Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung (BiomasseV) beschlossen. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingebrachte Entwurf passt die Förderbedingungen für die Nutzung von Holzbiomasse in der Biomasseverordnung an die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) an. Nur die Stromerzeugung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung kann über das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden.
Die RED III verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Förderung von Strom aus Holzbiomasse zu beschränken, wenn hochwertigere industrielle Verwertungswege zur Verfügung stehen. Der vorliegende Entwurf setzt diese Vorgaben 1:1 in nationales Recht um, indem er bestimmte Holzsortimente (Sägerundholz, Furnierrundholz, sonstiges Rundholz in Industriequalität, im Wald geerntete Stümpfe und Wurzeln) grundsätzlich von der EEG-Förderung ausschließt. Eine Förderung der Stromerzeugung aus diesen Sortimenten ist aber weiterhin zulässig, wenn sie zur Wahrung der Energieversorgungssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist oder wenn die lokale Industrie quantitativ oder technisch nicht in der Lage ist, forstwirtschaftliche Biomasse mit einem höheren wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert zu nutzen als zur Energieerzeugung.
Industrierestholz bleibt nach wie vor förderfähig. Anlagen, die ausschließlich Strom erzeugen und forstwirtschaftliche Biomasse verwenden, erhalten künftig keine EEG-Förderung mehr – ausgenommen sind jedoch insbesondere Anlagen, die zusätzlich Technologien zur Biomasse- CO₂-Abscheidung und -Speicherung einsetzen und so einen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten.
Der Entwurf dient damit der Schonung begrenzter Ressourcen und wahrt gleichzeitig die für eine wirtschaftliche Nutzung notwendige Flexibilität gewahrt.
Die neuen Regelungen gelten nur für Neuanlagen sowie für Bestandsanlagen, die in eine Anschlussförderung wechseln; bereits laufende Förderungen bleiben unberührt.
Der Verordnungsentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundestages.