlung in ein P-Konto ist kostenlos. Für die Führung des P-Kontos darf die Bank keine höhere Gebühr als für ein übliches Girokonto verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Tut sie es dennoch, kann der Kunde oder die Kundin mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale fordern, den unzulässig erhobenen Entgelt-Anteil zurückzuzahlen.
Nur Prepaid-Kreditkarte. Bei der Umstellung auf eine P-Konto kündigt die Bank in der Regel die Kreditkarte, die für viele Dienstleistungen nötig ist. Mögliche Alternative ist eine Prepaid-Kreditkarte, von der nur so viel abgebucht werden kann, wie zuvor eingezahlt wurde. Autovermieter akzeptieren Prepaid-Kreditkarten jedoch nur in Ausnahmefällen.