Bauspar-Kontogebühren oder Servicepauschalen sind rechtswidrig – das gilt auch für Riester-Bausparverträge. Unser Musterbrief hilft dabei, Erstattung zu fordern.
Viele Bausparkassen verlangen Kontogebühren für Bausparverträge in der Sparphase. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2022 in einem Fall der Bausparkasse BHW, dass dies rechtswidrig ist. Viele Bausparkassen wehren sich dagegen, dass das Urteil auch auf ihre Tarifmodelle anwendbar ist. Nun hat der BGH die Jahresentgelte auch bei staatlich geförderten Riester-Verträgen für unzulässig erklärt.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Landesbausparkasse Hessen-Thüringen: Bis 2022 hatte die Bausparkasse in der Sparphase ihrer Verträge ein „Jahresentgelt“ von 15 Euro gefordert, danach ein „Vertragsentgelt“ für Verwaltungskosten in Höhe von 24 Euro jährlich. Das ist laut BGH auch bei geförderten Riester-Verträgen nicht zulässig: Die Bausparkasse darf ihre eigenen Verwaltungskosten nicht auf die Kundinnen und Kunden abwälzen; diese würden dadurch „unangemessen benachteiligt“. Betroffene Bausparende können solche Jahresgebühren von der Bausparkasse zurückverlangen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2026
Aktenzeichen: XI ZR 83/25
Im Fall der Bausparkasse BHW hatte der Bundesgerichtshof auf die Klage des vzbv hin im November 2022 entschieden: Eine Klausel, nach der Kunden für die Kontoführung während der Ansparphase ihres Bausparvertrags ein Jahresentgelt von 12 Euro zahlen müssen, ist unzulässig. Die BHW musste ihre Bedingungen ändern und die zu Unrecht einbehaltenen Jahresentgelte erstatten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2022
Aktenzeichen: XI ZR 83/25
Verbraucheranwälte: Rechtsanwaltssozietät Loh, Luig & Matzkat, Lübeck
Bereits im Jahr 2017 hatte der Bundesgerichtshof Gebühren für die Führung des Kreditkontos nach Auszahlung des Bauspardarlehens auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen als rechtswidrig verboten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017
Aktenzeichen: XI ZR 308/15
Ansage des Bundesgerichtshofs: Die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse ist keine Extra-Leistung im Interesse von Bausparern, sondern gesetzliche Verpflichtung der Bausparkassen. Die Juristen der Stiftung Warentest sind überzeugt: Alle jährlich gezahlten Gebühren im Rahmen von Bausparverträgen sind rechtswidrig. Die Bausparkassen müssen sie erstatten.
Nach grundsätzlichen Ansagen des Bundesgerichtshofs zu rechtswidrigen Kontogebühren steht fest: Der Anspruch auf den Ersatz von rechtswidrig kassierten Gebühren verjährt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte. Anders ausgedrückt: Aktuell ist noch die Erstattung von ab dem 1. Januar 2023 abgebuchten Gebühren durchsetzbar. Um die Verjährung zu stoppen, reicht die Forderung bei der Bausparkasse nicht aus. Nur die Einschaltung des Ombudsmanns (je nach Bausparkasse schauen, welcher zuständig ist, jeweilige Adresse steht in den Geschäftsbedingungen) oder rechtliche Schritte wie die Klageerhebung stoppen die Verjährung. Kein Thema ist Verjährung, wenn Bausparkassen sich selbst verpflichtet haben, auf die Verjährung vorläufig zu verzichten. Das haben sie zuweilen getan, um Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zu geben, ohne Verlust von Rechten anstehende Grundsatzurteile abzuwarten.
Erstattung fordern. Fordern Sie Ihre Bausparkasse mit Hilfe unseres Musterbriefes dazu auf, bereits abgebuchte Jahresgebühren zu erstatten. Schalten Sie unbedingt den Ombudsmann ein, wenn die Bausparkasse Ihrer Forderung nicht vollständig erfüllt. Das stoppt die Verjährung. Unser Mustertext bietet auch für dieses Verfahren eine Vorlage und Hinweise dazu. Der Aufwand ist gering und Sie werden unserer Einschätzung nach Ihr Geld wahrscheinlich erhalten.
Abschlussgebühr bleibt. Alle Jahresentgelte in Bausparverträgen sind unwirksam. Die bei Abschluss von Bausparverträgen fällige einmalige Gebühr in Höhe von zumindest etlichen Hundert Euro ist allerdings weiter wirksam. Der Bundesgerichtshof billigte sie bereits vor vielen Jahren ausdrücklich.
Stand 2023 kassierten 10 von 17 Bausparkassen weiter und erstatten zumindest einen Teil der Gebühren nicht. Zu vielen Fragen machten sie keine Angaben (K. A.).
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Anbieter |
Pro Monat oder Jahr zu zahlende Gebühren |
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|
werden aktuell erhoben |
werden erstattet |
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|
nach Forderung |
automatisch |
für RiesterVerträge |
zurück bis Jahr |
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|
Alte Leipziger |
Keine |
K. A. |
Nein |
K. A. |
K. A. |
|
Badenia |
Keine |
Ja |
K. A. |
K. A. |
K. A. |
|
BHW |
Teilweise |
Teilweise |
Nein |
K. A. |
2019 |
|
Debeka Bausparkasse |
Keine |
Ja |
Nein |
K. A. |
K. A. |
|
Bausparkasse Mainz |
K. A. |
K. A. |
K. A. |
K. A. |
K. A. |
|
LBS Bayern |
Teilweise |
Nein |
Nein |
K. A. |
K. A. |
|
LBS Hessen-Thüringen |
Teilweise |
Teilweise |
Nein |
Nein |
K. A. |
|
LBS Nord |
Teilweise |
Teilweise |
Nein |
Nein |
K. A. |
|
LBS Ost |
Teilweise |
Teilweise |
Nein |
K. A. |
K. A. |
|
LBS Saar |
Teilweise |
Teilweise |
Nein |
Nein |
K. A. |
|
LBS Schleswig-Holstein |
Teilweise |
Teilweise |
K. A. |
Nein |
K. A. |
|
LBS Südwest |
Teilweise |
Teilweise |
K. A. |
Nein |
K. A. |
|
LBS West |
Teilweise |
Teilweise |
K. A. |
Nein |
K. A. |
|
Schwäbisch-Hall |
Teilweise |
Teilweise |
K. A. |
Nein |
2019 |
|
Signal-Iduna |
K. A. |
K. A. |
K. A. |
K. A. |
K. A. |
|
Start:Bausparkasse |
K. A. |
K. A. |
K. A. |
K. A. |
K. A. |
|
Wüstenrot |
Keine |
Ja |
Nein |
Nein |
2019 |
Stand: 19. Januar 2023
Immer noch sehen einige Bausparkassen sich ganz oder teilweise berechtigt, Gebühren zu behalten. Wenn sie für „...die Verschaffung der Anwartschaft auf das Bauspardarlehen...“ gedacht sei, handele es sich um eine wirksame Preisfestsetzung. Für die Teilung von Verträgen oder Änderung der Bausparsumme zulässige Gebühren dürften auch jährlich kassiert werden – auch wenn Bausparer die Sonderleistungen gar nicht brauchen. Die Juristen der Stiftung Warentest überzeugt das nicht. Bausparkassenkunden müssen schließlich bereits gleich nach Unterschrift unter den Vertrag die mindestens etliche Hundert Euro teure Abschlussgebühr zahlen. Sie denken: Auch die Jahresentgelte mit besonderer Zweckangabe sind zu erstatten.
Inzwischen klarer Fall: Für bestehende Verträge sollten Sparer bei der Debeka je nach Tarif 12 oder 24 Euro im Jahr eine Servicepauschale „Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse“, so die Kasse, zahlen. Unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Koblenz auf eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen. Es handele sich nicht um eine zusätzliche Leistung für Bausparer.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 05.12.2019
Aktenzeichen: 2 U 1/19
Die Landesbausparkasse (LBS) Nord durfte im Jahr 2018 kein Kontoentgelt einführen. Das hatte das Landgericht Hannover auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Bausparkasse hatte das Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr in einem Rundschreiben angekündigt. Als Gegenleistung erbringe sie „alle Leistungen, die für die Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind“. Die Richter kritisierten, dass die Bausparkasse mit der Gebühr allgemeine Betriebskosten auf den Kunden abwälze. Sie verpflichteten die Bausparkasse, alle betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Vertragsänderung zu informieren – oder das zu Unrecht abgebuchte Geld gleich zu erstatten.
Landgericht Hannover, Urteil vom 08.11.2018
Aktenzeichen: 74 O 19/18
Das Urteil ist rechtskräftig. Die LBS Nord hatte zunächst Berufung eingelegt, zog diese aber wieder zurück, nachdem die Richter am Oberlandesgericht Celle signalisiert hatten, dass sie sie für offensichtlich unbegründet halten.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27.03.2019
Aktenzeichen: 3 U 3/19