Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum: BMJV und BMF legen Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vor

4.3.2026 - | Bundesministerium der Justiz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.

Unternehmerinnen und Unternehmern sollen durch die Wahl der neuen Rechtsform sicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben - und zwar ohne komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen. Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmale der Genossenschaft teilen. Näheres ist in einem Papier festgehalten, das beide Ministerien heute veröffentlicht haben. Es handelt sich dabei um einen noch nicht in der Bundesregierung abgestimmten Diskussionsvorschlag (sog. Rahmenkonzept).

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Die Idee der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist so einfach wie bestechend: Sie schafft ein neues rechtliches Angebot für Unternehmerinnen und Unternehmer. Im Mittelpunkt stehen verantwortungsvolles und nachhaltiges Wirtschaften. Dabei geht es um ein Verständnis von Unternehmertum, das langfristig denkt: Nicht der schnelle Gewinn steht im Vordergrund, sondern die dauerhafte Entwicklung des Unternehmens. In einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll gelten: Was erwirtschaftet wird, bleibt im Unternehmen. Gewinne werden reinvestiert und nicht ausgeschüttet. Dieses Prinzip ist auch bekannt als "Verantwortungseigentum". Eigentum bedeutet hier vor allem Verantwortung für das Unternehmen, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und seinen Zweck.

Wer sein Unternehmen auf diese Weise langfristig ausrichten möchte, soll das auch können – unkompliziert und nachhaltig. Ich bin überzeugt: Die neue Rechtsform kann für viele attraktiv sein – für Gründerinnen genauso wie für Unternehmer, die ihr Unternehmen an die nächste Generation übergeben wollen. Wichtig ist mir: Es geht darum, die unternehmerischen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern, damit alle Ideen von verantwortungsvollem Wirtschaften in unserer Gesellschaft ihren Platz haben. In unserer Rechtsordnung gibt es bereits unterschiedliche Unternehmensformen - die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist eine Erweiterung der Möglichkeiten.“

Bundesminister der Finanzen Lars Klingbeil erklärt dazu:
„Viele Gründerinnen und Gründer und Unternehmen denken nicht als erstes an Profit, sondern wollen unsere Gesellschaft voranbringen. Jetzt schaffen wir eine neue Gesellschaftsform, bei der das Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Dabei stellen wir sicher, dass diese neue Rechtsform nicht für Steuertricks missbraucht werden kann."

Im Einzelnen sieht das Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen Folgendes vor:

  1. Sicherung einer langfristigen Vermögensbindung

    In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Das heißt: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht aufgrund kurzfristigen Gewinninteresses zerlegt oder veräußert wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt. Die Rechtsform und die Vermögensbindung sollen nicht mit der Satzung verändert werden können. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll der Prüfung durch die bereits bestehenden genossenschaftlichen Prüfstrukturen unterliegen; so soll auch die Einhaltung der Vorgaben der Vermögensbindung überprüft werden.

  2. Mitgliedschaftliche Struktur

    Gesellschaften mit gebundenem Vermögen sollen wie Genossenschaften mitgliedschaftlich organisiert sein: Es soll sich also um Gesellschaften handeln, bei denen man zwar Mitglied sein kann, an denen man aber keine Aktien oder Anteile kaufen kann. Es soll dabei anders als bei Genossenschaften keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Ein Mitglied als Vorstand soll bei Gründung einer GmgV ausreichen. Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten.

  3. Unkomplizierte Gründung

    Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein. Die GmgV soll als eigenständige Gesellschaftsform neben den klassischen Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG bestehen. Es findet entsprechend dem Genossenschaftsrecht eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband statt. Zur Gründungsförderung soll der Prüfungsverband eine Gründungsberatung und Hilfe bei der Satzungserstellung anbieten.

  4. Steuerrechtliche Grundzüge

    Die Besteuerung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll sich an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer anfallen. Dividenden werden nicht besteuert, da es keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt. Die GmgV wird dadurch genauso besteuert wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihre Gesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sich ausschütten zu lassen. Es soll also keine steuerlichen Privilegierungen oder Diskriminierungen geben. Es soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV wird insoweit wie eine Familienstiftung behandelt.

In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über das Rahmenkonzept mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen zu einem praxistauglichen Gesetzesentwurf weiterentwickelt werden.

Das Papier und weitere Informationen finden Sie hier.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/0304_GMGV.html