Europa im Überblick, 34/2026

Datum11.10.2026
SubjektDeutscher Anwaltverein
RegionDeutschland
KategoriePolitik, Internationale Organisationen, Recht

Die aktuellen EU-Informationen mit Themen wie: Berufsgeheimnis; Sammelanderkonten; European Business Wallet; Präventive Korruptionsbekämpfung; Elternnachzug; u.v.m.

Berufsgeheimnis: Grenzen steuerlicher Auskunftsersuchen – EFTA-GH

Das anwaltliche Berufsgeheimnis muss hinter Belangen der Steueraufsicht nur so weit zurücktreten, wie es tatsächlich erforderlich ist. Dies stellte der Gerichtshof der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in seinem Urteil vom 29. September 2026 fest und beantwortete damit eine vom Bezirksgericht Reykjavík vorgelegte Frage zur Vereinbarkeit eines steuerbehördlichen Auskunftsverlangens gegenüber der isländischen Kanzlei ADVEL mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 36 des EWR-Abkommens (Rs. E-28/25). Die Kanzlei war angehalten, Informationen zu Mandanten zu übermitteln, die sie im Zusammenhang mit Gesellschaften, Fonds oder auch Vermögen im Ausland beraten hatte, ohne dass gegen diese ein konkretes Ermittlungsverfahren lief. Der Gerichtshof führte aus, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK auch die Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Mandantschaft schütze. Dabei sei nicht nur der Inhalt einer Beratung geschützt, sondern bereits die Tatsache, dass anwaltlicher Rat eingeholt wurde. Zwar verfolge die Steueraufsicht mit der Bekämpfung aggressiver Steuerplanung und von Steuerhinterziehung legitime Ziele. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei jedoch nicht genügt, wenn sich diese auch mit weniger Daten erreichen ließen oder die Behörde die Informationen anderweitig beschaffen könne, vgl. PM.

Sammelanderkonten: AMLA greift Kritik der Anwaltschaft auf – AMLA

Die EU-Geldwäschebehörde AMLA hat am 1. Oktober 2026 drei finale Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht und der EU-Kommission zur Annahme vorgelegt, vgl. Pressemitteilung. Sie konkretisieren die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Art. 28 Abs. 1 der Geldwäscheverordnung, die Kriterien für Geschäftsbeziehungen sowie gelegentliche und verbundene Transaktionen nach Art. 19 Abs. 9 und gruppenweite Anforderungen nach Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 3. Für die Anwaltschaft besonders relevant: Die in Art. 22 des ursprünglichen Sorgfaltspflichten-RTS-Entwurfs enthaltene Sonderregelung zu Sammelanderkonten wurde gestrichen. Damit greift AMLA die vom DAV in seiner Stellungnahme Nr. 33/2026 und vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) geäußerte Kritik auf, vgl. bereits EiÜ 17/26. Im Abschlussbericht verweist AMLA auf sektorspezifische Besonderheiten und kündigt an, die Behandlung von Sammelkonten stattdessen in Leitlinien zu adressieren. Die problematische Regelung ist damit zunächst aus dem RTS-Entwurf entfernt; die weitere Ausgestaltung bleibt jedoch offen. Der DAV wird sich auch im Leitlinienprozess für praxisgerechte Vorgaben einsetzen, die das anwaltliche Berufsgeheimnis wahren und nicht über das Geldwäschepaket hinausgehen. Nach Annahme durch die Kommission als delegierte Rechtsakte und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt sollen die Standards grundsätzlich sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden.

Parlament nimmt Bericht zu European Business Wallet an – EP

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des EU-Parlaments hat am 10. September 2026 seinen Bericht zum European Business Wallet (EBW) angenommen. Zum Abbau administrativer Belastungen war das EBW als unionsweites Identifizierungs- und Kommunikationsinstrument für Wirtschaft und Verwaltung im November 2025 von der Kommission vorgeschlagen worden (vgl. EiÜ 11/26). Es soll auf der eIDAS2-Verordnung aufbauen und Unternehmen eine sichere, grenzüberschreitende Identifizierung sowie den Austausch von Dokumenten und Daten mit Behörden und anderen Unternehmen ermöglichen. Der Bericht, der als Verhandlungsmandat für die Trilogverhandlungen mit dem Rat der EU dient, sieht vor, dass die Nutzung des EBW für Unternehmen freiwillig bleiben soll. Öffentliche Stellen müssen es jedoch insbesondere für Identifizierung, Signatur, die Einreichung von Dokumenten sowie den Versand und Empfang von Mitteilungen akzeptieren. Zudem verschärft das Parlament die Anforderungen an die digitale Souveränität. Sowohl Wallet-Anbieter als auch die zugehörigen Zustell- und Cloud-Dienste sollen in der EU niedergelassen sein und Daten ausschließlich im Unionsgebiet speichern und verarbeiten. Am 7. Oktober 2026 bestätigte das Plenum des EU-Parlaments die Entscheidung des Ausschusses für die Aufnahme der Trilogverhandlungen mit dem Rat der EU, der sein Verhandlungsmandat bereits im Juni 2026 festgelegt hatte (vgl. EiÜ 22/26).

EU-Parlament fordert präventive Korruptionsbekämpfung – EP

Das EU-Parlament hat in seiner Plenarsitzung am 8. Oktober 2026 eine Entschließung zur angekündigten EU-Antikorruptionsstrategie angenommen, vgl. PM. Als Ergänzung der im Mai 2026 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2026/1021 zur Korruptionsbekämpfung (vgl. EiÜ 12/26) spricht sich die Mehrheit der Abgeordneten damit für weitere konkrete Maßnahmen aus: Präventiv sollen insbesondere Interessenkonflikte, Lobbying, Parteienfinanzierung und Seitenwechsel zwischen öffentlichem und privatem Sektor EU-weit einheitlicher geregelt werden. Im Bereich der Strafverfolgung wird verlangt, grenzüberschreitender Korruption durch eine engere Zusammenarbeit nationaler Behörden mit Europol, Eurojust, der Europäischen Staatsanwaltschaft und OLAF sowie eine konsequentere Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten entgegenzutreten. Auch fordert das Parlament, die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken und Hinweisgeber sowie investigative Journalisten besser zu schützen. Der DAV hatte sich bereits im Juni 2026 an der öffentlichen Konsultation zur EU-Antikorruptionsstrategie beteiligt und darin ebenfalls das Ziel einer wirksamen Korruptionsbekämpfung begrüßt (vgl. SN 43/26 sowie EiÜ 25/26). Er warnt jedoch vor einem einseitig repressiven Ansatz und fordert, den Ausbau der Strafverfolgung durch eine gleichwertige Stärkung der Verfahrens- und Verteidigungsrechte zu begleiten.

Elternnachzug auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist – EuGH

Von der für den Familiennachzug eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings grundsätzlich geltenden dreimonatigen Antragsfrist kann unter besonderen Umständen abzuweichen sein. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 8. Oktober 2026 in einem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-571/24). Hintergrund ist der Fall eines syrischen Staatsangehörigen, der als Minderjähriger nach Deutschland eingereist war, während des Asylverfahrens volljährig wurde und dann als Flüchtling anerkannt wurde. Nach damaliger Rechtsprechung und Behördenpraxis bestand für einen bereits volljährigen Flüchtling keine Möglichkeit des Elternnachzugs. Erst das EuGH-Urteil A und S (Rs. C-550/16) vom 12. April 2028 stellte klar, dass auch in dieser Konstellation noch ein Anspruch nach Art. Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG bestehen könne. Die angemessene Frist für die Antragstellung auf Familiennachzug beginne mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betrage grundsätzlich drei Monate. Besondere Umstände sowie die von den Betroffenen angewandte Sorgfalt könnten aber ein Abweichen gebieten, stellte der EuGH nun klar. Das Oberverwaltungsgericht hat nun zu prüfen, ob hier etwa die Unkenntnis der durch das Urteil A und S erst aufgestellten Grundsätze und die bereits zwölf Tage nach dem Urteil erfolgte Antragstellung das zulässige Abweichen von der Dreimonatsfrist begründen.



https://anwaltverein.de/newsroom/europa-im-ueberblick-34-2026