Auch Fälle zu Informationsfreiheit und Versammlungen von Klimaschutzaktivisten stehen auf der Tagesordnung.
In den nächsten Wochen berät der Verfassungsgerichtshof über mehrere hundert Fälle.
Im Verfahren betreffend die Überwachung von Messenger-Diensten führt der VfGH am Montag, 22. Juni 2026, 9.30 Uhr, auch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Einzelheiten zum Inhalt des Antrags und zur Verhandlung finden Sie hier. Im Anschluss an die Verhandlung wird der VfGH seine Beratungen darüber fortsetzen.
Der VfGH wird sich u.a. auch mit folgenden Anträgen und Beschwerden befassen:
Nach dem Gesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Verfahrensgesetz) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, Datenträger (z.B. Mobiltelefone) von Asylwerbern sicherzustellen und die auf dem Datenträger gespeicherten Daten auszuwerten, wenn die Identität oder die Reiseroute des Fremden nicht mit anderen Mitteln festgestellt werden kann. Gegen die Sicherstellung bzw. gegen eine derartige Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) können Betroffene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erheben.
Anlässlich einer solchen Beschwerde stellt das BVwG beim VfGH den Antrag, die Bestimmungen über die Sicherstellung und Auswertung der Daten des Mobiltelefons von Asylwerbern als verfassungswidrig aufzuheben. Das Gesetz enthalte keine angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen; zudem sei nicht hinreichend klar geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mobiltelefon sichergestellt werden darf. Die angefochtenen Bestimmungen verstießen daher aus denselben Gründen wie die vom VfGH im Jahr 2023 aufgehobenen Bestimmungen über die Sicherstellung von Datenträgern im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (siehe hier) gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
Ab 1. September 2026 ist es Schülerinnen unter 14 Jahren untersagt, ein Kopftuch zu tragen, welches das Haupt nach islamischer Tradition verhüllt. Wird das Verbot nicht befolgt, sind die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch mit der Schulleitung zu laden, im Wiederholungsfall zu einem Gespräch mit der Schulbehörde. Bei weiteren Verstößen gegen das Verbot ist gegen die Erziehungsberechtigten ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, zudem hat eine Gefährdungsmeldung an das Jugendamt zu ergehen.
Gegen diese Regelung im Schulunterrichtsgesetz (§ 43a SchUG) wenden sich fünf Schülerinnen im Alter zwischen 9 und 12 Jahren sowie ihre Eltern. Die Schülerinnen bringen vor, das islamische Kopftuch aus persönlicher Überzeugung und aus freien Stücken zu tragen. Die Antragsteller sehen in der angefochtenen Bestimmung einen Verstoß gegen mehrere Grundrechte: das Recht auf Gleichheit, Privatleben, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung sowie das Recht auf Wahrung des Kindeswohls bzw. das Recht der Eltern auf Erziehung entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen.
Obwohl § 43a SchUG erst kurz vor Beginn des Schuljahres 2026/2027 in Kraft tritt, fühlen sich die Schülerinnen durch das Verbot bereits jetzt diskriminiert und psychisch belastet. Es sei ihnen nicht zumutbar, mit der Anrufung des VfGH bis zum Inkrafttreten des § 43a SchUG zuzuwarten.
Der VfGH wird sich zunächst damit befassen, ob diese Anträge zulässig sind.
Nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Nationalrates (§ 17 Abs. 1) kann bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen durch einen Untersuchungsausschuss des Nationalrates nur Medienvertretern Zutritt gewährt werden. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für die Zwecke der Protokollierung sowie der Übertragung innerhalb des Parlaments gestattet.
Mehrere politisch interessierte Privatpersonen bzw. Vertreter des Vereins „epicenter.works“ beantragen beim VfGH, diese einschränkenden Regelungen als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig, Personen, die keine Medienvertreter sind, vom Zutritt zu Anhörungen von Untersuchungsausschüssen auszuschließen sowie Ton- und Bildaufnahmen vollständig zu untersagen. Die angefochtenen Regelungen verstießen damit gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Recht auf Kommunikationsfreiheit.
Ein Journalist aus Vorarlberg bekämpft beim VfGH eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg in Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Nachdem ihm die Hypo Vorarlberg Bank AG Informationen verweigert hatte, die er in seiner Eigenschaft als "public watchdog" erbat, erhob der Journalist beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Gericht entschied, dass die Hypo Vorarlberg als börsennotiertes Unternehmen von der Informationspflicht ausgenommen sein (§ 13 Abs. 3 IFG), da sie Anleihen emittiere, die an einem geregelten Markt notieren. Die Hypo Vorarlberg unterliegt der Kontrolle des Landes-Rechnungshofes.
Der Journalist sieht sein Recht auf freie Meinungsäußerung in der Form der Erteilung einer Auskunft verletzt (Art. 10 EMRK) und erachtet die Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften als verfassungswidrig.
Ein anderer Redakteur wendet sich dagegen, dass ihm ein Unternehmen, das im Eigentum des Landes Niederösterreich steht und einen Kooperationsvertrag mit einer iranischen Firma abgeschlossen hat, Auskünfte verweigerte. Das niederösterreichische Unternehmen setzt für medizinische Zwecke Teilchenbeschleuniger ein; Teilchenbeschleuniger können jedoch auch im militärischen Bereich verwendet werden ("Dual Use-Gut").
Das Unternehmen verweigerte im September 2025 sämtliche Auskünfte über die Kooperation mit dem Iran und verwies dabei u.a. auf Geheimhaltungspflichten. Geschäftsgeheimnisse müssen laut dem Informationsfreiheitsgesetz auch auf Antrag nicht zugänglich gemacht werden (§ 6 bzw. § 13 IFG).
Eine Beschwerde des Redakteurs beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich blieb erfolglos. Beim VfGH bringt der Redakteur nun vor, das Bundes-Verfassungsgesetz beschränke das Recht auf Informationszugang nur "soweit erforderlich" (Art. 22a B-VG). Es müsse daher bei jedem Informationsbegehren eine Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips geben. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich verletze sein Recht auf Informationszugang nach dem B-VG sowie nach
Art. 10 EMRK.
Eine nicht angezeigte Versammlung vom Juli 2024 in Linz, mit der gegen die geplante Stadtautobahn A26 protestiert wurde, bildet den Hintergrund für die Beschwerde eines Klimaschutzaktivisten.
Mehrere Personen stellten an einem Montagmorgen auf einer Fahrspur an der verkehrsreichen Kreuzung Waldeggstraße/Ziegeleistraße ein etwa fünf Meter hohes Holz-Dreibein (Tripod) auf, an dem sich in etwa drei Meter Höhe eine Person angurtete. Drei weitere Personen, darunter der Beschwerdeführer, saßen rund um ein Bein des Tripods und waren an den Händen mit Eisenrohren verbunden. Nach etwa 20 Minuten löste die Polizei die Versammlung auf, weil ein umfangreicher Verkehrsstau entstanden sei, der Verkehr kurzfristig nicht umgeleitet hätte werden können und die Sicherheit u.a. durch das instabile Tripod gefährdet gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich wies die gegen die Auflösung der Versammlung und Räumung des Versammlungsorts eingebrachte Beschwerde ab.
In der Beschwerde beim VfGH wird vorgebracht, das Recht auf Versammlungsfreiheit sei deswegen verletzt worden, da die Versammlung bis zur Auflösung friedlich und ohne nennenswerte Zwischenfälle verlaufen sei. So seien einer der beiden Fahrstreifen und die Busspur frei geblieben; der Verkehr auf der Gegenfahrbahn sei erst durch die Sicherheitsorgane zum Stillstand gekommen.
In einer weiteren Beschwerde gibt eine Grazerin an, das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Steiermark habe sie wegen einer Aktion willkürlich bestraft, mit der sie auf das Thema Klimaschutz aufmerksam machen wollte.
Die Frau hatte sich im Dezember 2023 gemeinsam mit weiteren Personen für ca. zehn Minuten auf die Glacisstraße in Graz gesetzt. Das LVwG bestätigte ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion dem Grunde nach, reduzierte jedoch die Geldstrafe von 250 auf 150 Euro.
Die Frau bringt vor, sie habe ihr Recht auf Versammlungsfreiheit ausgeübt. Das LVwG habe keine Abwägung der durch den verursachten Verkehrsstau berührten öffentlichen Interessen gegen die Zwecke ihrer (nicht als Versammlung angemeldeten) Aktion vorgenommen. Die über sie verhängte Strafe sei daher willkürlich erfolgt, die Entscheidung des LVwG sei wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufzuheben.
Mehrere österreichische Weinbauern beantragen, Bestimmungen der Weinbezeichnungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahr 2011 (in der Fassung einer Novelle aus dem Jahr 2023) als gesetzwidrig aufzuheben. Sie wenden sich in erster Linie dagegen, dass die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ nur für bestimmte Qualitätsweine verwendet werden dürfen, und dies auch nur, wenn das Nationale Weinkomitee, ein Branchenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Riede für das jeweilige Weinbaugebiet klassifiziert hat. Bei diesen Klassifizierungen handle es sich, so die Weinbauern, um eine öffentliche Aufgabe. Die 27 Mitglieder des Nationalen Weinkomitees würden zwar vom Bundesminister bestellt, sie seien aber weder an Weisungen des Bundesministers gebunden, noch werde die Tätigkeit des Weinkomitees staatlich beaufsichtigt. Die Einschaltung des Nationalen Weinkomitees in das Bezeichnungssystem verstoße daher gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der staatlichen Verwaltungsorganisation, wonach die staatliche Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe geführt wird.
Drei Familienangehörige einer "Schamanin", die für okkulte "Reinigungsrituale" von zahlreichen Opfern mehrere Millionen Euro erhalten hatte, wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien u.a. wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges und des Vergehens der kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem erklärte das Landesgericht beschlagnahmtes Bargeld in Höhe von rund vier Millionen Euro und zwei Millionen Schweizer Franken sowie weitere Wertgegenstände nach einer Bestimmung des Strafgesetzbuches (§ 20b Abs. 2 StGB) für verfallen.
§ 20b Abs. 2 StGB regelt den „erweiterten Verfall“ von Vermögenswerten. Danach können auch Vermögenswerte für verfallen erklärt (endgültig einbehalten) werden, die in einem zeitlichen Zusammenhang z.B. mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass diese Vermögenswerte aus einer (weiteren) rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
Die Antragsteller halten diese Regelung u.a. deshalb für verfassungswidrig, weil auf eine „vermutete Zusatztat“ abgestellt werde. Die Regelung im Strafgesetzbuch verstoße daher u.a. gegen die Unschuldsvermutung.