Welche Infrastruktur schützt die Bundeswehr?

Datum12.10.2026
SubjektBUNDESWEHR
AutorHelene Schlieper
RegionDeutschland
KategorieStaatsverwaltung und Selbstverwaltung, Staatliche Institutionen, Sicherheit

Werden kritische Infrastrukturen angegriffen, kann sich das auf die gesamte Bevölkerung auswirken. Ihr Schutz ist daher von entscheidender Bedeutung für die gesamtstaatliche Sicherheitsvorsorge. Doch was ist diese KRITIS und wer schützt sie in Frieden, Krise und Krieg?

Wasser, Strom und Lebensmittel, medizinische Versorgung und öffentlicher Nahverkehr, Online-Banking und mobile Kommunikation – viele Dienstleistungen und Güter, die selbstverständlicher Bestandteil des täglichen Lebens sind, basieren auf kritischen Infrastrukturen (KRITIS). Nach der Definition der Bundesregierung umfassen kritische Infrastrukturen dabei „Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden“. Das bedeutet: Eine Schädigung oder ein Ausfall wirken sich unter anderem massiv auf das Leben und die Versorgungssicherheit der Bevölkerung aus.

In Konflikten und Krisensituation können kritische Infrastrukturen besonders gefährdet und bevorzugte Ziele von gegnerischen Angriffen sein. Ein direktes militärisches Wirken nur gegen die Zivilbevölkerung ist völkerrechtlich nicht statthaft. Feindliche Kräfte können jedoch durch hybride Angriffe, Sabotage oder terroristische Anschläge gegen lebenswichtige kritische Infrastrukturen und damit die Lebensgrundlage der Bevölkerung gezielt und nachhaltig stören, bis hin zur Destabilisierung gesellschaftlicher und staatlicher Strukturen – ohne dass eine Nation einer anderen im traditionellen Sinne den Krieg erklärt.

Militärische Infrastruktur dient der militärischen Auftragserfüllung und ist daher von kritischer Infrastruktur abzugrenzen. Grundsätzlich zählen hierzu Anlagen und Einrichtungen des Verteidigungsministeriums, der Bundeswehr, der Streitkräfte verbündeter Nationen sowie der NATO – von Kasernen und Truppenübungsplätzen über Munitionsdepots, Tanklager und Radaranlagen bis hin zu militärischer IT und der NATO-Pipeline. Aber auch zivile Infrastrukturen – beispielsweise Hafenterminals oder Schienennetze, aber auch die Energieversorgung eines Flughafens – können zivile Infrastruktur von militärischem Interesse (ZIMI) und somit verteidigungsrelevant sein, wenn sie etwa als Verkehrsknoten- und Umschlagpunkte für die strategische Verlegung zu Rückversicherung der Bündnispartner und Abschreckung an die NATO-Ostflanke dienen.

Verteidigungsrelevante Infrastrukturen, ob militärisch oder zivil, bilden die infrastrukturelle Grundlage für das gesamte Aufgabenspektrum der Bundeswehr: Landes- und Bündnisverteidigung, den Betrieb der Drehscheibe Deutschland – also die Unterstützung eigener und befreundeter Streitkräfte im Transit – sowie die Bündnisverpflichtungen und Dauereinsatzaufgaben Deutschlands und der Bundeswehr in NATO und Europäischer Union. Auch hier gilt: Störungen können massive Folgen haben und sich beispielweise auf die Verteidigungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit Deutschlands und seiner Partner im Bündnisfall auswirken.

Entsprechend wichtig ist es, verteidigungsrelevante Infrastrukturen zu schützen. Das Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz) regelt seit März 2026 die Resilienz und physische Sicherheit kritischer Infrastrukturen in Deutschland und definiert die Betreiberpflichten für KRITIS. Dazu zählen Schutz- und Krisenmanagementkonzepte, Meldepflichten und weitere Resilienzmaßnahmen.

Im zivilen Bereich sind dabei in erster Linie die Betreiber, also Unternehmen oder Behörden, für den zuverlässigen Betrieb ihrer Anlagen und Einrichtungen und damit die Versorgungssicherheit der Bevölkerung zuständig. Kann ein Unternehmen in bestimmten Bedrohungslagen die Versorgungssicherheit bei lebenswichtigen Infrastrukturen nicht mehr gewährleisten, unterstützen zivile Sicherheitsbehörden, nach Einzelfallprüfung eventuell auch die Bundeswehr, wenn dafür eine Rechtsgrundlage vorliegt. Hierbei greifen unternehmerische und staatliche Sicherheitsvorsorge ineinander.

Generell aber schützt die Bundeswehr nur ihre eigenen und weitere verteidigungsrelevanten Infrastrukturen, nicht dagegen zivile KRITIS, es sei denn bei Angriffen von außen nach Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes. Denn der Schutz ziviler KRITIS ist Bestandteil der gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge und obliegt zivilen Sicherheitsbehörden. Ein Beispiel: Dient ein Tanklager der Versorgung eigener oder befreundeter Truppen mit Treibstoff, gehört es zur zivilen Infrastruktur von militärischem Interesse (ZIMI) und könnte mit Unterstützung der Bundeswehr geschützt werden. Würden in dem Tanklager dagegen Busse des öffentlichen Personennahverkehrs betankt, verbleibt der Schutz Aufgabe des Betreibers beziehungsweise der zuständigen Polizeibehörden.

Die Identifizierung und der Schutz kritischer Infrastruktur ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und zählt zur Zivilverteidigung. Bund und Länder erfassen, analysieren und priorisieren KRITIS-Objekte je nach Bedeutung und Gefährdung. Dabei können ganze Branchen, aber auch einzelne Dienstleistungen, Prozesse, Anlagen und Einrichtungen sowie deren Betreiber als kritisch identifiziert werden. Dieser Prozess der Erfassung und Priorisierung ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Im nächsten Schritt folgen dann die Ausplanung und Umsetzung von Absicherungs- und Schutzmaßnahmen.

Zur Priorisierung werden beispielsweise die Zahl der Betroffenen, die Tragweite und die Zeitdringlichkeit bei einer Störung betrachtet. Sind beispielsweise von einem Ausfall potenziell mehr als 500.000 Endnutzerinnen und -nutzer betroffen, gilt das als Indikator für die Einstufung als KRITIS. Der Zeitfaktor spielt ebenfalls eine Rolle: Wie schnell wirkt sich eine Störung aus? Wie lange dauert es, bis sich die Versorgung wieder normalisiert? Je nach Kontext können daher gleichartige Strukturen völlig unterschiedlich bewertet werden.

Ziel ist, über eine passgenaue Sicherheitsvorsorge und ein vorausschauendes Risikomanagement die Resilienz der jeweiligen Infrastruktur gegen Angriffe zu stärken beziehungsweise mögliche Auswirkungen zu minimieren. Das geschieht beispielsweise durch Redundanzen, also Doppelungen von Systemen oder Anlagen, um eine Grundversorgung auch dann zu gewährleisten, wenn ein Element ausfällt.

Ein Teil dieser kritischen zivilen Infrastruktur wird durch die Bundeswehr zusätzlich als zivile Infrastruktur von militärischem Interesse (ZIMI) bewertet. Ein Beispiel: Ein relativ kleines Kraftwerk versorgt einen für Verlegung und Versorgung der Streitkräfte wichtigen Flughafen mit Elektrizität. Damit ist es von Bedeutung für die Verteidigungsfähigkeit und kann damit zu ZIMI zählen. Ein vergleichbar großes Kraftwerk versorgt ein Gewerbegebiet, in dem nicht lebenswichtige Konsumgüter produziert werden. Für die Versorgung der Bevölkerung und die Verteidigungsfähigkeit hat es nur geringe bis keine Relevanz. Damit zählt es nicht zur ZIMI.

Das Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz, in Kraft getreten am 17. März 2026) legt erstmals bundeseinheitliche und sektorübergreifende Mindeststandards für den physischen Schutz kritischer Infrastrukturen durch den Betreiber fest. Dazu zählen beispielsweise ein erhöhter Objektschutz oder Maßnahmen zur Ausfallsicherheit.

Es umfasst die Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, Siedlungsabfallentsorgung, Informationstechnik und Telekommunikation, Ernährung, Weltraum sowie Öffentliche Verwaltung. Welche Anlagen in Deutschland unter die Regelungen des Gesetzes fallen, bemisst sich dabei nach quantitativen und qualitativen Kriterien wie der Zahl der von einem Ausfall potenziell betroffenen Personen oder den Wechselwirkungen mit anderen Sektoren.

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Die Bundeswehr zählt im Sinne des KRITIS-Dachgesetzes zu den Betreibern kritischer Infrastruktur, unterliegt aber per Ausnahme nicht den Verpflichtungen ziviler KRITIS-Betreiber.

Kritische Infrastruktur (KRITIS) umfasst alle Anlagen und Systeme, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen sind oder die Gesundheit, Sicherheit beziehungsweise das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der Bevölkerung sicherstellen und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf die Gesellschaft hätte. Sie werden daher auch unter dem Begriff lebenswichtige Infrastruktur zusammengefasst.

Die Bandbreite lebenswichtiger Infrastruktur ist sehr groß. Sie reicht von der Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Elektrizität und Wärme über die Gesundheitsversorgung, Transport und Verkehr bis hin zum Zugang zu verlässlichen Informationen, Telekommunikation, Finanzdienstleistungen und öffentlicher Verwaltung.

Verteidigungsrelevante Infrastruktur besitzt eine hohe Bedeutung für die Bundeswehr und/oder verbündeter Streitkräfte in Deutschland. Dies kann einerseits Liegenschaften der Bundeswehr (Militärische Infrastruktur) umfassen, beispielsweise Ausbildungs- und Trainingseinrichtungen wie Schulen und Truppenübungsplätze, Logistik-Hubs, Material- und Munitionsdepots, Radarstationen oder Kommandobehörden.

Andererseits kann es sich dabei um zivile Infrastruktur von militärischem Interesse (ZIMI) handeln, die eine Schlüsselfunktion in der Landes- und Bündnisverteidigung oder bei der Unterstützung alliierter Streitkräfte innehat. Hierzu können beispielsweise Straßen- und Schienennetze, Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe, aber auch zivile Telekommunikationseinrichtungen, die lokale Wasserversorgung oder Kraftwerke zählen, sofern sie eine militärische Infrastruktur versorgen.

Der Blickwinkel ist entscheidend: So kann eine lebenswichtige kritische Infrastruktur zugleich zivile Infrastruktur von militärischem Interesse (ZIMI) sein. Das kann insbesondere für die Primärversorgung von Bevölkerung und Streitkräften mit Wasser, Lebensmitteln und Energie gelten.

Aber auch Straßennetze und Verkehrswege können als Versorgungswege und Verbindungsrouten gleichzeitig für die Zivilbevölkerung und auch für die militärische Auftragserfüllung von hoher Relevanz sein. Andererseits ist ZIMI nicht gleichbedeutend mit KRITIS, wenn sich die Störung und Zerstörung einer Infrastruktur zwar den militärischen Auftrag gefährden kann, sich aber nicht unmittelbar auf die Zivilbevölkerung auswirkt.

Für den Schutz kritischer Infrastruktur – ob Prozesse, Anlagen und Einrichtungen – sind in erster Linie deren Betreiber zuständig. So ist es auch im KRITIS-Dachgesetz verankert. Betreiber können dabei auch Unternehmen oder Behörden sein. Das gilt auch für Infrastruktur, die als zivile Infrastruktur von militärischem Interesse (ZIMI) identifiziert ist, und zwar im Frieden ebenso wie in Krisenlagen und im Spannungs- und Verteidigungsfall. Bei besonderen Bedrohungslagen oder bei hoher Systemrelevanz können zivile Sicherheitsbehörden den Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen ganz oder anteilig übernehmen. Die Bundeswehr schützt vorrangig ihre eigene Infrastruktur, nicht zuletzt, da ihre Kräfte und Fähigkeiten im Bündnisfall anderweitig gebunden sein können.

Physische Schutzmaßnahmen für zivile Infrastruktur von militärischem Interesse (ZIMI) ebenso wie für Bundeswehr-Infrastruktur reichen von baulichen Maßnahmen über technische Lösungen beispielsweise durch Drohnenüberwachung bis hin zur klassischen Bestreifung durch zivile oder militärische Kräfte im Objektschutz. In der Cybersicherheit verantwortet der Organisationsbereich CIR den Schutz der IT- und Kommunikationssysteme der Bundeswehr.

Einen besonderen Stellenwert im Schutz kritischer Infrastrukturen hat die ressortübergreifende Zusammenführung von Meldungen über Störfälle in einem gemeinsamen Lagebild. Nur so lässt sich erkennen, ob im Einzelfall ein isoliertes menschliches Versagen die Ursache ist oder die Gesamtbetrachtung das Muster eines mehrschichtigen Angriffs aufweist. Die Erstellung dieses Lagebilds obliegt dem Bundesministerium des Inneren, zu dem die Bundeswehr mit ihren eigenen Lagebildern als Bestandteil des Operationsplan Deutschland zur gesamtgesellschaftlichen Sicherheitsvorsorge beiträgt.


https://www.bundeswehr.de/de/organisation/operatives-fuehrungskommando-der-bundeswehr/auftrag-und-aufgaben/operationsplan-deutschland/kritische-infrastruktur