So holen Sie sich von der Bausparkasse Ihr Geld zurück

7.8.2026 - Christoph Herr­mann | Stiftung Warentest

Bauspar-Konto­gebühren oder Service­pauschalen sind rechts­widrig – das gilt auch für Riester-Bauspar­verträge. Unser Muster­brief hilft dabei, Erstattung zu fordern.

Viele Bausparkassen verlangen Konto­gebühren für Bauspar­verträge in der Spar­phase. Der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschied 2022 in einem Fall der Bausparkasse BHW, dass dies rechts­widrig ist. Viele Bausparkassen wehren sich dagegen, dass das Urteil auch auf ihre Tarifmodelle anwend­bar ist. Nun hat der BGH die Jahres­entgelte auch bei staatlich geförderten Riester-Verträgen für unzu­lässig erklärt.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) gegen die Landes­bausparkasse Hessen-Thüringen: Bis 2022 hatte die Bausparkasse in der Spar­phase ihrer Verträge ein „Jahres­entgelt“ von 15 Euro gefordert, danach ein „Vertrags­entgelt“ für Verwaltungs­kosten in Höhe von 24 Euro jähr­lich. Das ist laut BGH auch bei geförderten Riester-Verträgen nicht zulässig: Die Bausparkasse darf ihre eigenen Verwaltungs­kosten nicht auf die Kundinnen und Kunden abwälzen; diese würden dadurch „unan­gemessen benach­teiligt“. Betroffene Bausparende können solche Jahres­gebühren von der Bausparkasse zurück­verlangen.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 28.07.2026
Aktenzeichen: XI ZR 83/25

Grund­satz­urteil: Jahres­entgelte sind unzu­lässig

Im Fall der Bausparkasse BHW hatte der Bundes­gerichts­hof auf die Klage des vzbv hin im November 2022 entschieden: Eine Klausel, nach der Kunden für die Konto­führung während der Anspar­phase ihres Bauspar­vertrags ein Jahres­entgelt von 12 Euro zahlen müssen, ist unzu­lässig. Die BHW musste ihre Bedingungen ändern und die zu Unrecht einbehaltenen Jahres­entgelte erstatten.
Bundes­gerichts­hofUrteil vom 15.11.2022
Aktenzeichen: XI ZR 83/25
Verbraucher­anwälte: Rechtsanwaltssozietät Loh, Luig & Matzkat, Lübeck

Bereits im Jahr 2017 hatte der Bundes­gerichts­hof Gebühren für die Führung des Kredit­kontos nach Auszahlung des Bauspardarlehens auf Antrag der Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen als rechts­widrig verboten.
Bundes­gerichts­hofUrteil vom 09.05.2017
Aktenzeichen: XI ZR 308/15

Ansage des Bundes­gerichts­hofs: Die bauspar­tech­nische Verwaltung, Kollektiv­steuerung und Führung einer Zuteilungs­masse ist keine Extra-Leistung im Interesse von Bausparern, sondern gesetzliche Verpflichtung der Bausparkassen. Die Juristen der Stiftung Warentest sind über­zeugt: Alle jähr­lich gezahlten Gebühren im Rahmen von Bauspar­verträgen sind rechts­widrig. Die Bausparkassen müssen sie erstatten.

Bis zu vier Jahre rück­wirkend

Nach grund­sätzlichen Ansagen des Bundes­gerichts­hofs zu rechts­widrigen Konto­gebühren steht fest: Der Anspruch auf den Ersatz von rechts­widrig kassierten Gebühren verjährt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte. Anders ausgedrückt: Aktuell ist noch die Erstattung von ab dem 1. Januar 2023 abge­buchten Gebühren durch­setz­bar. Um die Verjährung zu stoppen, reicht die Forderung bei der Bausparkasse nicht aus. Nur die Einschaltung des Ombuds­manns (je nach Bausparkasse schauen, welcher zuständig ist, jeweilige Adresse steht in den Geschäfts­bedingungen) oder recht­liche Schritte wie die Klageerhebung stoppen die Verjährung. Kein Thema ist Verjährung, wenn Bausparkassen sich selbst verpflichtet haben, auf die Verjährung vorläufig zu verzichten. Das haben sie zuweilen getan, um Kundinnen und Kunden die Möglich­keit zu geben, ohne Verlust von Rechten anstehende Grund­satz­urteile abzu­warten.

Unser Rat: Erstattung fordern mit unseren Muster­texten

Erstattung fordern. Fordern Sie Ihre Bausparkasse mit Hilfe unseres Musterbriefes dazu auf, bereits abge­buchte Jahres­gebühren zu erstatten. Schalten Sie unbe­dingt den Ombuds­mann ein, wenn die Bausparkasse Ihrer Forderung nicht voll­ständig erfüllt. Das stoppt die Verjährung. Unser Mustertext bietet auch für dieses Verfahren eine Vorlage und Hinweise dazu. Der Aufwand ist gering und Sie werden unserer Einschät­zung nach Ihr Geld wahr­scheinlich erhalten.

Abschluss­gebühr bleibt. Alle Jahres­entgelte in Bauspar­verträgen sind unwirk­sam. Die bei Abschluss von Bauspar­verträgen fällige einmalige Gebühr in Höhe von zumindest etlichen Hundert Euro ist allerdings weiter wirk­sam. Der Bundes­gerichts­hof billigte sie bereits vor vielen Jahren ausdrück­lich.

Welche Bausparkassen Monats und Jahres­entgelte erstatten

Stand 2023 kassierten 10 von 17 Bausparkassen weiter und erstatten zumindest einen Teil der Gebühren nicht. Zu vielen Fragen machten sie keine Angaben (K. A.).

 

Anbieter

Pro Monat oder Jahr zu zahlende Gebühren

werden aktuell erhoben

werden erstattet

nach Forderung

auto­matisch

für Riester­Verträge

zurück bis Jahr

Alte Leipziger

Keine

K. A.

Nein

K. A.

K. A.

Badenia

Keine

Ja

K. A.

K. A.

K. A.

BHW

Teil­weise

Teil­weise

Nein

K. A.

2019

Debeka Bausparkasse

Keine

Ja

Nein

K. A.

K. A.

Bausparkasse Mainz

K. A.

K. A.

K. A.

K. A.

K. A.

LBS Bayern

Teil­weise

Nein

Nein

K. A.

K. A.

LBS Hessen-Thüringen

Teil­weise

Teil­weise

Nein

Nein

K. A.

LBS Nord

Teil­weise

Teil­weise

Nein

Nein

K. A.

LBS Ost

Teil­weise

Teil­weise

Nein

K. A.

K. A.

LBS Saar

Teil­weise

Teil­weise

Nein

Nein

K. A.

LBS Schleswig-Holstein

Teil­weise

Teil­weise

K. A.

Nein

K. A.

LBS Südwest

Teil­weise

Teil­weise

K. A.

Nein

K. A.

LBS West

Teil­weise

Teil­weise

K. A.

Nein

K. A.

Schwäbisch-Hall

Teil­weise

Teil­weise

K. A.

Nein

2019

Signal-Iduna

K. A.

K. A.

K. A.

K. A.

K. A.

Start:Bausparkasse

K. A.

K. A.

K. A.

K. A.

K. A.

Wüstenrot

Keine

Ja

Nein

Nein

2019

Legende

Stand: 19. Januar 2023

Service­paket bei den Tarifen Dispo maXX ab 13. Juli 2009 und BHW V3 Plus ab 1. Juni 2011
Alle Jahres­entgelte ohne Angabe eines Grundes.
Für „Verschaffung und Erhaltung der Anwart­schaft“ für Bauspardarlehen.
Gebühren für die Konto­führung ohne weitere Angaben in älteren Verträgen.
Bei allen ab Dezember 2018 angebotenen Tarifen.
Bei allen bis November 2018 angebotenen Tarifen.

Streit um Sonder­gebühren

Immer noch sehen einige Bausparkassen sich ganz oder teil­weise berechtigt, Gebühren zu behalten. Wenn sie für „...die Verschaffung der Anwart­schaft auf das Bauspardarlehen...“ gedacht sei, handele es sich um eine wirk­same Preis­fest­setzung. Für die Teilung von Verträgen oder Änderung der Bausparsumme zulässige Gebühren dürften auch jähr­lich kassiert werden – auch wenn Bausparer die Sonder­leistungen gar nicht brauchen. Die Juristen der Stiftung Warentest über­zeugt das nicht. Bausparkassen­kunden müssen schließ­lich bereits gleich nach Unter­schrift unter den Vertrag die mindestens etliche Hundert Euro teure Abschluss­gebühr zahlen. Sie denken: Auch die Jahres­entgelte mit besonderer Zweck­angabe sind zu erstatten.

Debeka muss Service­pauschale erstatten

Inzwischen klarer Fall: Für bestehende Verträge sollten Sparer bei der Debeka je nach Tarif 12 oder 24 Euro im Jahr eine Service­pauschale „Für die bauspar­tech­nische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungs­masse“, so die Kasse, zahlen. Unwirk­sam, entschied das Ober­landes­gericht Koblenz auf eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen. Es handele sich nicht um eine zusätzliche Leistung für Bausparer.
Ober­landes­gericht KoblenzUrteil vom 05.12.2019
Aktenzeichen: 2 U 1/19

Land­gericht Hannover untersagte Konto­gebühr der LBS Nord

Die Landes­bausparkasse (LBS) Nord durfte im Jahr 2018 kein Konto­entgelt einführen. Das hatte das Land­gericht Hannover auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundes­verbands (vzbv) entschieden. Die Bausparkasse hatte das Konto­entgelt von 18 Euro im Jahr in einem Rund­schreiben angekündigt. Als Gegen­leistung erbringe sie „alle Leistungen, die für die Verschaffung der Anwart­schaft auf das zins­sichere Bauspardarlehen erforderlich sind“. Die Richter kritisierten, dass die Bausparkasse mit der Gebühr allgemeine Betriebs­kosten auf den Kunden abwälze. Sie verpflichteten die Bausparkasse, alle betroffenen Kunden über die Unwirk­samkeit der Vertrags­änderung zu informieren – oder das zu Unrecht abge­buchte Geld gleich zu erstatten.
Land­gericht HannoverUrteil vom 08.11.2018
Aktenzeichen: 74 O 19/18
Das Urteil ist rechts­kräftig. Die LBS Nord hatte zunächst Berufung einge­legt, zog diese aber wieder zurück, nachdem die Richter am Ober­landes­gericht Celle signalisiert hatten, dass sie sie für offensicht­lich unbe­gründet halten.
Ober­landes­gericht CelleBeschluss vom 27.03.2019
Aktenzeichen: 3 U 3/19

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