Bundestag novelliert das Brennstoffemissionshandelsgesetz

Datum15.10.2026
SubjektDeutscher Bundestag
RegionGermany
KategorieEnergy industry, Politics, Environment

Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ (21/7869(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8252(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Damit soll der CO2-Preis für Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas auch im kommenden Jahr auf dem gegenwärtigen Niveau gehalten werden. Nach 20-minütiger Debatte wurde der Entwurf dem federführenden Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur weiteren Beratung überwiesen. Zeit: Mittwoch, 7. Oktober 2026, 9.30 bis 11.30 Uhr Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.700 Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Oktober 2026, nach 20-minütiger Aussprache den vom Umweltausschuss geänderten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes„ (21/7869(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 304 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, 211 stimmten dagegen. Es gab 52 Enthaltungen. In zweiter Lesung hatten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen für den Gesetzentwurf gestimmt. Die AfD votierte dagegen, Die Linke enthielt sich.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Oktober 2026, nach 20-minütiger Aussprache den vom Umweltausschuss geänderten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes„ (21/7869(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 303 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, 210 stimmten dagegen. Es gab 52 Enthaltungen. In zweiter Lesung hatten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen für den Gesetzentwurf gestimmt. Die AfD votierte dagegen, Die Linke enthielt sich. 

Mit dem Gesetz soll der CO2-Preis für Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas auch im kommenden Jahr auf dem gegenwärtigen Niveau gehalten werden. Den Abgeordneten lag zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (21/8626(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Zudem wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der AfD und von Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linken eine Entschließung verabschiedet..

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Dem Entwurf zufolge soll der CO2-Preis pro ausgestoßene Tonne Kohlendioxid im nationalen Brennstoffemissionshandel 2027 – wie bereits 2026 – in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro liegen. Damit werde ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 12. Mai umgesetzt, heißt es in der Vorlage. Ziel sei es, Unternehmen angesichts angespannter Energie- und Rohstoffmärkte Planungssicherheit zu geben.

Hintergrund der Reform ist die Verschiebung des neuen europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) auf 2028. Ohne die nun vorgesehene Änderung hätte der CO2-Preis im Übergangsjahr 2027 gemäß BEHG aus dem schwankenden Durchschnittspreis der Versteigerungen aus dem EU-ETS 1 errechnet werden müssen.

Darüber hinaus sind laut Bundesregierung mit dem Entwurf Anpassungen der ebenfalls unter dem BEHG erlassenen Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) vorgesehen, um einen “sachgerechten Umgang mit eingelagerten Brennstoffmengen zu gewährleisten„. Das BEHG regelt seit 2021 die nationale CO2-Bepreisung für Verkehr und Wärme. 

Änderung im Umweltausschuss

Anders als von der Bundesregierung zunächst vorgesehen haben die Koalitionsfraktionen am Mittwoch, 14. Oktober, im Umweltausschuss beschlossen, darauf zu verzichten, für die Ermittlung der Gesamtversteigerungsmenge den bereinigten Zusatzbedarf für das Jahr 2026 im Umfang von 40 Millionen Emissionszertifikaten abzuziehen. Dadurch erhöht sich die Menge der zu versteigernden Emissionszertifikate im Jahr 2027 auf rund 234 Millionen Zertifikate. 

Zudem soll der Überschussmengenpreis gemäß eines Änderungsantrags gegenüber dem Regierungsentwurf von 73 Euro auf 71 Euro abgesenkt werden. Ebenfalls um zwei Euro soll der ab 2028 geltende Nachkaufsmengenpreis für 2027 von 75 auf 73 Euro reduziert werden. Diesen Änderungen sollen den CO2-Preis für Emissionszertifikate exakt auf dem Niveau von 2026 stabilisieren. Das sei im Übergangsjahr 2027 richtig, bevor 2028 der Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS2) starte und der nationale CO2-Preis in einen europäischen Preis übergehe. Dadurch sollen Unternehmen und Verbraucher in Zeiten von Unsicherheit an den Energiemärkten und hohen Lebenshaltungskosten unterstützt werden. Die Entlastungen würden zu Mindereinnahmen in Höhe von 400 Millionen Euro für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) führen.

Entschließung verabschiedet

In der beschlossenen Entschließung wird die Bundesregierung aufgeforder, sich gegenüber der Energiebörsee EEX (European Energy Exchange) und dem Clearinghaus ECC (European Commodity Clearing) in Leipzig dafür einzusetzen, dass in dem für 2027 möglichen Rahmen Maßnahmen ergriffen werden, um im Zuge der Versteigerungen im Preiskorridor des Gesetzes für 2027 die erhebliche Liquiditätsbelastung von bietenden Unternehmen durch die für die jeweilige Gebotsmenge zu hinterlegenden Sicherheitsleistungen zu reduzieren. Geprüft werden solle, inwieweit alternative Sicherheitsleistungen hinterlegt werden können.

Bei der Europäischen Kommission soll sich die Regierung dafür einzusetzen, dass im Rahmen der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) bereits für das Abrechnungsjahr 2026 angepasste Benchmark-Werte aus dem EU-Emissionshandel angewendet werden können. Die Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV) soll 2030 geändert werden, um im Rahmen der Emissionsberichterstattung von Abfallverbrennungsanlagen den Standardwert für den Biomasseanteil des Restabfalls von 53,5 Prozent auf 57 Prozent zu erhöhen. Der Standardwert für den Biomasseanteil soll weiterhin ausreichend konservativ gewählt werden, um eine systematische Unterschätzung fossiler Brennstoffemissionen zu vermeiden.

Schließlich soll geprüft werden, ob nach der Einbeziehung der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in den EU-Emissionshandel die verbleibenden Sonderabfallverbrennungsanlagen und Siedlungsabfallverbrennungslangen, die nicht in den EU-ETS einbezogen werden, vom nationalen Brennstoffemissionshandel befreit werden können. (sas/hau/15.10.2026)



https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw42-de-brennstoffemissionshandelsgesetz-1223608