Antragsteller sind vom Gesetz, das am 1. September in Kraft tritt, noch nicht betroffen (G 76/2026, G 87-88/2026).
Der VfGH hat beide ihm vorliegenden Anträge gegen ein Kopftuchverbot an Schulen für Mädchen unter 14 Jahren als unzulässig zurückgewiesen, da keine Antragsberechtigung bestand.
Fünf Schülerinnen im Alter zwischen 9 und 12 Jahren und ihre Eltern hatten sich im März bzw. April 2026 mit einem sogenannten Individualantrag an den VfGH gewendet. Die das Kopftuchverbot regelnden Bestimmungen treten erst am 1. September 2026 in Kraft. Die Antragsteller waren daher noch nicht von den Gesetzesbestimmungen betroffen. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Anträge ging der VfGH in seiner Entscheidung nicht auf weitere Fragen ein.
Ein Individualantrag auf Aufhebung eines Gesetzes ist nur dann zulässig, wenn dieses Gesetz für die antragstellende Person unmittelbar wirksam geworden ist (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG); dies setzt u.a. voraus, dass das angefochtene Gesetz die rechtlich geschützten Interessen der Person aktuell beeinträchtigt. Eine Antragstellung vor Inkrafttreten des Gesetzes ist damit in der Regel ausgeschlossen, außer die betroffene Person muss bereits ab Kundmachung des Gesetzes Maßnahmen ‒ z.B. finanzielle Aufwendungen oder technische Vorkehrungen ‒ treffen. In diesem Fall kann es ihr gemäß der Rechtsprechung des VfGH nicht zugemutet werden, das Inkrafttreten des Gesetzes abzuwarten.
Die ab 1. September 2026 geltende Bestimmung im Schulunterrichtsgesetz (§ 43a SchUG) verbietet es Schülerinnen unter 14 Jahren, ein Kopftuch zu tragen, welches das Haupt nach islamischer Tradition verhüllt. Die Strafbestimmungen dazu enthält § 80b SchUG: Bei Nichtbeachtung sind zunächst Gespräche mit der betroffenen Schülerin und deren Erziehungsberechtigten zu führen. Erst danach und nach mehreren weiteren Verstößen ist eine Verwaltungsstrafe vorgesehen. Die Möglichkeit einer solchen Bestrafung allein reicht jedoch nicht aus, um von Vorwirkungen im Sinn der Rechtsprechung des VfGH ausgehen zu können.
Sicherstellung von Datenträgern im Asylverfahren: VfGH weist Antrag zurück (G 16/2026)
Der VfGH hat einen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), der sich gegen die Bestimmungen zur Sicherstellung von z.B. Mobiltelefonen von Asylwerbern richtete, aus formalen Gründen zurückgewiesen.
Nach dem BFA-Verfahrensgesetz sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Datenträger (z.B. Mobiltelefone) und sonstige Beweismittel von Asylwerbern sicherzustellen und dort gespeicherte Daten auszuwerten, wenn die Identität oder die Reiseroute des Fremden sonst nicht festgestellt werden kann. Betroffene können dagegen Beschwerde an das BVwG erheben. Anlässlich einer solchen Beschwerde beantragte das BVwG beim VfGH, die entsprechenden Bestimmungen im BFA-Verfahrensgesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
Das Gesetz, so das BVwG, garantiere die Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht, und es sei auch nicht klar genug geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Datenträger sichergestellt werden darf. Die angefochtenen Bestimmungen verstießen daher gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
Das BVwG hat jedoch nur jene Bestimmungen angefochten, die sich ausdrücklich auf Datenträger beziehen, und nicht auch jene, die zur Sicherstellung von Beweismitteln aller Art berechtigen. Nach der Judikatur des VfGH müssen aber alle Bestimmungen angefochten werden, die im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken eine untrennbare Einheit bilden. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, wies der VfGH den Antrag des BVwG zurück.
Im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags hatte der VfGH nicht auf die inhaltlichen Bedenken des BVwG einzugehen.
https://www.vfgh.gv.at/medien/Kopftuch-Zulaessigkeit-Datentraeger-Asylverfahren.de.php