Regelungen der StVO für Beschlagnahme, Verfall und Verwertung von "Raserfahrzeugen" sind grundsätzlich verfassungskonform

9.4.2026 - | Verfassungsgerichtshof Österreich

Ausnahme für u.a. Leasingfahrzeuge ist aber gleichheitswidrig und wird aufgehoben (G 30/2025, G 186/2025).

Der VfGH hat entschieden, dass es grundsätzlich verfassungskonform ist, Fahrzeuge von Rasern zu beschlagnahmen, für verfallen zu erklären und zu verwerten. Die derzeitige Regelung, wonach diese Maßnahmen nur bei Fahrzeugen möglich ist, die im Alleineigentum des Lenkers stehen, widerspricht jedoch dem Gleichheitsgrundsatz.

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Steiermark hatte beantragt, Regelungen der Straßenverkehrsordnung (§§ 99a bis 99d StVO 1960) als verfassungswidrig aufzuheben, wonach Fahrzeuge bei gravierender Geschwindigkeitsüberschreitung beschlagnahmt, für verfallen erklärt und verwertet werden können.

Gravierend ist eine Geschwindigkeitsübertretung nach der StVO dann, wenn festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat oder – bei einer Entziehung der Lenkberechtigung in den letzten vier Jahren wegen eines schwerwiegenden Straßenverkehrsdelikts – eine Überschreitung von mehr als 60 bzw. 70 km/h vorliegt. Die Beschlagnahme dient der Sicherung eines später angeordneten Verfalls, der jedoch nur möglich ist, wenn der Lenker Alleineigentümer des Fahrzeugs ist.
Die Beschlagnahme und der Verfall sind somit nicht möglich, wenn das Fahrzeug geleast ist oder im Miteigentum einer anderen Person steht.

Das LVwG hielt diese Regelungen für verfassungswidrig, weil sie unter anderem gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie verstießen.

Der VfGH hat zwar gegen die Beschlagnahme und den Verfall von Fahrzeugen an sich bei den im Gesetz genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Maßnahmen dienen der Verkehrssicherheit und damit einem öffentlichen Interesse. Sie sind auch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Der VfGH sieht es auch als zulässig an, dass die angefochtenen Maßnahmen nicht vom Sachwert des Fahrzeugs abhängig sind; dieser steht nämlich in keinem Zusammenhang mit dem erheblichen Unrechtsgehalt der mit dem Fahrzeug begangenen Verwaltungsübertretung.

Es verstößt aber gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nur solche Fahrzeuge beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden dürfen, die im Alleineigentum des Lenkers stehen. Um den angestrebten Zweck zu wahren, ist es unabdingbar, dass die Beschlagnahme und der Verfall nicht durch einfache zivilrechtliche Gestaltungen wie Leasing verhindert werden können. Diese Sicherungsmaßnahmen schon dann auszuschließen, wenn der Lenker nicht Alleineigentümer des Fahrzeuges ist, ist also gleichheitswidrig. (Aus der Sicht des Grundrechts auf Eigentum müssen nur gestohlene Fahrzeuge von der Rechtsfolge des Verfalls ausgeschlossen werden.)

Der VfGH hat daher jene Bestimmungen aufgehoben, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich Fahrzeuge, die im Alleineigentum des Lenkers stehen, beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden dürfen. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 2027 außer Kraft.

https://www.vfgh.gv.at/medien/Raser-Beschlagnahmung-KFZ.de.php