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    <titulek>Ghostwriter geschickt? Streit um Examens­betrug</titulek>
    <datum>16.9.2026</datum>
    <subjekt>Stiftung Warentest</subjekt>
    <autor>
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        <nadrazeny>Deutschland</nadrazeny>
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    <kategorie>
        <polozka>Bildung</polozka>
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    <perex>Ein Kandidat schrieb seine Klausuren beim Jura-Staats­examen womöglich nicht selbst. Trotzdem urteilte das Bundes­verwaltungs­gericht: Er hat die Prüfung bestanden.</perex>
    <text>
Ein Jura­student war bereits einmal beim Staats­examen durch­gefallen. Nur eine Wieder­holung ist bei dieser Prüfung möglich. Der Mann trat ein zweites Mal an. Im Anschluss vermutete das Justiz­prüfungs­amt, der Student habe die sechs jeweils fünf­stündigen Klausuren nicht selbst verfasst. Es mutmaßte, der Mann habe statt­dessen seinen Zwillings­bruder in die Prüfung geschickt.


Grafologischer Gutachter sieht Täuschungs­versuch – durch­gefallen
Die Behörde beauftragte einen Schriftsach­verständigen und ließ ihn die hand­geschriebenen Klausuren mit Schrift­proben des Kandidaten und seines Bruders vergleichen. Der Gutachter kam zu dem über­raschenden Ergebnis, dass keiner von beiden die Texte geschrieben hatte. Das Justiz­prüfungs­amt ließ den Kandidaten darauf­hin wegen des Täuschungs­versuchs durch­fallen.



Der Prüfling wehrt sich
Das akzeptierte der Durch­gefallene nicht. Er versicherte, er habe niemanden getäuscht und klagte gegen das Prüfungs­amt. Beim Verwaltungs­gericht in Köln blitzte er ab. Doch auf seine Berufung hin urteilte das Ober­verwaltungs­gericht in Münster: bestanden. Damit war das Justiz­prüfungs­amt nicht einverstanden, zog vors Bundes­verwaltungs­gericht. Doch auch das urteilte: bestanden.

 


Das oberste Gericht glaubt nicht an den großen Unbe­kannten
Das Schrift­gut­achten, so das Bundes­verwaltungs­gericht, reiche nicht aus, um einen Täuschungs­versuch nach­zuweisen. Denn bei Jura-Staats­examina gälten strenge Regeln. Alle Kandidaten müssten sich ausweisen, bevor sie die Aufgaben bekommen. Vor diesem Hintergrund genüge der Befund des Grafologen nicht als Beweis. Dass es einem unbe­kannten Dritten bei allen sechs Klausuren gelungen sein könnte, sich mit dem Ausweis des Kandidaten einzuschmuggeln, könne eigentlich nicht sein, befand das oberste deutsche Verwaltungs­gericht.



Bestanden aus Mangel an Beweisen
Geht die Prüfungs­behörde von einem Täuschungs­versuch aus, muss sie darlegen und im Zweifel beweisen, dass wirk­lich einer vorliegt. Da das nicht gelang, ging das Gericht davon aus: Es gab keinen Täuschungs­versuch. Dann ist nur entscheidend, ob die Klausuren insgesamt im Durch­schnitt mindestens ausreichend waren.Ober­verwaltungs­gericht Nord­rhein-West­falen, Urteil vom 13.03.2023Aktenzeichen: 14 A 1718/22Bundes­verwaltungs­gericht, Beschluss vom 13.12.2023Aktenzeichen: 6 B 13/23



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