Haustier-Sitter mit Kamera­funk­tion darf verkauft werden

26.9.2026 - | Stiftung Warentest

Mit modernen Futter­automaten können theoretisch auch Menschen abge­hört werden. Sollten sie deshalb verboten werden? Mit dieser Frage beschäftigten sich Gerichte.

Futter­automaten mit Kamera und Mikrofon dürfen als solche vertrieben werden, hat das Ober­verwaltungs­gericht (OVG) Nord­rhein-West­falen (Az. 13 B 18/26) entschieden. Sie seien keine verbotenen Tele­kommunikations­anlagen.

In dem Rechts­streit ging es um einen als „Smart Pet Feeder“ bezeichneten Futter­automaten. Über eine App können Tierhalter ihre Lieblinge mit solchen Geräten auch aus der Ferne beob­achten, sie können mit ihnen sprechen und Futter frei­geben.

Gericht: Smarte Auto­maten sind als solche zu erkennen

Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) hatte den Vertrieb der Futter­automaten untersagt. Der Vorwurf: Mit den Geräten könne man Bilder und gesprochenes Wort unbe­merkt aufnehmen. Der Hersteller ging gegen das Vertriebs­verbot vor und erwirkte bereits vor dem Verwaltungs­gericht Köln per Eilantrag eine Aussetzung. Das OVG bestätigte jetzt die Kölner Entscheidung. Die Futter­automaten seien nicht getarnt, sondern leicht als solche zu erkennen. Personen heimlich aufzuzeichnen sei mit den Geräten zwar hypothetisch möglich, für ein Verbot reiche das jedoch nicht.

Tipp: Über­wachungs­kameras bieten Schutz vor Einbrechern und können auch etwa als Babycam einge­setzt werden. Die Stiftung Warentest hat im Oktober 2025 insgesamt 22 IP-Überwachungskameras – 15 Outdoor- und 7 Indoorkameras – unter anderem auf Bild­qualität, Hand­habung und Daten­sende­verhalten untersucht.

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