So funk­tioniert die Hilfe vom Sozial­amt

1.7.2026 - Eugénie Zobel-Varga | Stiftung Warentest

Wenn eigenes Einkommen fehlt, Arbeit nicht möglich ist und weder Arbeits­losengeld 1 noch Grund­sicherung greifen, kann Sozial­hilfe einspringen.

Menschen können Anspruch auf Sozial­hilfe haben, wenn ihnen weder Arbeitslosengeld 1 noch die seit 1. Juli 2026 reformierte neue Grundsicherung (ehemals Bürgergeld) zusteht. Der Umfang der Sozial­hilfe orientiert sich bei der Hilfe zum Lebens­unterhalt genauso wie die Grund­sicherung an sogenannten Regelbedarfen. Dabei handelt es sich um einen pauschalierten Geld­betrag, der der Sicherung des Lebens­unter­halts dienen und die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körper­pflege, Hausrat, Bedürf­nisse des täglichen Lebens und für eine Teil­nahme am kulturellen Leben abdecken soll. Dieser Geld­betrag wird Regel­satz genannt.

Aktuell beträgt der Regel­satz

Diese Beträge gelten auch im Jahr 2026 unver­ändert, da aufgrund der gesetzlichen Fort­schreibung keine Erhöhung erfolgt. Die Regelsätze sind bundes­weit gesetzlich fest­gelegt und können nicht frei gekürzt oder erhöht werden. Anpassungen sind nur über Mehr­bedarfe oder Sanktionen bei Pflicht­verletzungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen möglich

So viel gibt es für Wohn­kosten

In der Regel werden Miete, Heiz­kosten und Neben­kosten bezahlt. Hier zahlt das Sozial­amt die tatsäch­lichen Kosten. Das gilt aber nur, sofern Wohnungs­größe und Miet- und Heiz­kosten angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach den örtlichen Richt­linien des jeweiligen Sozial­hilfeträgers. Häufig gelten als Orientierung etwa 45 bis 50 Quadrat­meter für eine allein­stehende Person. Für zwei Personen gelten 60 bis 65 Quadrat­meter als angemessen. Für jede weitere Person sind in der Regel 10 bis 15 Quadrat­meter zusätzlich anzu­setzen. Hierbei handelt es sich um grobe Richt­werte.

So teuer darf die Wohnung sein

Wie hoch die Miete sein darf, hängt von den in der jeweiligen Gemeinde üblichen Kosten für Wohn­raum ab. Eine Orientierung darüber, welche Mieten am Wohn­ort üblich sind, gibt der örtliche Mietspiegel.

Wichtig bei Neuanträgen ab Juli 2026: Zwar gibt es im ersten Jahr des Leistungs­bezugs eine sogenannte Karenz­zeit, in der die Angemessenheit der Kaltmiete nicht streng geprüft wird. Allerdings gilt seit Juli 2026 eine neue Ober­grenze: Das Sozial­amt über­nimmt die Wohn­kosten im ersten Jahr höchs­tens noch bis zum 1,5-Fachen der örtlich angemessenen Miet­ober­grenze. Alles, was darüber liegt, müssen Leistungs­berechtigte von Anfang an selbst zahlen.

Nach Ablauf dieser Frist oder bei extremen Über­schreitungen kann das Sozial­amt verlangen, dass die Wohn­kosten gesenkt werden (zum Beispiel durch Unter­vermietung oder Umzug). In der Regel werden unan­gemessene Miet­kosten nach Aufforderung für bis zu sechs Monate weiter über­nommen. Im Einzel­fall kann es Gründe geben, die eine Kostensenkung oder einen Umzug unzu­mutbar erscheinen lassen, etwa wenn der Empfänger von Sozial­hilfe schwer körperlich einge­schränkt oder pflegebedürftig ist.

Was es sonst noch gibt

Darüber hinaus zahlen Sozial­ämter bei Bedarf Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung und zur Alters­vorsorge, Mehr­leistungen in besonderen Lebens­situationen, etwa in der Schwangerschaft oder für Allein­erziehende, und einmalige Beträge, beispiels­weise Anschaffungs­kosten bei einem Wohnungs­umzug (Erst­ausstattung).

Wo stelle ich den Antrag auf Sozial­hilfe?

Sozial­hilfe beantragen Sie persönlich beim Sozial­amt an Ihrem Wohn­ort. Manchmal verweist es Antrag­steller an einen über­örtlichen Träger. Neben dem schriftlichen Antrag benötigt das Amt für seine Entscheidung weitere Unterlagen und Nach­weise, etwa über Ihr Einkommen, Vermögen und Miet- oder Versicherungs­verträge.

Wird mein Einkommen ange­rechnet?

Ob jemand Sozial­hilfe bekommt, ist abhängig davon, ob er oder sie über finanzielle Mittel verfügt, die er oder sie zur Über­windung einer Notlage einsetzen kann. Erst wenn diese bis zu einem bestimmten Frei­betrag aufgebraucht sind, kann Sozial­hilfe bezogen werden. Das Sozial­amt wird den Antrag also auch dahin­gehend prüfen, ob der Antrag­steller zunächst eigene Mittel aufbringen muss oder er Unterstüt­zung von Angehörigen erhalten kann. Als unter­halts­pflichtige Angehörige gelten – nicht getrennt lebende – Ehe- oder Lebens­partner, Eltern (bei minderjäh­rigen und unver­heirateten Antrag­stel­lern) sowie die eigenen Kinder.

Achtung: Am 1. Januar 2020 ist das „Angehörigen-Entlastungs­gesetz“ in Kraft getreten. Seither gilt: Behörden können nur noch Elternunterhalt bei Kindern einfordern, deren Jahres­einkommen 100 000 Euro über­steigt. Möglicher­weise werden die Regeln allerdings im Zuge der nächsten Pflegereform wieder verschärft werden.

Was gilt als Einkommen?

Als Einkommen gelten etwa Einkünfte aus selbst­ständiger oder nicht selbst­ständiger Arbeit, aus Kapital­vermögen und aus Vermietung oder Verpachtung. Außerdem zählen die meisten Sozial­leistungen dazu, zum Beispiel KindergeldKrankengeld, Rente, Arbeitslosengeld 1 und Leistungen der neuen Grundsicherung (ehemals Bürgergeld). Pflegegeld zählt nicht als Einkommen. Elterngeld gilt grund­sätzlich als Einkommen, soweit es den gesetzlichen Mindest­betrag über­steigt.

Wie viel wird ange­rechnet?

Einkommen wird grund­sätzlich voll auf die Sozial­hilfe ange­rechnet, es sei denn, es stammt aus einer stunden­weisen Beschäftigung: In diesem Fall bleiben 30 Prozent des Netto­einkommens, höchs­tens jedoch 50 Prozent der Regelbe­darfs­stufe 1 (derzeit 563 Euro), also maximal 281,50 Euro.

Was gilt als Vermögen?

Neben Bargeld gehört fast alles zum Vermögen, was Sie theoretisch irgendwie zu Geld machen könnten: Bank­guthaben, Wert­papiere, Bauspar­verträge, Ansprüche aus Kapital­lebens­versicherungen, Schenkungen, Erbansprüche, Haus- und Immobilien­besitz, aber auch Erbbau- und Nieß­brauchs­rechte sowie Gemälde, Schmuck und ein Auto. Das Sozial­amt prüft, ob und welche Ihrer Vermögens­gegen­stände über­haupt verwert­bar sind und dann, ob es nicht zum Schon­vermögen gehört. Das Schon­vermögen beträgt 10 000 Euro pro erwachsene Person (für Ehepaare oder Lebens­partner gilt ein gemein­samer Frei­betrag von 20 000 Euro). Ein Auto kann ebenfalls als Schon­vermögen gelten, sofern es zur Lebens­führung erforderlich ist und keinen unan­gemessenen Wert hat (als Richt­wert gilt hier in der Praxis meist ein Verkehrs­wert von bis zu 7 500 Euro).

Was ist mit Immobilien?

Auch eine angemessene, selbst genutzte Immobilie gehört zum Schon­vermögen. Was eine angemessene Größe ist, richtet sich nach der aktuellen Gesetz­gebung und Recht­sprechung, die sich an den Werten des SGB II orientiert. Ein angemessenes Haus darf demnach im Regelfall eine Wohn­fläche von 140 Quadrat­metern nicht über­schreiten, wenn dort bis zu vier Personen leben. Für Eigentums­wohnungen gilt eine Grenze von 130 Quadrat­metern bei vier Personen. Für jede Person mehr oder weniger werden in der Regel 20 Quadrat­meter addiert beziehungs­weise abge­zogen. Für kleinere Haushalte oder Allein­stehende gilt im Sozial­hilferecht jedoch eine geschützte Unter­grenze von etwa 85 bis 90 Quadrat­metern für Wohn­eigentum.

Werden Renten ange­rechnet?

Bei Renten bleibt mindestens ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungs­frei. Die Frei­beträge gelten für bestimmte Formen der zusätzlichen Alters­vorsorge nach § 82 Abs. 4 SGB XII, insbesondere Riester-Renten und vergleich­bare private oder betriebliche Alters­vorsorgen. Über­steigt Ihre Riester-Rente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüber­liegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Bei einer Riester-Rente von 200 Euro im Monat blieben also 130 Euro anrechnungs­frei.

Wichtig: Der Gesamt­frei­betrag darf höchs­tens 50 Prozent des aktuellen Eckregel­satzes betragen. Bei einem Regel­satz von 563 Euro für Allein­stehende liegt die absolute Ober­grenze des Frei­betrags somit bei 281,50 Euro.

 

Was muss ich noch beachten?

Wer Sozial­hilfe bekommt, hat bestimmte Mitwirkungs­pflichten. Kommt er ihnen nicht nach, drohen ihm Kürzungen der finanziellen Hilfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Bezieher von Sozial­hilfe ihre Einkommens- und Vermögens­verhält­nisse nicht ordnungs­gemäß offen legen und dies auch nach schriftlichem Hinweis durch das Sozial­amt nicht nach­holen.

Wie lange wird Sozial­hilfe gezahlt?

Anders als bei der Grundsicherung für Arbeits­suchende gibt es keinen Bewil­ligungs­zeitraum. Sozial­hilfe wird so lange gewährt, wie der Empfänger hilfs­bedürftig und nicht erwerbs­fähig ist. Bei Grund­sicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbs­minderung gelten besondere Rege­lungen

Kann ich gegen eine Entscheidung des Sozial­amts vorgehen?

Ja, gegen einen Sozial­hilfe­bescheid kann der Antrag­steller inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe durch einen Bescheid des Sozial­amts Wider­spruch einlegen. Bleibt es trotz Wider­spruch bei der Entscheidung, besteht die Möglich­keit, Klage beim Sozialge­richt zu erheben.

Weitere staatliche Leistungen

Finanzielle Hilfen für Arbeits­suchende

Arbeits­losengeld 1. Wer keine Arbeit hat, braucht finanzielle Unterstüt­zung, um seinen Lebens­unterhalt zu bestreiten. In vielen Fällen besteht nach dem Verlust eines Arbeits­platzes ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Grund­sicherungs­geld Sind die Voraus­setzungen dafür nicht erfüllt, bekommen Erwerbs­lose seit 1. Juli 2026 in der Regel die neue Grundsicherung (früher Bürgergeld). Während Arbeits­lose Arbeits­losengeld 1 bei der Agentur für Arbeit beantragen müssen, sind für die Grund­sicherung die Jobcenter zuständig. Jobcenter sind gemein­same Einrichtungen der Bundes­agentur für Arbeit und kommunaler Träger.

Weitere Hilfen. Betroffene können weitere Hilfen bekommen, beispiels­weise Wohngeld. Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, können neben dem Kindergeld einen Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro pro Kind und Monat erhalten. Den Kinder­zuschlag kann man von Zuhause aus bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Ob ihr Antrag Erfolg hat, können sie ebenfalls bei der Bundesarbeitsagentur prüfen.

Über­schuldung. Häufen sich durch den Einkommens­verlust aufgrund der Arbeits­losig­keit unbe­zahlte Rechnungen, können Menschen in eine finanzielle Schieflage geraten, aus der sie scheinbar nur schwer wieder heraus­finden. Welche Möglich­keiten es gibt, steht in unserem Special Überschuldung.

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