Unwetter – welche Versicherung bei Sturm und Über­schwemmung zahlt

30.6.2026 - Philip Chor­zelewski | Stiftung Warentest

Hitze, Hoch­wasser und stür­mische Böen: Wetter­extreme treffen Deutsch­land auch aktuell wieder. Wir sagen, welche Versicherungen bei welchen Schäden einspringen.

Unwetter und Starkregen können erhebliche Sturm­schäden und Über­schwemmungen verursachen. Dann gibt es viele Schadens­meldungen an Autos, Gebäuden oder der Einrichtung von Häusern. 2024 haben Unwetter rund 5,7 Milliarden Euro Schaden in Deutsch­land verursacht. Davon gehen allein 2,6 Milliarden Euro auf Schäden durch Starkregen und Über­schwemmungen zurück.

Ob Betroffene Geld von ihrer Versicherung bekommen, hängt davon ab, was beschädigt wurde, welche Unwetter­art verantwort­lich ist und ob der Schaden in ihrer Versicherung abge­deckt war. Die Stiftung Warentest erklärt, wann welche Versicherung zuständig ist und was rund um Unwetterschäden zu beachten ist.

Schaden? Das ist jetzt wichtig

So gehen Sie im Schadens­fall vor

  • Schadens­meldung. Informieren Sie unver­züglich jede Versicherung, die betroffen sein könnte. Wenn Ihre Schadens­meldung zu spät kommt, könnten Sie leer ausgehen. Eine genaue Auflistung aller Schäden kann später erfolgen.
  • Folgeschäden. Beugen Sie vor: Decken Sie kaputte oder undichte Dach­fenster direkt nach dem Unwetter mit einer Plane gegen Regen ab. Vermeid­bare Folgeschäden muss die Versicherung nicht bezahlen.
  • Beweise. Lassen Sie die Schadens­stelle bis zur Besichtigung durch den Versicherer möglichst unver­ändert. Ist dies nicht möglich, fotografieren Sie den Schaden. Bewahren Sie die beschädigten Sachen möglichst auf, bis die Versicherung sie begut­achten konnte oder ausdrück­lich darauf verzichtet.
  • Rück­frage. Halten Sie Rück­sprache mit der Versicherung, bevor Sie Reparatur­aufträge vergeben oder Gegen­stände neu kaufen.
  • Leistung. Die Versicherung zahlt nicht sofort. Sie darf ihre Leistungs­pflicht und die Schadens­höhe einge­hend prüfen. Einen Monat nach der Schadens­meldung haben Sie Anspruch auf eine Abschlagzahlung in Höhe des Betrages, der zu diesem Zeit­punkt bereits unstrittig fest­steht.
  • Versicherungs­schutz. Nehmen Sie das letzte Unwetter oder den letzten sehr starken Regen zum Anlass, Ihren eigenen Versicherungs­schutz zu über­prüfen. Wichtig ist die Absicherung gegen Naturgefahren.

Schäden am Haus

Hitzeschäden können teuer werden

Auch Temperaturen über 40 Grad können Häuser beschädigen, insbesondere wenn die Hitze länger anhält. Laut Bundes­amt für Bevölkerungs­schutz und Katastrophen­hilfe führen ther­mische Spannungen in Bauteilen dazu, dass Bauteile ihre Form verändern. Das kann Schäden am Bau verursachen. Gefährdet durch Hitze sind insbesondere Flachdächer. Sie können undicht werden. Gipsputz kann von Stahlbetonwänden und -decken platzen.

Für alle diese Schäden kommt die Wohn­gebäude­versicherung nicht auf. Schäden durch lang anhaltende Hitze sind bislang bei keinem Versicherer abge­deckt. Heißt: Kommt es zu hitzebe­dingten Schäden, müssen Haus­besitzer die Kosten für die Beseitigung selbst tragen.

Gebäude­versicherung zahlt bei Sturm

Für Sturm­schäden dagegen kommt die Wohngebäudeversicherung normaler­weise auf. Im klassischen Dreifach­schutz gegen Feuer (Brand, Blitz­schlag, Explosion), Sturm und Hagel sowie Leitungs­wasser (Rohr­bruch, Frost, Nässeschäden ersetzt sie Unwetterschäden am Haus, die durch Sturm und Hagel entstehen. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für abge­deckte Dächer, abge­knickte Schorn­steine oder Schäden am Haus durch umge­stürzte Bäume. Auch Garten­haus oder Garage auf demselben Grund­stück sind versichert, sofern sie in der Police vermerkt sind.

Wichtig: Im Schadens­fall gilt die sogenannte Schaden­minderungs­pflicht. Das bedeutet zum Beispiel, dass Haus­besitzer ein Loch im Dach – soweit gefahr­los möglich – mit einer Plane abdecken müssen, damit kein Regen­wasser eindringt.

Keine Leistung bei wenig Wind

Geld von der Versicherung gibt es in der Regel nur, wenn ein Sturm mindestens Wind­stärke 8 erreicht. Ob es wirk­lich Stärke 8 war, müssen Kunden nicht selber messen. Es reicht, wenn eine Wetter­station solche Sturm­stärken in der betreffenden Gegend gemessen hat, urteilte das Ober­landes­gericht Karls­ruhe (Az. 12 U 251/04).

Im April 2025 hat der Deutsche Wetter­dienst (DWD) ein Naturgefahrenportal gestartet, um vor Schäden durch Extremwetter zu warnen. Nutze­rinnen und Nutzer sehen auf dieser Website, welche Gebiete von aktuellen Warnungen betroffen sind. Push-Nach­richten auf Smartphones bietet der Wetter­dienst nicht an, Anbieter, die die Informationen des Portals nutzen, können das aber möglich machen.

Tipp: Werden Schäden nicht von einer Versicherung ersetzt, können Geschädigte sie zum Teil von der Steuer absetzen. Wie das geht, erklären wir im Beitrag Unwetterschäden absetzen.

Zusatz­schutz gegen Naturgefahren

Die Wohngebäudeversicherung umfasst im Dreifach­schutz nicht alle Unwetterschäden. Über­schwemmungs­schäden durch Starkregen gehören nicht dazu. Hierfür muss zusätzlich Schutz gegen sogenannte Elementarschäden oder Naturgefahren abge­schlossen werden. Das ist absolut empfehlens­wert.

Der Elementarschaden­schutz deckt die finanzielle Absicherung gegen folgende Naturgefahren ab: Über­schwemmung, Rück­stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch sowie Schnee­druck, Lawinen und Vulkan­ausbruch.

Das Risiko für das Haus heraus­finden

Rund 7,6 Prozent aller deutschen Adressen unterliegen zumindest statistisch einem Hoch­wasser­risiko. Haus­besitzer und Haus­besitze­rinnen können sich per Mausklick auf dem Onlineportal Hochwasser-Check vom Gesamt­verband der Versicherer (GDV) haus­nummerngenau kostenlos ­informieren, wie stark ihr Gebäude durch Hoch­wasser und ­andere Naturgefahren gefährdet ist.

Zonierungs­system für Hoch­wasser

Die Versicherer kalkulieren den Beitrag für die Elementarschaden­versicherung auf Basis des sogenannten Zonierungs­systems für Über­schwemmung, Rück­stau und Starkregen „ZÜRS Geo“ (Zonierungs­system für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen). Mehr als 22 Millionen Adressen sind in das System einge­speist. Jede Adresse ist einer der vier Gefähr­dungs­klassen zuge­ordnet:

Gefähr­dungs­klasse 1: Nach gegen­wärtiger Daten­lage nicht von Hoch­wasser größerer Gewässer betroffen.

Gefähr­dungs­klasse 2: Hoch­wasser seltener als einmal in 100 Jahren, insbesondere Flächen, die bei einem so genannten „extremen Hoch­wasser“ ebenfalls über­flutet sein können.

Gefähr­dungs­klasse 3: Hoch­wasser einmal in 10 bis 100 Jahren.

Gefähr­dungs­klasse 4: Hoch­wasser mindestens einmal in 10 Jahren.

Je höher die Gefähr­dungs­klasse, desto teurer der Versicherungs­schutz. Rund 92 Prozent der Häuser liegen in der Gefähr­dungs­klasse 1, darunter auch groß­flächige Gebiete in Berlin, Leipzig, München oder Stutt­gart — sie können relativ einfach gegen Extremwetter versichert werden. Schwieriger ist es für rund 1,5 Prozent der Immobilien in Gefähr­dungs­klasse 3 oder 4, wie Häuser im Land­kreis Rastatt am Rhein oder in der Stadt Koblenz zwischen Rhein und Mosel.

Gefähr­dungs­klassen durch Starkregen

Zusätzlich dazu ordnen die Versicherer Wohn­adressen in drei Starkregengefähr­dungs­klassen (SGK) ein, die mitt­lerweile ins ZÜRS Geo integriert wurden:

Gefähr­dungs­klasse 1: Gering gefährdet sind alle Häuser, die auf einer Hang­kuppe oder am oberen Bereich eines Hangs stehen. Das trifft auf 22,5 Prozent der Adressen zu.

Gefähr­dungs­klasse 2: Für Gebäude, die auf einer Ebene oder am unteren/mitt­leren Bereich eines Hangs stehen, wenn kein Bach in der Nähe ist. In diese Klasse werden 65,7 Prozent der Adressen einge­ordnet.

Gefähr­dungs­klasse 3: Hohe Gefähr­dung besteht für alle Gebäude, die in einem Tal oder in der Nähe eines Bachs stehen. Das sind 11,8 Prozent der Adressen in Deutsch­land.

Gebäude gegen Rück­stau sichern

Starkregen bedeutet manchmal Schwer­starbeit für die Kanalisation. Es kommt vor, dass das öffent­liche Abwasser­system den Nieder­schlag nicht mehr abführt. Von Rück­stau wird gesprochen, wenn Wasser über die Abwasser­rohre wieder in das Haus drückt. Keller und Unterge­schoss samt Inventar können dann mit einer braunen Brühe geflutet sein. Eine Rück­stausicherung schützt das Gebäude.

Achtung. Bei fehlender Rück­stausicherung kommen Versicherer üblicher­weise nicht für eine Über­schwemmung infolge eines Rück­staus auf. Längst nicht jedem Haus­besitzer, der Hoch­wasser bisher nicht erlebt hat, ist schon klar, wie wichtig diese Sicherung ist.

Schäden durch Schnee versichern

Auch wenn Lawinen das Haus bedrohen oder ein Dach unter Schnee­last einbricht, ist die Elementarschaden­versicherung zuständig. Die normale Gebäude­versicherung reicht nicht.

Bei Schnee­druck auf Dächern müssen Haus­eigentümer aufpassen: Sobald sich gefähr­lich viel Schnee auf dem Dach sammelt, sodass das Risiko offensicht­lich wird, müssen sie das Dach freiräumen.

Haus­besitzer und Haus­besitze­rinnen müssen dafür sorgen, dass Schnee nicht als Lawine vom Dach gleitet. Treffen Dachlawinen oder Eiszapfen Autos oder Personen, haften sie. Eine Privathaftpflichtversicherung ist unver­zicht­bar, sie zahlt sogar, wenn ein Schaden grob fahr­lässig verursacht wurde.

Sonderfall: DDR-Police

Manche Haus­eigentüme­rinnen und Haus­eigentümer in Ostdeutsch­land haben als Wohn­gebäude­versicherung noch eine alte DDR-Police. Damit sind sie gut versichert, denn darin sind auch Über­schwemmungs­schäden enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter. Der Konzern hatte nach der Wende das Staats­versicherungs­unternehmen der DDR über­nommen.

Nicht alles ist versicher­bar

Manche Naturgefahren sind kaum versicher­bar. Beispiels­weise sind Schäden durch eine Sturm­flut häufig ausgeschlossen. Auch Schäden durch Grund­wasser sind üblicher­weise nur versichert, wenn dies an die Erdoberfläche gelangt und eine Über­schwemmung verursacht. Sind die Kellerwände infolge eines Grund­wasser­anstiegs feucht, springt der Versicherer in der Regel nicht ein.

Übrigens: Über­schwemmung ist oft definiert als „Über­flutung von Grund und Boden“. Flachdächer, Balkone und Terrassen gehören nicht zu den versicherten Gebäude­teilen.

Unwetterschäden an Rohbauten

Rohbauten sind besonders sturmgefährdet. Das betrifft nicht nur halb­fertige Mauern, Gerüste oder Dach­sparren. Auch das Material auf der Baustelle kann von einem Sturm umher­geschleudert werden. Die Bauleistungsversicherung über­nimmt die Kosten für Schäden, die der Sturm am Rohbau und auf der Baustelle anrichtet. Dazu zählen zerstörte Bauteile oder -stoffe sowie auch alle notwendigen Hand­werk­erleistungen, um den Zustand vor dem Sturm wieder­herzu­stellen.

Schäden durch umge­stürzte Bäume

Vor allem Haus­besitze­rinnen und Haus­besitzer stellt sich die Frage: Was passiert, wenn ein Baum aufs Nach­barhaus fällt oder aber der Baum des Nach­barn aufs eigene Dach fällt? Die Gebäude­versicherung zahlt nicht alle Kosten und auch auf Schadens­ersatz kann nicht immer gehofft werden.

Umfallen allein ist kein Schaden

Fürs Entsorgen eines umge­stürzten Baums zahlen Gebäude­versicherer nicht. Fällt der Baum zum Beispiel aufs eigene Grund­stück und richtet weiter keinen Schaden an, muss der Besitzer selber das Zersägen und Entsorgen bezahlen. Ein Baum gilt nicht als „versicherte Sache“. Wer auch dies versichern möchte, muss eine Zusatz­klausel vereinbaren. Oft trägt sie das Kürzel 7363. Oder sie wird als Zusatz­baustein angeboten, beispiels­weise „WG Plus“. Dann sind die Kosten für das Entfernen und die Entsorgung von umge­stürzten Bäumen versichert, wenn eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Das gilt bei Blitz­schlag und Sturm ab Wind­stärke acht.

Haft­pflicht oder Gebäude­versicherung?

Weht ein Sturm einen Baum aufs Haus des Nach­barn, kommt es darauf an: Waren bereits Anzeichen für Krankheit oder fehlende Stand­festig­keit sicht­bar, muss der Baum­besitzer zahlen – oder seine Privathaft­pflicht­versicherung, wenn er eine hat. War keine Vorschädigung des Baumes sicht­bar, trifft den Besitzer keine Schuld. Dann ist für den Schaden am Haus die Gebäude­versicherung des Nach­barn zuständig.

Bäume regel­mäßig kontrollieren

Stehen Bäume im Garten, sollte der Eigentümer sie regel­mäßig kontrollieren. Eine Sicht­kontrolle zweimal im Jahr reicht: einmal in belaubtem und einmal in nicht belaubtem Zustand (Bundes­gerichts­hof, Az. III ZR 225/2003). Doch sobald etwas verdächtig erscheint, zum Beispiel abge­storbenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder auffallende Schief­stel­lungen, oder wenn der Stamm erkenn­bar durch Sturm oder Blitz­schlag geschädigt ist oder Pilzbefall zeigt, muss er einge­hend untersucht werden (OLG Hamm, Az. 9 U 144/2002).

Ist die Standsicherheit wegen des hohen Alters nicht mehr gegeben, muss der Besitzer den Baum fällen (BGH, Az. V ZR 319/02). Wer solche Schutz­maßnahmen unterlässt, verstößt gegen die Verkehrs­sicherungs­pflicht. Unter Umständen haftet er sogar dann, wenn dem Baum gar nicht anzu­sehen war, dass er marode war. Ein gesunder Baum wird bei Wind­stärke 7 bis 8 normaler­weise nicht entwurzelt, wenn er nicht ohnehin schadhaft war (OLG Düssel­dorf, Az. 4 U 73/01).

Schäden an der Wohnungs­einrichtung

Hat ein Unwetter auch im Haus gewütet, zum Beispiel weil ein Sturm das Dach abge­deckt hat, ersetzt die Hausratversicherung Schäden an der Einrichtung.

Wann die Hausrat bei Sturm und Unwetter zahlt

Wenn ein Kunde vergessen hat, die Fenster zu schließen und ein Regenguss Teppiche und Möbel beschädigt hat, gibt es kein Geld. Wohl aber, wenn ein Blitz ins Haus einschlägt und elektrische Geräte lahmlegt. Bei Kurz­schluss- oder Über­spannungs­schäden durch Blitz­einschlag in eine Über­land­leitung ist die Sache allerdings nicht so klar: Über­spannungs­schäden sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber einge­schlossen werden.

Nicht versichert sind Gartenmöbel, Blumen­kübel oder Skulpturen, die auf einer offenen Terrasse stehen (Amts­gericht München, Az. 251 C 19971/06). Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungs­nehmers gehören, sind mit versichert.

Tipp: Welche Versicherer wofür leisten, zeigt unser Hausratversicherungs-Vergleich.

Wichtig für alle: Privathaft­pflicht­versicherung

Egal ob Immobilien­besitzerin oder Mieter: Ein Sturm kann für jeden teuer werden, der keine Haft­pflicht­versicherung abge­schlossen hat. Trifft ein vom Balkon gewehter Blumentopf beispiels­weise einen Fußgänger, der dadurch vielleicht sogar lebens­lange Schäden erleidet, kann so viel Schadens­ersatz fällig werden, dass dies zum finanziellen Ruin des Blumentopf­besitzers führt.

Die Haft­pflicht­versicherung zahlt den Schaden. Etwa auch wenn Dachziegel zum Beispiel auf ein geparktes Auto fallen und der Besitzer Schaden­ersatz verlangt.

Tipp: Dass sehr guter Schutz nicht teuer sein muss, zeigt unser Haftpflichtversicherung-Vergleich.

Sturm­schäden an Fahr­zeugen

Sturm­schäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – voraus­gesetzt der Sturm hatte mindestens Wind­stärke 8.

Besser haben es Auto­fahrer mit einer Voll­kasko­versicherung: Hier sind auch wind­bedingte Schäden unter Wind­stärke 8 mitversichert. Der Versicherer ersetzt bei Teil- wie Voll­kasko auch Schäden durch herum­fliegende Gegen­stände wie Ziegel oder Äste. Verursacht jemand wegen eines Sturms einen Unfall, braucht er oder sie eine Kfz-Voll­kasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen.

Wer weder Teil- noch Voll­kasko, sondern lediglich Kfz-Haft­pflicht­versicherung hat, geht bei Schäden am eigenen Auto leer aus.

Tipp: In der Auto­versicherung gibt es oft große Preis­unterschiede. Unser Kfz-Versicherungsvergleich zeigt die güns­tigsten Angebote.

Über­schwemmungs­schäden an Autos und Motorrädern

Sturm und Hagel sowie weitere Naturgefahren sorgen immer wieder für Schäden an Autos und Motorrädern. Allein 2024 über­nahmen Versicherer Schäden in Höhe von insgesamt 1,3 Milliarden Euro. Beschädigen Über­schwemmungen oder Stürme Autos und Motorrädern, begleicht das die Teilkasko. Ausnahme: Der Besitzer wurde recht­zeitig gewarnt und hat es schuldhaft versäumt, sein Fahr­zeug in Sicherheit zu bringen.

Wenn wegen der Über­schwemmung ein Unfall geschieht, gelten die allgemeinen Regeln: Den Schaden hat zu tragen, wer den Unfall verschuldet hat. Ersatz von Schäden am eigenen Wagen gibt es nur, wenn für das Fahr­zeug ein Voll­kasko­schutz besteht.

Schäden durch fremde Dachziegel, Bäume oder Äste

Wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von einem Grund­stück aufs Auto fallen, kann sich der Auto­besitzer an den Grund­stücks­eigentümer wenden. Dieser muss aber nur Schaden­ersatz zahlen, wenn ihn eine Schuld am Schaden trifft. Das heißt, er muss seine „Verkehrs­sicherungs­pflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Baum ganz offensicht­lich morsch oder ein Dach­stuhl ohnehin marode war. Kommt es zum Schaden, müssen Auto­halter nach­weisen, dass die verletzte Verkehrs­sicherungs­pflicht den Schaden verursacht hat (Land­gericht Wuppertal, Az.: 4 O 3/22).

Versichert sind Haus­besitzer, die ihre Immobilie selbst nutzen, in solchen Fällen über ihre Privathaftpflichtversicherung. Grund­stücks­eigentümer, die ihr Haus vermieten, können sich mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Schäden an fremdem Eigentum oder Personen etwa durch herab­fallende Dachziegel absichern.

Auch ein Verkehrs­schild kann bei Unwetter auf ein Auto stürzen. War es sauber verankert und in Ordnung, muss die Stadt dann keinen Schaden­ersatz leisten. Auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein (OLG Koblenz, Az. 12 U 11/03).


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