VfGH hebt Privilegierung von Versicherungsunternehmen bei Geltendmachung von Leistungsansprüchen auf.
Der VfGH hat eine Bestimmung im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) aufgehoben, die Versicherungsunternehmen bezüglich der Fristen für Klagen gegenüber den Versicherungsnehmern privilegiert hat. Anlass des Verfahrens war ein Antrag des Obersten Gerichtshofes (OGH).
Wer aus einem Versicherungsvertrag eine Leistung beansprucht, hat diesen Anspruch innerhalb von drei Jahren zu erheben. Lehnt das Versicherungsunternehmen den Anspruch jedoch ab, muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch schon innerhalb eines Jahres bei Gericht geltend machen (§ 12 Abs. 3 VersVG). Dafür muss das Unternehmen lediglich seine Ablehnung mit zugrunde gelegten Tatsachen und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründen und den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass er nach einem Jahr keinen Anspruch mehr geltend machen kann.
Der Gesetzgeber hat im Versicherungsvertragsrecht ein eigenes System geschaffen. Das zeigt sich etwa daran, dass die dreijährige Frist nicht schon mit dem Versicherungsfall zu laufen beginnt, z.B. für eine Brandschadenversicherung mit dem Zeitpunkt des Brandes. Die Frist läuft erst ab dem Ende der „zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen“ (§ 11 Abs. 1 VersVG); etwa also erst dann, sobald die Brandursache festgestellt wurde und sich damit der Leistungsanspruch konkretisiert hat.
Es ist daher, so der VfGH, nicht von vornherein unsachlich bzw. gleichheitswidrig, für den Versicherungsnehmer eine kürzere Klagsfrist zu normieren. So können mit der Zeit wachsende Beweisschwierigkeiten (für beide Seiten) vermieden werden und das Versicherungsunternehmen muss nicht drei Jahre lang Schadensreserven für schwebende Ansprüche bilden.
Die Unsachlichkeit der Bestimmung liegt aber in der dem Versicherer eingeräumten Dispositionsmöglichkeit (§ 12 Abs. 3 VersVG), wodurch er zwischen einer längeren und einer kürzeren Frist wählen kann. Der Versicherer kann sich aussuchen, ob er es bei der dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder ob er die Frist – ohne einen Nachteil für sich – verkürzt, indem er den Anspruch mit einer Begründung ablehnt. Für eine solche Privilegierung zu Lasten des Versicherungsnehmers ist kein sachlicher Grund erkennbar; damit verstößt § 12 Abs. 3 VersVG gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der VfGH hat daher § 12 Abs. 3 VersVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Juni 2027 in Kraft.
(G 176/2025)
https://www.vfgh.gv.at/medien/Fristen_Versicherungsvertragsgesetz.de.php