Mit modernen Futterautomaten können theoretisch auch Menschen abgehört werden. Sollten sie deshalb verboten werden? Mit dieser Frage beschäftigten sich Gerichte.
Futterautomaten mit Kamera und Mikrofon dürfen als solche vertrieben werden, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (Az. 13 B 18/26) entschieden. Sie seien keine verbotenen Telekommunikationsanlagen.
In dem Rechtsstreit ging es um einen als „Smart Pet Feeder“ bezeichneten Futterautomaten. Über eine App können Tierhalter ihre Lieblinge mit solchen Geräten auch aus der Ferne beobachten, sie können mit ihnen sprechen und Futter freigeben.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte den Vertrieb der Futterautomaten untersagt. Der Vorwurf: Mit den Geräten könne man Bilder und gesprochenes Wort unbemerkt aufnehmen. Der Hersteller ging gegen das Vertriebsverbot vor und erwirkte bereits vor dem Verwaltungsgericht Köln per Eilantrag eine Aussetzung. Das OVG bestätigte jetzt die Kölner Entscheidung. Die Futterautomaten seien nicht getarnt, sondern leicht als solche zu erkennen. Personen heimlich aufzuzeichnen sei mit den Geräten zwar hypothetisch möglich, für ein Verbot reiche das jedoch nicht.
Tipp: Überwachungskameras bieten Schutz vor Einbrechern und können auch etwa als Babycam eingesetzt werden. Die Stiftung Warentest hat im Oktober 2025 insgesamt 22 IP-Überwachungskameras – 15 Outdoor- und 7 Indoorkameras – unter anderem auf Bildqualität, Handhabung und Datensendeverhalten untersucht.
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